Ab dem 1. Juli 2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen.

Gemäß der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) steigen die unpfändbaren Beträge. Für Kontoinhaber eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) sowie für Gläubiger, die Forderungen vollstrecken, ergeben sich daraus wichtige Änderungen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die neuen Freibeträge und die praktischen Auswirkungen auf die P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO.
Der automatische Grundfreibetrag (ohne Bescheinigung)
Das P-Konto gewährt einen automatischen Basisschutz, für den keine separate Bescheinigung erforderlich ist. Der reguläre unpfändbare Grundbetrag nach § 850c ZPO steigt zum 1. Juli 2026 auf 1.587,40 Euro monatlich. Für das P-Konto wird dieser Betrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO zwingend auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet.
- Automatischer P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026: 1.590,00 Euro monatlich.
Bescheinigungsfähige Erhöhungsbeträge ab Juli 2026
Über den Grundfreibetrag hinaus können weitere Beträge durch eine P-Konto-Bescheinigung vor der Pfändung geschützt werden. Diese Beträge müssen der Bank durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Gültige Bescheinigungen dürfen ausschließlich von Arbeitgebern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern, anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälten ausgestellt werden.
- Gesetzliche Unterhaltspflichten Wenn der Kontoinhaber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, erhöhen sich die pfändungsfreien Beträge ab Juli 2026 wie folgt:
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person: 597,42 Euro monatlich.
- Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: jeweils 332,83 Euro monatlich.
- Kindergeld und familiäre Leistungen Das Kindergeld sowie der Kinderzuschlag werden in voller gesetzlicher Höhe geschützt. Diese Beträge werden dem Freibetrag hinzugerechnet, sobald sie durch die Bescheinigung nachgewiesen sind.
- Einmalige und zweckgebundene Sozialleistungen Einmalige Sozialleistungen (wie Erstausstattungen bei Geburt oder Klassenfahrten) sowie Nachzahlungen von laufenden Sozialleistungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe schützbar. Auch Leistungen, die einen Mehraufwand aufgrund eines Körperschadens ausgleichen (wie Pflegegeld), fallen unter den erweiterten Pfändungsschutz.
Interessenausgleich: Schuldner- und Gläubigerperspektive
Das System des Pfändungsschutzes dient dem Ausgleich gegensätzlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren:
- Schuldnerperspektive: Die angehobenen Freibeträge sichern das soziokulturelle Existenzminimum. Die P-Konto-Bescheinigung gewährleistet, dass Unterhaltspflichten erfüllt und Familien versorgt werden können, ohne dass der Schuldner in die vollständige Mittellosigkeit abrutscht.
- Gläubigerperspektive: Die gesetzlichen Freigrenzen markieren die exakte Schwelle, ab der eine Zwangsvollstreckung in das Kontoguthaben erfolgreich ist. Jeder Betrag, der den bescheinigten Freibetrag übersteigt, ist von der Bank zwingend und fristgerecht an den pfändenden Gläubiger abzuführen. Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist jeder darüber hinausgehende Betrag vollständig pfändbar.
Praktische Handlungsempfehlungen und Fristen
- Automatische Anpassung: Liegt der Bank bereits eine gültige, unbefristete P-Konto-Bescheinigung vor, passen die Kreditinstitute die Beträge zum 1. Juli 2026 in der Regel automatisch an die neuen Tabellenwerte an. Eine neue Bescheinigung ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich, sofern sich die Lebensumstände nicht geändert haben.
- Aktualisierungspflicht: Ändert sich die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen oder fließen neue, unpfändbare Sozialleistungen auf das Konto, muss umgehend eine neue Bescheinigung eingereicht werden, um den erweiterten Schutz aufrechtzuerhalten.
- Rückwirkender Schutz und Kosten: Wird ein reguläres Girokonto gepfändet, kann es innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses in ein P-Konto umgewandelt werden. Der gesetzliche Pfändungsschutz gilt dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Pfändung. Die Umwandlung in ein P-Konto muss durch die Bank gesetzlich gebührenfrei erfolgen.



