Erfolg vor Gericht: Kinder mit eigenem Einkommen zählen in der Insolvenz weiterhin voll
Johann Tillich • 23. Februar 2026
Ein Praxisfall, der Mut macht

Für viele Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzverfahren ist es ein echter Schock:
Ein Schreiben des Insolvenzverwalters flattert ins Haus – mit dem Antrag, ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Der Grund: Das Kind hat eine Ausbildung begonnen und verdient eigenes Geld.
Die Konsequenz wäre gravierend:
Die Pfändungsfreigrenze sinkt, und es bleibt spürbar weniger Geld zum Leben.
Doch ein aktueller Praxisfall zeigt deutlich: Ein Widerspruch kann sich lohnen – und sogar zum vollen Erfolg führen.
Der Praxisfall: Wenn der Insolvenzverwalter Kinder „streichen“ will
Die Ausgangslage ist typisch:
Eine Mutter befindet sich in der Privatinsolvenz
Zwei volljährige Kinder leben weiterhin in ihrem Haushalt
Beide Kinder befinden sich in Ausbildung und verdienen jeweils 850 € netto
Als Beitrag zu den Haushaltskosten zahlen sie 200 € Kostgeld
Die Insolvenzverwalterin stellte daraufhin beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO.
Ziel: Beide Kinder sollten zu 100 % unberücksichtigt bleiben, da sie angeblich nicht mehr unterhaltsbedürftig seien.
Der rechtliche Knackpunkt: Wann gilt ein Kind als „selbstständig“?
Tatsächlich erlaubt § 850c Abs. 4 ZPO, Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen – aber nur unter klaren Voraussetzungen.
Entscheidend ist die Frage:
Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu decken?
Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof – verlangt hier keine Pauschalannahmen, sondern eine konkrete Bedarfsrechnung:
Einkommen des Kindes
vs.
tatsächlicher Lebensbedarf des Kindes
Nur wenn das Einkommen den Bedarf vollständig deckt, darf das Kind komplett unberücksichtigt bleiben.
Die drei entscheidenden Argumente im Widerspruch
1. Die Bedarfsrechnung: 850 € reichen nicht aus
Auf den ersten Blick wirkt ein Nettoeinkommen von 850 € solide.
Doch der tatsächliche Bedarf eines jungen Erwachsenen setzt sich aus mehreren Positionen zusammen:
Regelbedarf (orientiert am Bürgergeld, z. B. ca. 451 € für U25 im Elternhaushalt)
Kosten der Unterkunft (anteilige Miete und Heizung – „Kopfanteil“)
Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Monatskarte, Arbeitsmittel)
Im konkreten Fall:
Warmmiete: 1.200 €
3 Personen im Haushalt → 400 € pro Kopf
Regelbedarf + Mietanteil: über 900 €
👉 Ergebnis:
Das Einkommen von 850 € deckte den Bedarf nicht vollständig.
2. Kostgeld ist kein Beweis für Selbstständigkeit
Ein häufiger Irrtum:
Das gezahlte Kostgeld wird als Argument gegen die Unterhaltsbedürftigkeit gewertet.
Tatsächlich gilt das Gegenteil.
Die Zahlung von 200 € zeigt lediglich, dass sich die Kinder beteiligen, nicht aber, dass sie sich vollständig selbst unterhalten.
Die Mutter erbringt weiterhin erheblichen Naturalunterhalt, etwa durch:
Wohnraum
Strom und Heizung
Internet
Lebensmittel
Der tatsächliche Wert dieser Leistungen liegt deutlich über dem gezahlten Kostgeld.
3. Die „Kindergeld-Falle“ – ein klassischer Fehler
In vielen Verfahren versuchen Insolvenzverwalter, das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zuzurechnen.
Das ist unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden:
Kindergeld ist im Pfändungsrecht kein eigenes Einkommen des Kindes
(Beschluss vom 09.07.2020 – Az. IX ZB 38/19).
👉 Dieses Argument allein kann bereits entscheidend sein.
Die Entscheidung des Gerichts: voller Erfolg
Das Insolvenzgericht folgte der Argumentation vollständig und wies den Antrag der Insolvenzverwalterin zurück.
Die Folgen für die Schuldnerin:
Beide Kinder bleiben voll unterhaltsberechtigt
Die Pfändungsfreigrenze bleibt unverändert
Die wirtschaftliche Stabilität der Familie ist gesichert
Fazit: Wehren Sie sich – es lohnt sich
Dieser Fall zeigt eindrucksvoll:
Ein Antrag des Insolvenzverwalters ist kein Urteil.
Wenn Sie ein ähnliches Schreiben erhalten:
✅ Handeln Sie schnell – Fristen liegen oft bei nur zwei Wochen
✅ Rechnen Sie konkret – Bedarf und Einkommen sauber gegenüberstellen
✅ Nutzen Sie die Rechtsprechung – insbesondere zur Kindergeldfrage
Ein gut begründeter Widerspruch ist oft einfacher als gedacht – und kann entscheidend für Ihre finanzielle Situation im Insolvenzverfahren sein.
Diesen Fall hat der Verein für Existenzsicherung mit RA Tobias Neumeier erfolgreich gegen die Insolvenzverwalterin geführt!

Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.


