Umsatzsteuer hinterzogen? Was viele Kleinunternehmer nicht wissen: Das ist strafbar
Johann Tillich • 24. Juni 2025
Finanzämter gehen zunehmend gegen sogenannte „USt-Parker“ vor – sogar Haft droht

Wenn die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl sie vereinnahmt wurde, kann das einen Straftatbestand erfüllen – in der Regel den der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO).
Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?
Eine Steuerhinterziehung begeht, wer:
gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt,
und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.
Wenn also jemand Umsatzsteuer vom Kunden kassiert, diese aber nicht ans Finanzamt abführt, obwohl sie erklärungspflichtig ist, verkürzt er die Steuer – und das ist strafbar.
Mögliche Folgen:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre).
Zusätzlich: Nachzahlung der Steuern, Zinsen, eventuell Säumniszuschläge.
Bei gewerblichen Unternehmern: Gefahr des Entzugs der Gewerbeerlaubnis oder der Eintragung ins Gewerbezentralregister.
Im Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO), wenn Steuerstraftaten begangen wurden.
Sonderfall: Fahrlässigkeit
Wenn die Umsatzsteuer nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig nicht abgeführt wurde, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden – ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann.
Empfehlung:
Bei Problemen mit der Abführung von Umsatzsteuer oder Unsicherheiten über Pflichten:
Frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, Steuerrecht und Strafrecht sprechen.
Bei Selbstanzeige vor Entdeckung durch das Finanzamt kann unter Umständen Straffreiheit nach § 371 AO erreicht werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Für viele Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzverfahren ist es ein echter Schock: Ein Schreiben des Insolvenzverwalters flattert ins Haus – mit dem Antrag, ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Der Grund: Das Kind hat eine Ausbildung begonnen und verdient eigenes Geld. Die Konsequenz wäre gravierend: Die Pfändungsfreigrenze sinkt, und es bleibt spürbar weniger Geld zum Leben. Doch ein aktueller Praxisfall zeigt deutlich: Ein Widerspruch kann sich lohnen – und sogar zum vollen Erfolg führen. Der Praxisfall: Wenn der Insolvenzverwalter Kinder „streichen“ will Die Ausgangslage ist typisch: Eine Mutter befindet sich in der Privatinsolvenz Zwei volljährige Kinder leben weiterhin in ihrem Haushalt Beide Kinder befinden sich in Ausbildung und verdienen jeweils 850 € netto Als Beitrag zu den Haushaltskosten zahlen sie 200 € Kostgeld Die Insolvenzverwalterin stellte daraufhin beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Ziel: Beide Kinder sollten zu 100 % unberücksichtigt bleiben, da sie angeblich nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Der rechtliche Knackpunkt: Wann gilt ein Kind als „selbstständig“? Tatsächlich erlaubt § 850c Abs. 4 ZPO, Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Entscheidend ist die Frage: Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu decken? Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof – verlangt hier keine Pauschalannahmen, sondern eine konkrete Bedarfsrechnung: Einkommen des Kindes vs. tatsächlicher Lebensbedarf des Kindes Nur wenn das Einkommen den Bedarf vollständig deckt, darf das Kind komplett unberücksichtigt bleiben. Die drei entscheidenden Argumente im Widerspruch 1. Die Bedarfsrechnung: 850 € reichen nicht aus Auf den ersten Blick wirkt ein Nettoeinkommen von 850 € solide. Doch der tatsächliche Bedarf eines jungen Erwachsenen setzt sich aus mehreren Positionen zusammen: Regelbedarf (orientiert am Bürgergeld, z. B. ca. 451 € für U25 im Elternhaushalt) Kosten der Unterkunft (anteilige Miete und Heizung – „Kopfanteil“) Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Monatskarte, Arbeitsmittel) Im konkreten Fall: Warmmiete: 1.200 € 3 Personen im Haushalt → 400 € pro Kopf Regelbedarf + Mietanteil: über 900 € 👉 Ergebnis: Das Einkommen von 850 € deckte den Bedarf nicht vollständig. 2. Kostgeld ist kein Beweis für Selbstständigkeit Ein häufiger Irrtum: Das gezahlte Kostgeld wird als Argument gegen die Unterhaltsbedürftigkeit gewertet. Tatsächlich gilt das Gegenteil. Die Zahlung von 200 € zeigt lediglich, dass sich die Kinder beteiligen, nicht aber, dass sie sich vollständig selbst unterhalten. Die Mutter erbringt weiterhin erheblichen Naturalunterhalt, etwa durch: Wohnraum Strom und Heizung Internet Lebensmittel Der tatsächliche Wert dieser Leistungen liegt deutlich über dem gezahlten Kostgeld. 3. Die „Kindergeld-Falle“ – ein klassischer Fehler In vielen Verfahren versuchen Insolvenzverwalter, das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zuzurechnen. Das ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Kindergeld ist im Pfändungsrecht kein eigenes Einkommen des Kindes (Beschluss vom 09.07.2020 – Az. IX ZB 38/19). 👉 Dieses Argument allein kann bereits entscheidend sein. Die Entscheidung des Gerichts: voller Erfolg Das Insolvenzgericht folgte der Argumentation vollständig und wies den Antrag der Insolvenzverwalterin zurück. Die Folgen für die Schuldnerin: Beide Kinder bleiben voll unterhaltsberechtigt Die Pfändungsfreigrenze bleibt unverändert Die wirtschaftliche Stabilität der Familie ist gesichert Fazit: Wehren Sie sich – es lohnt sich Dieser Fall zeigt eindrucksvoll: Ein Antrag des Insolvenzverwalters ist kein Urteil. Wenn Sie ein ähnliches Schreiben erhalten: ✅ Handeln Sie schnell – Fristen liegen oft bei nur zwei Wochen ✅ Rechnen Sie konkret – Bedarf und Einkommen sauber gegenüberstellen ✅ Nutzen Sie die Rechtsprechung – insbesondere zur Kindergeldfrage Ein gut begründeter Widerspruch ist oft einfacher als gedacht – und kann entscheidend für Ihre finanzielle Situation im Insolvenzverfahren sein. Diesen Fall hat der Verein für Existenzsicherung mit RA Tobias Neumeier erfolgreich gegen die Insolvenzverwalterin geführt!

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