Erfolg vor Gericht: Kinder mit eigenem Einkommen zählen in der Insolvenz weiterhin voll
Johann Tillich • 23. Februar 2026

Ein Praxisfall, der Mut macht

Für viele Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzverfahren ist es ein echter Schock:
Ein Schreiben des Insolvenzverwalters flattert ins Haus – mit dem Antrag, ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Der Grund: Das Kind hat eine Ausbildung begonnen und verdient eigenes Geld.

Die Konsequenz wäre gravierend:
Die Pfändungsfreigrenze sinkt, und es bleibt spürbar weniger Geld zum Leben.
Doch ein aktueller Praxisfall zeigt deutlich: Ein Widerspruch kann sich lohnen – und sogar zum vollen Erfolg führen.
Der Praxisfall: Wenn der Insolvenzverwalter Kinder „streichen“ will

Die Ausgangslage ist typisch:

Eine Mutter befindet sich in der Privatinsolvenz
Zwei volljährige Kinder leben weiterhin in ihrem Haushalt
Beide Kinder befinden sich in Ausbildung und verdienen jeweils 850 € netto
Als Beitrag zu den Haushaltskosten zahlen sie 200 € Kostgeld

Die Insolvenzverwalterin stellte daraufhin beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO.
Ziel: Beide Kinder sollten zu 100 % unberücksichtigt bleiben, da sie angeblich nicht mehr unterhaltsbedürftig seien.

Der rechtliche Knackpunkt: Wann gilt ein Kind als „selbstständig“?

Tatsächlich erlaubt § 850c Abs. 4 ZPO, Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen – aber nur unter klaren Voraussetzungen.

Entscheidend ist die Frage:
Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu decken?
Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof – verlangt hier keine Pauschalannahmen, sondern eine konkrete Bedarfsrechnung:

Einkommen des Kindes
vs.
tatsächlicher Lebensbedarf des Kindes

Nur wenn das Einkommen den Bedarf vollständig deckt, darf das Kind komplett unberücksichtigt bleiben.

Die drei entscheidenden Argumente im Widerspruch
1. Die Bedarfsrechnung: 850 € reichen nicht aus

Auf den ersten Blick wirkt ein Nettoeinkommen von 850 € solide.
Doch der tatsächliche Bedarf eines jungen Erwachsenen setzt sich aus mehreren Positionen zusammen:
Regelbedarf (orientiert am Bürgergeld, z. B. ca. 451 € für U25 im Elternhaushalt)
Kosten der Unterkunft (anteilige Miete und Heizung – „Kopfanteil“)
Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Monatskarte, Arbeitsmittel)

Im konkreten Fall:
Warmmiete: 1.200 €
3 Personen im Haushalt → 400 € pro Kopf
Regelbedarf + Mietanteil: über 900 €

👉 Ergebnis:
Das Einkommen von 850 € deckte den Bedarf nicht vollständig.

2. Kostgeld ist kein Beweis für Selbstständigkeit

Ein häufiger Irrtum:
Das gezahlte Kostgeld wird als Argument gegen die Unterhaltsbedürftigkeit gewertet.
Tatsächlich gilt das Gegenteil.
Die Zahlung von 200 € zeigt lediglich, dass sich die Kinder beteiligen, nicht aber, dass sie sich vollständig selbst unterhalten.
Die Mutter erbringt weiterhin erheblichen Naturalunterhalt, etwa durch:
Wohnraum
Strom und Heizung
Internet
Lebensmittel

Der tatsächliche Wert dieser Leistungen liegt deutlich über dem gezahlten Kostgeld.

3. Die „Kindergeld-Falle“ – ein klassischer Fehler

In vielen Verfahren versuchen Insolvenzverwalter, das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zuzurechnen.

Das ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden:
Kindergeld ist im Pfändungsrecht kein eigenes Einkommen des Kindes
(Beschluss vom 09.07.2020 – Az. IX ZB 38/19).

👉 Dieses Argument allein kann bereits entscheidend sein.

Die Entscheidung des Gerichts: voller Erfolg

Das Insolvenzgericht folgte der Argumentation vollständig und wies den Antrag der Insolvenzverwalterin zurück.

Die Folgen für die Schuldnerin:
Beide Kinder bleiben voll unterhaltsberechtigt
Die Pfändungsfreigrenze bleibt unverändert
Die wirtschaftliche Stabilität der Familie ist gesichert

Fazit: Wehren Sie sich – es lohnt sich

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll:
Ein Antrag des Insolvenzverwalters ist kein Urteil.
Wenn Sie ein ähnliches Schreiben erhalten:
✅ Handeln Sie schnell – Fristen liegen oft bei nur zwei Wochen
✅ Rechnen Sie konkret – Bedarf und Einkommen sauber gegenüberstellen
✅ Nutzen Sie die Rechtsprechung – insbesondere zur Kindergeldfrage

Ein gut begründeter Widerspruch ist oft einfacher als gedacht – und kann entscheidend für Ihre finanzielle Situation im Insolvenzverfahren sein.

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