Umsatzsteuer hinterzogen? Was viele Kleinunternehmer nicht wissen: Das ist strafbar
Johann Tillich • 24. Juni 2025
Finanzämter gehen zunehmend gegen sogenannte „USt-Parker“ vor – sogar Haft droht

Wenn die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl sie vereinnahmt wurde, kann das einen Straftatbestand erfüllen – in der Regel den der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO).
Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?
Eine Steuerhinterziehung begeht, wer:
gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt,
und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.
Wenn also jemand Umsatzsteuer vom Kunden kassiert, diese aber nicht ans Finanzamt abführt, obwohl sie erklärungspflichtig ist, verkürzt er die Steuer – und das ist strafbar.
Mögliche Folgen:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre).
Zusätzlich: Nachzahlung der Steuern, Zinsen, eventuell Säumniszuschläge.
Bei gewerblichen Unternehmern: Gefahr des Entzugs der Gewerbeerlaubnis oder der Eintragung ins Gewerbezentralregister.
Im Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO), wenn Steuerstraftaten begangen wurden.
Sonderfall: Fahrlässigkeit
Wenn die Umsatzsteuer nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig nicht abgeführt wurde, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden – ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann.
Empfehlung:
Bei Problemen mit der Abführung von Umsatzsteuer oder Unsicherheiten über Pflichten:
Frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, Steuerrecht und Strafrecht sprechen.
Bei Selbstanzeige vor Entdeckung durch das Finanzamt kann unter Umständen Straffreiheit nach § 371 AO erreicht werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Verein für Existenzsicherung e.V. kritisiert die einseitige Darstellung der Verbraucherzentralen und karikativen Schuldnerberatungsstellen, wonach nur kostenlose Schuldnerberatungsstellen seriös seien. Diese Aussage sei irreführend, da auch karitative Schuldnerberatungsstellen nicht „kostenlos“ arbeiten – sie werden aus Steuergeldern finanziert. Für die Ratsuchenden sind die Angebote zwar gebührenfrei, die Finanzierung erfolgt jedoch durch den Steuerzahler. Lange Wartezeiten bei karitativen Stellen Viele überschuldete Menschen berichten von Wartezeiten zwischen mehreren Wochen und bis zu zwei Jahren, bevor ihr Insolvenzantrag tatsächlich bei Gericht eingereicht wird. Offizielle Angaben belegen dies: Eine karitative Schuldnerberatung nennt selbst durchschnittlich fünf Monate zwischen Erstgespräch und Beginn der laufenden Beratung. In Hamburg warten Ratsuchende im Schnitt 117 Tage auf einen Ersttermin – bei manchen staatlich anerkannten Stellen sogar 181 bis 204 Tage. Für viele Betroffene ist dies unzumutbar, da die finanzielle Situation eine schnelle Antragstellung erfordert. Gewerbliche, professionelle Schuldnerberatungsstellen – zu denen auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und der Verein für Existenzsicherung e. V. gehören – können in der Regel innerhalb von acht Wochen den Insolvenzantrag fertigstellen und bieten kurzfristige Beratungstermine an. Ungleiche Finanzierung führt zu Wettbewerbsverzerrung Während karitative Stellen automatisch eine Zulassung nach § 305 InsO erhalten und staatlich finanziert werden, müssen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die ebenfalls eine Zulassung nach § 305 InsO haben und gewerbliche Beratungsstellen ihre Arbeit über Gebühren finanzieren. Der Verein kritisiert, dass dadurch ein unfairer Wettbewerb entstehe. Die pauschale Behauptung, bezahlte Beratung sei unseriös, sei falsch und schade der schnellen Versorgung überschuldeter Menschen. Reformvorschläge Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert: Gleichbehandlung aller zugelassenen Stellen nach § 305 InsO durch staatliche Finanzierung – so könnten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gebührenfrei für Schuldner arbeiten, was Wartezeiten drastisch verkürzen würde. Alternativ: Streichung sämtlicher staatlicher Zuschüsse, sodass alle Beratungsstellen ihre Leistungen zu marktgerechten Preisen anbieten und im Wettbewerb stehen. Dies wäre auch eine enorme Einsparung für die Kommunen. Appell an die Politik „Es ist für den Steuerzahler schwer nachvollziehbar, dass überschuldete Verbraucher kostenfrei in ein Insolvenzverfahren kommen, während die Kosten auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Wer ein Verfahren benötigt, sollte zumindest einen geringen Beitrag leisten können“, so der Verein. Trotz der seit Jahren bekannten Probleme habe die Politik bisher nicht gehandelt. Der Verein ruft das Bundesverbraucherschutzministerium auf, endlich neue, faire Regelungen zu schaffen, um Wartezeiten zu reduzieren und den Zugang zu qualifizierter Beratung für alle zu sichern. Falschberatung

Immer wieder stellen Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht den Antrag, unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung herauszunehmen, da diese eigenes Einkommen haben. In vielen Fällen wird dieser Wunsch von den Gerichten entsprochen. Grundsätzlich ist jeder unterhaltsberechtigt, der unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Dies ist leider nicht so. Wie sieht nun die Rechtslage aus? Es gibt keinen festen, gesetzlich definierten Euro-Betrag, ab dem ein Insolvenzgericht pauschal annimmt, dass eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann. Die Beurteilung erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die entscheidende Frage ist, ob die unterhaltsberechtigte Person "bedürftig" im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Diese Bedürftigkeit entfällt, wenn die Person aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen ihren gesamten Lebensbedarf decken kann. Rechtlicher Rahmen und Bewertungskriterien Die Grundlage für die Unterhaltspflicht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist hierbei ein zentraler Aspekt. (§ 1603 BGB - Leistungsfähigkeit) (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Insolvenzgericht prüft nicht originär die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Es orientiert sich an bestehenden Unterhaltstiteln (z.B. Gerichtsurteile, Jugendamtsurkunden). Die Frage, ob eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann, wird relevant, wenn der Schuldner (also die unterhaltspflichtige Person in der Insolvenz) beantragt, dass diese Unterhaltspflicht bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens nicht mehr (oder in geringerer Höhe) berücksichtigt wird. Folgende Faktoren werden bei der Prüfung der Selbstversorgungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person herangezogen: Eigenes Einkommen: Das gesamte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Wohngeld. Eigener Bedarf (Selbstbehalt): Als Orientierung dient der sogenannte notwendige Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag soll das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person sichern. Für eine erwerbstätige Person liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.200 Euro pro Monat. Für eine nicht erwerbstätige Person bei 960 Euro (Stand 2024). Als Faustregel gilt: Wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der unterhaltsberechtigten Person ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt erreicht oder übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig ist und sich selbst unterhalten kann. Wohnvorteil: Wenn die unterhaltsberechtigte Person mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, wird ihr ein "Wohnvorteil" als fiktives Einkommen angerechnet. Vermögen: Die unterhaltsberechtigte Person ist verpflichtet, auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Es gibt jedoch Schonvermögen (z.B. für die Altersvorsorge oder ein angemessenes Auto), dessen Höhe im Einzelfall bestimmt wird. Ablauf im Insolvenzverfahren Ausgangslage: Der Schuldner hat eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung seines unpfändbaren Einkommens nach § 850d ZPO berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich der Betrag, den der Schuldner für sich behalten darf. Änderung der Verhältnisse: Die unterhaltsberechtigte Person erzielt nun eigenes Einkommen (z.B. durch Aufnahme einer Arbeit). Antrag des /Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person entfallen ist. Entscheidung: Das Insolvenzgericht prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Person. Stellt es fest, dass diese ihren Bedarf selbst decken kann, hebt es den Unterhaltstitel auf oder setzt ihn herab. Folge für das Insolvenzverfahren: Mit dem geänderten oder aufgehobenen Titel entfällt die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Pfändungsberechnung. Dem Schuldner verbleibt ein geringerer Betrag, und es fließt mehr Geld in die Insolvenzmasse. Zusammenfassung Fester Betrag Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Betrag. Entscheidende Größe Der notwendige Selbstbehalt der unterhaltsberechtigten Person (ca. 1.200 € für Erwerbstätige). Prüfung Immer eine Einzelfallentscheidung durch das Familiengericht. Maßgebliche Faktoren Gesamtes Einkommen, Vermögen, Wohnvorteil und individuelle Verbindlichkeiten der unterhaltsberechtigten Person. Verfahren Der Insolvenzverwalter muss einen Antrag beim Insolvenzgericht einreichen, um die Unterhaltspflicht neu bewerten zu lassen.

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