Umsatzsteuer hinterzogen? Was viele Kleinunternehmer nicht wissen: Das ist strafbar
Johann Tillich • 24. Juni 2025
Finanzämter gehen zunehmend gegen sogenannte „USt-Parker“ vor – sogar Haft droht

Wenn die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl sie vereinnahmt wurde, kann das einen Straftatbestand erfüllen – in der Regel den der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO).
Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?
Eine Steuerhinterziehung begeht, wer:
gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt,
und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.
Wenn also jemand Umsatzsteuer vom Kunden kassiert, diese aber nicht ans Finanzamt abführt, obwohl sie erklärungspflichtig ist, verkürzt er die Steuer – und das ist strafbar.
Mögliche Folgen:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre).
Zusätzlich: Nachzahlung der Steuern, Zinsen, eventuell Säumniszuschläge.
Bei gewerblichen Unternehmern: Gefahr des Entzugs der Gewerbeerlaubnis oder der Eintragung ins Gewerbezentralregister.
Im Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO), wenn Steuerstraftaten begangen wurden.
Sonderfall: Fahrlässigkeit
Wenn die Umsatzsteuer nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig nicht abgeführt wurde, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden – ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann.
Empfehlung:
Bei Problemen mit der Abführung von Umsatzsteuer oder Unsicherheiten über Pflichten:
Frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, Steuerrecht und Strafrecht sprechen.
Bei Selbstanzeige vor Entdeckung durch das Finanzamt kann unter Umständen Straffreiheit nach § 371 AO erreicht werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.


