Bahnbrechendes Urteil: OLG Köln kippt 3-Jahresfrist für SCHUFA-Einträge

Johann Tillich • 22. Mai 2025

Dreijährige SCHUFA-Speicherung: Ein Problem für Verbraucher

(Von Dr. Thomas Schulte zu OLG Köln vom 10. April 2025 (15 U 249/24))
Viele Verbraucher kennen das Dilemma: Negativeinträge bei der SCHUFA – etwa eine nicht bezahlte Rechnung, die später beglichen wurde – bleiben oft drei Jahre lang gespeichert. Selbst nachdem die Schuld erledigt (vollständig bezahlt) ist, steht der Vermerk noch jahrelang in der Schufa-Auskunft. Für Betroffene kann dies gravierende Folgen haben: Ein längst beglichener Zahlungsrückstand wirkt wie ein Makel auf der Bonität. Neue Verträge werden verweigert, Kredite abgelehnt – und sogar eine Wohnungssuche kann scheitern, wenn Vermieter die Schufa überprüfen.

Beispiel: Frau S. begleicht vor zwei Jahren eine offene Handyrechnung, die ihr damals einen negativen Schufa-Eintrag einbrachte. Obwohl längst bezahlt und der Eintrag als “erledigt” markiert ist, erhält sie kürzlich eine Absage auf ihre Wohnungsbewerbung. Der Vermieter entschied sich für einen anderen Interessenten – Grund war der alte Schufa-Eintrag von Frau S., der ihr Zahlungsverhalten trotz Begleichung in Frage stellte. Dieses Beispiel zeigt: Lange Speicherfristen können Verbrauchern noch lange nach Begleichung der Schulden Steine in den Weg legen.

Warum werden solche erledigten Einträge nicht sofort gelöscht? Bis vor kurzem galt eine brancheninterne Faustregel: 3 Jahre Speicherdauer ab Erledigung. Gesetzlich ist diese Frist allerdings nicht vorgeschrieben. Weder die DSGVO noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennen konkrete Aufbewahrungszeiten für private Auskunfteien wie die SCHUFA . Diese Lücke haben die Wirtschaftsauskunfteien bislang selbst gefüllt – in Absprache mit Datenschutzbehörden wurde ein Code of Conduct mit Fristen erstellt. Ergebnis: Ein intransparentes System von Löschfristen, das Verbraucher oft verzweifeln ließ.

Öffentliche Register als Vorbild: Sechs Monate statt drei Jahre?
Ein Blick in die öffentlichen Schuldnerverzeichnisse zeigt, dass es auch anders geht. Im gerichtlichen Schuldenverzeichnis (geführt nach der Zivilprozessordnung) gelten strengere Löschfristen. § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass ein Eintrag gelöscht werden muss, sobald die Forderung beglichen ist ([ Oberlandesgericht Köln15 U 249/24 (https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/15_U_249_24_Urteil_20250410.html#:~:text=Entsprechend%20der%20gesetzlichen%20Wertung%20des,des%20Gl%C3%A4ubigers%20gemeldet%20worden%20ist). Praktisch bedeutet das: Wenn der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt, wird der Eintrag im öffentlichen Register spätestens innerhalb von sechs Monaten entfernt. Maximal bleiben solche Einträge dort drei Jahre stehen – häufig aber deutlich kürzer, sobald der Schuldner seine Schulden bezahlt hat.

Diese Wertung des Gesetzgebers („Bezahlt ist bezahlt – keine anhaltende Prangerwirkung“) stand jedoch im Widerspruch zur Schufa-Praxis. Private Auskunfteien argumentierten bislang, die Regelungen für öffentliche Register ließen sich nicht eins zu eins auf private Unternehmen übertragen. So blieb es bei der SCHUFA lange dabei, dass erledigte Einträge pauschal drei Jahre gespeichert wurden – egal, ob die Schuld längst beglichen war oder nicht. Verbraucherschützer kritisierten diesen Zustand als unfair und unverhältnismäßig, zumal die Rehabilitierung redlicher Schuldner unnötig verzögert wurde.

Interne SCHUFA-Regeln vs. DSGVO: 18 Monate sind auch zu lang
Angesichts wachsender Kritik nahm die Branche Anfang 2025 eine kleine Anpassung vor. Zum 1. Januar 2025 trat ein brancheninterner Verhaltenskodex in Kraft. Dieser enthielt eine sogenannte 100-Tage-Regel: Wenn eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach ihrem Eintrag bezahlt wird und der Verbraucher ansonsten keine weiteren negativen Merkmale hat, soll der Eintrag aus Kulanz bereits nach 18 Monaten gelöscht werden. Diese Neuregelung wurde von Verbraucherschützern zwar begrüßt, aber auch kritisch beäugt. Denn: 18 Monate sind immer noch anderthalb Jahre – und die Regel greift nur in Sonderfällen. Die meisten erledigten Einträge, die nicht binnen 100 Tagen bezahlt wurden, hätten weiterhin 3 Jahre bestanden.

Das Oberlandesgericht Köln stellte nun klar, dass selbst 18 Monate zu lang sein können, wenn der Zweck der Speicherung entfallen ist. Interne Regeln einer Auskunftei dürfen das europäische Datenschutzrecht nicht aushebeln. Hier kollidierte der Schufa-Kodex mit den Grundprinzipien der DSGVO: Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Ist der Zweck erfüllt – in diesem Fall die Bewertung des Kreditrisikos, weil die Forderung beglichen wurde – gibt es keine Grundlage mehr, die Daten weiter aufzubewahren. Das heißt: Solange ein Zahlungsausfall für die Bonitätsprüfung relevant ist, darf er gespeichert werden. Ist die Schuld aber beglichen und der Zahlungsausfall damit erledigt, verliert die Speicherung ihren Sinn.

Urteil des OLG Köln: Schluss mit der pauschalen 3-Jahresfrist
Am 10. April 2025 fiel in diesem Streit ein Paukenschlag: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln urteilte (Az. 15 U 249/24), dass die SCHUFA erledigte Negativ-Einträge unverzüglich löschen muss – und nicht erst nach pauschalen Fristen. Die Kölner Richter erklärten die bisherige Drei-Jahres-Frist für mit der DSGVO unvereinbar. Sobald ein Gläubiger die vollständige Bezahlung bestätigt hat, besteht “kein überwiegendes berechtigtes Interesse” der Schufa mehr an einer weiteren Speicherung. Anders ausgedrückt: Hat der Schuldner bezahlt, dürfen die Daten nicht länger aufbewahrt werden, weil das Interesse des Verbrauchers an seiner wirtschaftlichen Rehabilitation dann das Informationsinteresse der Banken überwiegt.

Das Urteil orientiert sich ausdrücklich an der gesetzlichen Wertung des oben erwähnten § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO ([ Oberlandesgericht Köln,15 U 249/24). Die Richter sahen einen Wertungswiderspruch, wenn private Auskunfteien Daten drei Jahre lang behalten, während der Staat vergleichbare Informationen in seinem Register viel früher löscht. Fortan gilt laut OLG Köln: Wirtschaftsauskunfteien dürfen Informationen über Zahlungsstörungen nicht länger speichern, wenn die Forderung beglichen ist ([ Oberlandesgericht Köln 15 U 249/24). Eine weitere Speicherung ohne Verzögerung ist unzulässig, sobald der Schuldner gezahlt hat und dies nachgewiesen ist.

Diese Entscheidung ist bahnbrechend, weil sie die bisherige Praxis auf den Kopf stellt. Im Löschfristen-Chaos lichtet sich der Nebel: Erledigte Schulden dürfen nicht mehr jahrelang im Datenregister stehen bleiben – das haben die Gerichte nun unmissverständlich klargestellt. Für Verbraucher bedeutet das einen gewaltigen Hoffnungsschimmer: Endlich haftet eine beglichene Schuld nicht mehr wie ein Kainsmal jahrelang an der eigenen Bonität.

Begründung: DSGVO hat Vorrang vor Schufa-Kodex
Das OLG Köln untermauerte seine Entscheidung mit klaren Worten zur Vorrangigkeit des Datenschutzes. Interne Richtlinien oder freiwillige Verhaltenskodizes einer Auskunftei dürfen nicht die Vorgaben der DSGVO aushebeln. Entscheidend ist die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Das berechtigte Interesse der SCHUFA (nämlich Banken und Vertragspartnern verlässliche Bonitätsinformationen zu liefern) muss gegen die schützenswerten Interessen der betroffenen Person abgewogen werden. Spätestens nach der Schuldentilgung kippt diese Abwägung zugunsten des Verbrauchers. Denn ab dann dient ein Negativeintrag keinem sinnvollen Zweck mehr für die Risikobewertung.

Die Kölner Richter stellten klar: Das Rehabilitationsinteresse eines Verbrauchers nach Begleichung seiner Schulden wiegt schwerer als das Informationsbedürfnis der Kreditwirtschaft. Datenschutzrechtlich bedeutet dies, dass Grundprinzipien wie Datenminimierung und Speicherbegrenzung strikt einzuhalten sind. Eine pauschale Frist („immer X Jahre, egal was passiert“) ist mit diesen Prinzipien nicht vereinbar. Vielmehr muss fortlaufend geprüft werden, ob die Speicherung noch erforderlich ist – und sobald nicht, sind die Daten zu löschen.

Damit folgt das OLG Köln einer Linie, die sich bereits auf europäischer Ebene abzeichnet: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2023 deutlich gemacht, dass private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen ansetzen dürfen als staatliche Stellen. Konkret entschied der EuGH in einem Verfahren gegen die SCHUFA, dass z.B. Daten aus Insolvenzverfahren (Restschuldbefreiungen) von der SCHUFA höchstens so lange gespeichert werden dürfen, wie im öffentlichen Insolvenzregister – dort sind es sechs Monate. Diese europäische Vorgabe übte erheblichen Druck auf die Branche aus. Der im Mai 2024 veröffentlichte Verhaltenskodex der Auskunfteien (inklusive der 18-Monate-Regel) war eine direkte Reaktion auf das EuGH-Urteil. Doch wie das OLG Köln nun zeigt, gehen die deutschen Gerichte im Zweifel noch einen Schritt weiter zugunsten der Verbraucher.

500 Euro Schadensersatz: Gericht erkennt immateriellen Schaden an
Besonders aufsehenerregend am Kölner Urteil ist, dass es immateriellen Schadensersatz zuspricht. Das OLG Köln hat festgestellt, dass Verbraucher, die unter der zu langen Speicherung gelitten haben, einen Anspruch auf mindestens 500 Euro Entschädigung haben. Diese Summe mag auf den ersten Blick nicht hoch erscheinen, aber sie hat enorme Signalwirkung. Erstmals wird klar: Ungerechtfertigte Schufa-Einträge stellen einen spürbaren Nachteil dar – etwa wenn jemand wegen eines erledigten Eintrags keinen Mietvertrag oder Kredit erhält – und dies verdient einen finanziellen Ausgleich.

Die DSGVO selbst sieht in Artikel 82 vor, dass bei Datenschutzverstößen auch immaterielle Schäden ersetzt werden müssen (z.B. für den Imageverlust oder emotionalen Stress, der durch einen falschen Eintrag entsteht). Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang 2025 in einem anderen Fall entschieden, dass ein vorschneller oder unberechtigter Schufa-Eintrag einen DSGVO-Verstoß darstellt und Entschädigung rechtfertigt. In dem vom BGH am 28.01.2025 entschiedenen Fall (Az. VI ZR 183/22) hatte ein Mobilfunkanbieter eine Kundin zu Unrecht als zahlungsunfähig gemeldet, obwohl die Forderung noch strittig war. Der BGH sprach der Kundin daraufhin 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu.

Mit dem OLG-Köln-Urteil wird diese Linie bestätigt und erweitert: Jetzt geht es nicht nur um falsche Einträge, sondern auch um recht eigentlich “korrekte” Einträge, die zu lange gespeichert wurden. Das Gericht erkennt an, dass auch die überlange Speicherung eines erledigten Eintrags eine ungerechtfertigte Stigmatisierung darstellt. Andere Gerichte haben in Datenschutzfällen teils sogar vierstellige Summen zugesprochen, je nach Schwere der Beeinträchtigung. Diese Tendenz dürfte sich fortsetzen. Verbraucher haben künftig ein kräftiges Druckmittel: Wer zahlt, hat Anspruch auf sofortige Löschung – und auf Schadenersatz, wenn die Auskunftei sich verweigert und dadurch ein Schaden entsteht.

Kontrast zu früher: OLG Köln kontra OLG München & Co.
Das Urteil aus Köln gilt als Meilenstein, weil es einer bislang vorherrschenden Praxis widerspricht. Andere Gerichte hatten die 3-Jahres-Speicherfrist teils gebilligt. So entschied etwa das OLG München im November 2024 (Az. 27 U 2473/24) noch, dass kein automatischer Löschanspruch nach 6 Monaten besteht. Es argumentierte, die Vorschriften des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses seien nicht analog auf die SCHUFA anwendbar, da es für Auskunfteien keine festen Fristen im Gesetz gebe. Entscheidendes Kriterium sei allein, ob die Speicherung weiterhin erforderlich ist – und das sah man in München selbst bei einer bereits bezahlten Forderung noch gegeben, zumindest bis zu drei Jahren. Für Verbraucher hieß das bislang: Geduld haben – trotz bezahlter Schulden bis zu 3 Jahre warten.

Die Kölner Richter haben diese Sichtweise nun korrigiert. Sie stellten sich gegen die bisherige Praxis einiger Oberlandesgerichte und gegen die Haltung der SCHUFA selbst. Damit entsteht freilich eine uneinheitliche Rechtsprechung: Nicht alle Gerichte waren sich einig, wie lange die SCHUFA speichern darf. Das OLG Köln schafft nun Fakten zugunsten der Verbraucher. Allerdings ist zu beachten: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die SCHUFA kann gegen die Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen, um doch noch eine Überprüfung durch das höchste deutsche Zivilgericht zu erreichen. Es bleibt also abzuwarten, ob die SCHUFA ihre Praxis freiwillig ändert oder erst durch ein höchstrichterliches Urteil gezwungen wird. Unklarheit besteht somit noch, aber die Zeichen stehen auf Wandel: Der Trend geht klar in Richtung kürzerer Speicherfristen und Stärkung der Betroffenenrechte.

Fallbeispiel: Mietvertrag dank Löschung gerettet
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen des Urteils:

Herr M. hatte vor zwei Jahren in einer finanziellen Notlage eine Rechnung nicht bezahlen können. Der Gläubiger meldete die offene Forderung der SCHUFA, wo ein Negativ-Eintrag erfolgte. Einige Monate später beglich Herr M. die Schuld vollständig. Trotzdem blieb der Eintrag in seiner Schufa-Akte – mit dem Vermerk “erledigt” – bestehen und drückte weiterhin seinen Score-Wert (seine Bonitätsbewertung). Als Herr M. einen Mietvertrag für eine neue Wohnung abschließen wollte, verlangte der Vermieter eine Schufa-Auskunft. Die Folge: Der Vermieter war verunsichert durch den alten Eintrag und entschied sich gegen Herrn M. als Mieter. Herr M. fühlte sich trotz beglichener Schulden bestraft.

Nach Bekanntwerden des OLG-Köln-Urteils ergriff Herr M. die Initiative: Er forderte schriftlich bei der SCHUFA die sofortige Löschung des erledigten Eintrags. Dabei berief er sich auf sein Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO sowie auf den Anspruch auf Datenlöschung aus Art. 17 DSGVO, und verwies ausdrücklich auf das aktuelle Urteil des OLG Köln. Er legte als Nachweis die Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Zahlung bei. Zunächst reagierte die SCHUFA zögerlich und verwies auf ihre üblichen Fristen. Doch als Herr M. mit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und notfalls einer Klage drohte – inklusive des Hinweises, auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen – lenkte die Auskunftei ein. Der negative Eintrag wurde umgehend gelöscht. Herr M.'s Schufa-Score verbesserte sich sofort, und der Vermieter unterschrieb den Mietvertrag nun doch.

Dieses Beispiel zeigt: Mit Kenntnis der Rechtslage und etwas Hartnäckigkeit können Betroffene sich aus der “Schufa-Falle” befreien. Das Urteil aus Köln (natürlich wird die Entscheidung noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden) verleiht Verbrauchern hierbei ein starkes Druckmittel.

Praktische Tipps: So wehren Sie sich gegen unrechtmäßige Schufa-Einträge
Für Verbraucher stellen sich nun praktische Fragen: Wie erkenne ich, ob ein Schufa-Eintrag unrechtmäßig gespeichert ist? Was kann ich konkret tun, um eine Löschung zu erreichen? Und wie mache ich Schadensersatz geltend? Hier sind konkrete Schritte und Tipps:

Schufa-Auskunft einholen: Verschaffen Sie sich zunächst Klarheit über Ihre Einträge. Fordern Sie eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA an (eine Schufa-Selbstauskunft können Sie einmal jährlich gratis erhalten). So sehen Sie genau, welche Negativmerkmale über Sie gespeichert sind. Achten Sie speziell auf Vermerke, die als “erledigt” gekennzeichnet sind – das heißt, die Forderung ist bezahlt, der Eintrag aber noch vorhanden.
Einträge prüfen und dokumentieren: Finden Sie einen erledigten Negativ-Eintrag, notieren Sie das Datum, wann die Forderung beglichen wurde, und sammeln Sie Belege (Quittungen, Bestätigung des Gläubigers). Überlegen Sie, ob dieser Eintrag Ihnen bereits Nachteile gebracht hat (z.B. Ablehnung eines Vertrags). Ein erledigter Eintrag, der noch monatelang oder gar jahrelang nach der Zahlung gespeichert wird, ist nach der neuen Rechtsprechung fragwürdig. Gemäß OLG Köln besteht kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung, sobald “die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist” (Oberlandesgericht Köln, 15 U 249/24). Das heißt, solche Daten sollten unverzüglich gelöscht werden.
Löschantrag stellen: Stellen Sie einen schriftlichen Löschantrag bei der SCHUFA. Berufen Sie sich auf Ihre Rechte aus der DSGVO: insbesondere Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) und Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht). Weisen Sie darauf hin, dass die weitere Speicherung des erledigten Eintrags nicht mehr erforderlich ist und Sie sich auf das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 stützen. Fordern Sie die unverzügliche Löschung des Eintrags. Wichtig: Legen Sie den Nachweis der vollständigen Zahlung bei (z.B. Schreiben des ehemaligen Gläubigers, dass keine Forderung mehr besteht). Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass der Eintrag gelöscht wurde.
Frist setzen und notfalls Beschwerde einlegen: Setzen Sie der Schufa eine angemessene Frist (z.B. 2–3 Wochen) zur Erledigung. Reagiert die SCHUFA gar nicht oder lehnt sie ab, mit Verweis auf interne Fristen, werden Sie erneut aktiv. Erinnern Sie sich an die Rechtslage und drohen Sie, falls nötig, weitere Schritte an. Parallel können Sie sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden – die Datenschutzbehörde kann Ihre Beschwerde prüfen und die Schufa zur Löschung auffordern. Alternativ oder ergänzend können Sie auch eine Verbraucherzentrale oder Verbraucherschutzverbände um Rat bitten; diese haben Erfahrung mit Schufa-Themen und können oft weiterhelfen. Bleibt die SCHUFA uneinsichtig, steht Ihnen der Rechtsweg offen: Sie können einen spezialisierten Anwalt für Datenschutzrecht einschalten und gegebenenfalls Klage auf Löschung einreichen. Die Gerichte stehen nach aktuellem Stand aufseiten der Verbraucher, wie das Kölner Urteil zeigt – die Chancen auf Erfolg stehen also gut (Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA - Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt).
Schadensersatz geltend machen: Falls Ihnen durch einen verzögert gelöschten Eintrag ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist (z.B. finanzielle Verluste, höhere Zinskosten wegen abgelehnten Krediten, entgangener Wohnungs- oder Arbeitsvertrag, psychische Belastung), prüfen Sie, ob Sie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO fordern können. Dokumentieren Sie den Schaden so gut wie möglich (Schriftverkehr, Absagen, Mehrkosten). In vielen Fällen empfiehlt es sich, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Anspruch durchzusetzen. Die Gerichte haben jüngst erkennen lassen, dass sie solchen immateriellen Schäden nicht mehr trivial gegenüberstehen, sondern durchaus Entschädigungen zusprechen. Ein erster Richtwert sind 500 Euro, die sowohl vom BGH als auch vom OLG Köln in einzelnen Fällen zugesprochen wurden. Je nach Einzelfall kann der Betrag höher liegen, insbesondere wenn der Eintrag zu größeren Unannehmlichkeiten geführt hat. Scheuen Sie sich also nicht, Ihr Recht auf Wiedergutmachung zu nutzen – es dient auch dem Zweck, die SCHUFA zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten.
Tipp: Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung mit der SCHUFA. Zudem können im Erfolgsfall ggf. Prozesskosten als Schadensersatz von der Gegenseite eingefordert werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung und lassen Sie sich beraten.

Fazit: Hoffnung auf eine fairere Schufa-Praxis
Das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 ist ein Meilenstein für Verbraucherrechte im Datenschutz. Erledigte Schulden dürfen nicht länger jahrelang als Ballast in der Schufa-Akte verbleiben – diese bahnbrechende Entscheidung stellt klar, dass Datenschutz und wirtschaftliche Rehabilitation Vorrang vor Geschäftsinteressen haben. Zwar ist das letzte Wort wohl erst gesprochen, wenn der Bundesgerichtshof sich dazu geäußert hat, doch schon jetzt sendet das Kölner Urteil ein deutliches Signal. Verbraucher sollten nicht zögern, ihre Rechte aus der DSGVO wahrzunehmen – sei es durch Auskunftsersuchen, Widerspruch, Löschantrag oder notfalls den Gang zum Anwalt. Die bisherige Praxis der SCHUFA gerät ins Wanken. Jede erfolgreiche Löschung eines unrechtmäßigen Eintrags ist ein Schritt hin zu einem faireren System.

Für Betroffene heißt es jetzt: aktiv werden, statt abwarten. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die SCHUFA freiwillig alle Einträge bereinigt – gehen Sie Ihr Anliegen offensiv an. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass Mut und Beharrlichkeit sich lohnen. Dank klarer Urteile und dem Einsatz engagierter Verbraucher besteht Grund zur Zuversicht, dass im Drama um die SCHUFA-Löschfristen sich endlich ein Happy End abzeichnet. Als Verbraucher stehen Sie nicht allein da: Datenschutzbehörden, Verbraucherschützer und spezialisierte Anwälte unterstützen Sie gerne auf dem Weg zu einer sauberen Schufa und zur Wahrung Ihrer Rechte. Ihr guter Ruf ist es wert.
Rechtsanwalt
Dr. Thomas Schulte
Kanzlei Dr. Thomas Schulte
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von Johann Tillich 18. Mai 2025
Wenn du Schulden hast, kann es passieren, dass ein Gläubiger Zugriff auf dein Gehalt nimmt. Das nennt man Gehaltspfändung. Wie das funktioniert – und worauf du achten solltest – erfährst du hier. ❓ Was ist eine Gehaltspfändung? Die Gehaltspfändung ist ein gesetzlich geregelter Vorgang, bei dem dein Arbeitgeber verpflichtet wird, einen Teil deines Nettoeinkommens direkt an den Gläubiger zu überweisen. Du bekommst dann nur noch den sogenannten unpfändbaren Teil ausgezahlt. 📉 Wie viel darf gepfändet werden? Das hängt ab von: deinem Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, für die du unterhaltspflichtig bist 👉 Beispiel: Eine alleinstehende Person mit keinem Unterhaltspflichten darf aktuell mindestens 1.499,99 € behalten (Stand: 2024). Alles darüber hinaus ist – je nach Höhe – anteilig pfändbar. Die genaue Berechnung richtet sich nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO), die jährlich angepasst wird. 🧾 So läuft eine Gehaltspfändung ab Vollstreckungstitel erforderlich Ein Gläubiger braucht ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder einen anderen Titel. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Damit beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Pfändung des Gehalts. Zustellung an Arbeitgeber und Schuldner Der Arbeitgeber wird dann zum sogenannten Drittschuldner. Das heißt: Er muss handeln – sonst droht ihm eine Klage. Pfändungsbetrag wird berechnet Der Arbeitgeber ermittelt den pfändbaren Teil deines Einkommens (basierend auf Unterhaltspflichten etc.). Abführung an den Gläubiger Der Arbeitgeber überweist den pfändbaren Betrag direkt – Monat für Monat. ⚠️ Wichtig zu wissen Pflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Betrag korrekt berechnen und abführen – tut er das nicht, drohen ihm Schadensersatzforderungen. Mehrere Pfändungen: Kommen mehrere Pfändungsbeschlüsse zusammen, zählt die Reihenfolge ihres Eingangs beim Arbeitgeber. Fehlerhafte Berechnung? Wird zu viel oder zu wenig gepfändet, kann man sich rechtlich dagegen wehren. 💡 Tipp: Hol dir rechtzeitig Beratung! Eine professionelle Schuldnerberatung kann helfen, den Überblick zu behalten und zu prüfen, ob deine Pfändung rechtmäßig ist. Manchmal lässt sich sogar noch eine außergerichtliche Einigung erzielen – bevor es zur Pfändung kommt.
von Johann Tillich 8. Mai 2025
ABOWI fragt Johann Tillich, Vorstand des Verein für Existenzgründung e. V. in Karlsfeld / München, als Experte zur Schuldnerberatung. In Deutschland versinken mehr Menschen in ihren Schulden. Im Jahr 2020 glaubten fast 17 Prozent der Deutschen mit Zahlungsschwierigkeiten zu hadern. Mehr als die Jahre zuvor. Doch was tun, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und Banken und Gläubiger Druck machen. Viele Menschen geraten in Panik und fürchten nie wieder ein normales Leben führen zu können. Hilfe erfahren Betroffene durch Schuldnerberatungsstellen und Verschuldete erkennen, dass ein Neuanfang möglich ist. Langjährige Erfahrungen von etablierten Schuldnerberatungsstellen weisen darauf hin, dass der Gang zu einem Berater Verbrauchern und Unternehmen aus Gründen wie Stolz oder Scham sehr schwer fällt. Aber warum der Gang zu Schuldnerberatern besonders als Vorsorge der richtige Weg ist, fragen und erklären wir mit Schuldnerberater Johann Tillich aus München. Im Gespräch erläutert der erfahrene Schuldnerberater Herr Johann Tillich aus seiner langjährigen Praxis, wie er Betroffene Schritt für Schritt Möglichkeiten für den Weg zurück ins wirtschaftliche Leben aufzeigt. Johann Tillich, Vorstand des Vereins für Existenzgründung in Karlsfeld hilft Menschen und Unternehmen wieder das Ruder in die Hand zu nehmen und nicht in den Schulden zu ertrinken. Zudem ist Herr Tillich staatlich geprüfter Anlage- und Vermögensberater, Schöffe in mehreren Gerichten, Treuhänder für Insolvenzverfahren und Autor für Fachbücher. Wir suchen Antworten: Welche Wege gibt es aus den Schulden? Welche Unterschiede zwischen den Insolvenzen? Wann wird es Zeit sich an eine Beratungsstelle, wie die von Herrn Tillich zu wenden? Josefine Schulte: Hallo Herr Johann Tillich, bitte stellen Sie sich und Ihr Tun kurz vor. Johann Tillich: Guten Tag, mein Name ist Johann Tillich und ich bin Vorstand des Vereins für Existenzsicherung e.V. (VfE) aus Karlsfeld bei München. Wir sind seit einiger Zeit auch in Berlin vertreten. Wir helfen Menschen durch eine Schuldnerberatung seit über 30 Jahren, haben mittlerweile über 4.000 Vergleichsverhandlungen geführt, im Thema Steuersparmodelle und seit 1999 kümmern wir uns hauptsächlich um Verbraucher und Regelinsolvenzen für Verbraucher und für Firmen. Josefine Schulte: Warum melden sich Menschen bei Ihnen? Johann Tillich: Zum einen haben wir Verbraucher, die gerade in der heutigen Pandemie wurden viele arbeitslos oder sind in Kurzarbeit und können jetzt durch das geringere Einkommen ihre Raten nicht bezahlen. Also, die Banken und die Gläubige machen Druck auf die Leute. Es gibt zwei Wege. Den Kopf in den Sand zu stecken oder sich an eine professionelle Schuldnerberatung zu wenden, die ihnen helfen kann. Heute gibt jetzt die Möglichkeit, Vergleiche auszuhandeln, auch mit den Banken oder auch mit den Gläubigern, falls nur eine kurze Durchstecke besteht oder im schlimmsten Fall die Insolvenz vorzubereiten und durchzuführen. Bei Firmen ist es so, dass genauso Firmen Probleme kriegen, aufgrund der Pandemie in die Schulden rutschen, weil diese keine Einnahmen mehr haben. Bei GmbHs ist es sehr wichtig die Frist zur Insolvenzanmeldung nicht zu versäumen, sonst macht man sich strafbar. Bei Einzelfirmen gibt es diese Frist nicht und diese Firmen machen sich nicht strafbar. Sondern es ist wichtig, die Insolvenz zu begleiten. Außerdem treten die meisten Probleme nach dem einreichen der Insolvenz oder sobald der Insolvenzverwalter sich meldet ein. Auch hier unterstützen wir die Menschen während der gesamten Zeit der Insolvenz . Josefine Schulte: Wann wird es nötig, eine Beratung aufzusuchen? Johann Tillich: Frühzeitig, wenn man merkt, dass es irgendwo klemmt. In diesem Augenblick sollte man eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Dann haben wir noch die Möglichkeiten zu helfen. Werden wir erst aufgesucht, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und die Schufa zerschossen wurde, wird es es schwieriger. Vergleichbar mit der Medizin. Am besten besucht man seinen Arzt oder Ärztin zur Vorsorge und nicht zur Nachsorge. Viele Schäden lassen sich durch eine frühe Beratung vermeiden. Also raten wir immer dazu, keine Scheu vor einer Schuldnerberatung. Es kann nur besser werden. Josefine Schulte: Ihre Spezialgebiete sind Verbraucher- und Regelinsolvenz. Was verbirgt sich hinter diesen beiden Begriffen? Johann Tillich: Die Verbraucherinsolvenz hat den Vorteil, dass unser Kunde alle Gläubiger von uns anschreiben lassen kann. Wir übernehmen das gesamte Verfahren und reichen den Insolvenzantrag bei Gericht ein. Das Verfahren, da wir keine Wartezeiten haben, dauert circa sechs bis zwölf Wochen. Danach ist Kunde insolvent, hat ab diesem Zeitpunkt nichts mit den Gläubigern zu tun. Ab diesem Zeitpunkt kümmert sich der Insolvenzverwalter um alle weiteren Vorgänge und nach drei Jahren ist der Verschuldete schuldenfrei. Bei Firmen läuft es ein bisschen anders. Es werden keine Gläubiger angeschrieben, sondern die Gläubiger werden einfach in einer Tabelle aufgenommen. Und der Insolvenzantrag wird der Gericht eingereicht, das kann teilweise in zwei bis drei Wochen schon erfolgen. Wichtig ist natürlich, es gibt auch karitative Schuldnerberatungsstellen, die Firmen nicht bearbeiten dürfen. Firmen sind darauf angewiesen entweder zum Rechtsanwalt zu gehen oder zu einer professionellen Schuldnerberatungsstelle, die meistens auch günstig arbeiten können. Josefine Schulte: Was für ein Beratungsunterschied ergibt sich zwischen einem gemeinnützigen Verein wie der IFC, karitativen Stellen oder das Aufsuchen eines Rechtsanwalts? Johann Tillich: Karitativen Stellen arbeiten nicht umsonst, wie oft behauptet wird. Diese Stellen werden vom Staat finanziert und jeder Steuerzahler finanziert diese. Wir bekommen kein Geld vom Staat, sondern wir müssen die Gebühren verlangen, die sich an der Beratungshilfe der Gerichte orientiert, d.h. wir beginnen bei 500 Euro bei wenigen Gläubigern. Die höchste Anzahl an Gläubigern bei uns waren 186. Bei so einer hohen Zahl muss man mit bis zu 1500 Euro rechnen. Im Gegensatz zu anwaltlichen Beratung, die sich an der Gebührenordnung der Anwälte orientiert und dann auch zwischen 8000 bis 10000 Euro kosten kann. Deswegen immer, vorher nach den Kosten zu fragen. Da kämpft man auf der Seite der Leute auch für unsere Mandanten. Josefine Schulte: Was ist Ihr klassischer Fall in der Schuldnerberatung? Johann Tillich: Der klassische Fall ist der Verbraucher, der zu uns kommt. Es gibt viele Verbraucher, die kaufen über Leihen, Darlehen, Einkauf ohne Zinsen, Zinslose bei Baumärkten oder Möbelmärkten etc. Viele kleine Raten ergeben irgendwann eine große Ratte und die Leute verlieren den Überblick. Dann ist es sinnvoll, zu prüfen, ob man aus diesen vielen kleinen Raten eine große Ratte machen kann, um Schulden auf eine Bank zu erzielen. Unser erstes Ziel ist immer die Insolvenzvermeidung. Wir kämpfen auf der Seite unserer Mandanten und meistens schaffen wir das auch. Ich sage immer, der schlimmste Fall für einen Kunden ist immer die Insolvenz. Nach den drei Jahren der Insolvenz steht diese auch noch für drei weitere Jahre in der Schufa. Der Kunde ist sechs Jahre gesperrt. Das versuchen wir immer zu vermeiden. J osefine Schulte: Aus Ihrer Erfahrung gibt es eine gesellschaftliche Gruppe, die besonders betroffen ist? Johann Tillich: Es beginnt bei Jugendlichen aber hauptsächlich geht es 28 bis 30 Jahren los und geht natürlich auch bis zu 60 und 70. Vielleicht läuft ein Darlehen zur Hausfinanzierung und die Rente reicht bei einer Waschmaschinenreparatur nicht mehr. Dann kann es passieren, dass auch jeder in die Notlage kommt. Jeder in Deutschland kann betroffen sein. Josefine Schulte: Wie schaffen Sie es, mit der seelischen Belastung umzugehen? Johann Tillich: Es ist schwer. Natürlich trifft es mich auch persönlich, weil wir so investiert in unsere Kunden sind und auch oft sehr für unsere Kunden kämpfen. Nach 35 Jahren ist es mir persönlich gelungen berufliches und privates zu trennen. Johann Tillich herzlichen Dank für die aussagekräftigen Antworten und dass er sich die Zeit für dieses Interview genommen hat. V.i.S.d.P.: Josefine Antonia Schulte Studentin & Bloggerin ABOWI Video
von Johann Tillich 30. April 2025
Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) unterscheidet sich von einem normalen Girokonto durch seine spezielle Funktion, einen Teil des Guthabens vor Pfändungen zu schützen. Hier sind die Hauptunterschiede: Pfändungsschutz : Beim P-Konto ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag (aktuell mindestens 1.500 Euro) vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Ein normales Girokonto bietet diesen Schutz nicht und kann bei einer Pfändung vollständig gesperrt werden. Umwandlung : Ein bestehendes Girokonto kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Diese Umwandlung ist kostenfrei und muss innerhalb von vier Bankarbeitstagen erfolgen. Einschränkunge n: Ein P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden, das heißt, Überziehungen sind nicht möglich. Ein normales Girokonto kann hingegen oft mit einem Dispokredit ausgestattet sein. Einzigartigkeit: Jede Person darf nur ein P-Konto führen, während mehrere Girokonten erlaubt sind. Schutz bestimmter Einnahmen : Sozialleistungen wie Kindergeld oder bestimmte andere Einkünfte sind auf einem P-Konto vor Pfändungen geschützt Kernaussagen zum P-Konto und den unzulässigen Praktiken: Rechtslage: Seit dem 1. Dezember 2021 ist gesetzlich festgelegt (§ 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) keine Nachteile für den Kontoinhaber haben darf. Unzulässige Praktiken : Höhere Kontoführungsgebühren für P-Konten sind nicht erlaubt. Leistungseinschränkungen wie kein Online-Banking oder nur beleghafte Überweisungen sind ebenfalls unzulässig, sofern sie zuvor verfügbar waren. Rückforderung möglich: Unrechtmäßig erhobene Gebühren (teils 2–15 €/Monat) können rückwirkend eingefordert werden – Nachweis per Kontoauszug genügt meist. Was tun bei Problemen: Schriftlich widersprechen, Musterbriefe nutzen, ggf. Verbraucherzentrale oder Ombudsmann einschalten. Ausnahmen: Leistungen, die an Bonität geknüpft sind (z. B. Kreditkarten, Dispokredit), dürfen beim P-Konto verweigert werden – da das Konto nur auf Guthabenbasis läuft.
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