Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren – Zählen Kinder, wenn kein Barunterhalt gezahlt wird?
Johann Tillich • 7. Mai 2026

Die rechtliche Ausgangslage: Naturalunterhalt vs. Barunterhalt

In der Praxis des Insolvenzverfahrens kommt es häufig zu Konflikten zwischen Insolvenzverwaltern und Schuldnern über die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens. Ein klassischer Streitpunkt entsteht, wenn die Insolvenzverwalterin beantragt, Kinder der Schuldnerin bei der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen, weil diese keinen finanziellen Unterhalt (Barunterhalt) zahlt oder das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt.

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtliche Situation nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) und zeigt auf, wie die Interessen von Gläubigern und Schuldnern in solchen Fällen abgewogen werden.


Die rechtliche Ausgangslage: Naturalunterhalt vs. Barunterhalt

Der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO erhöht sich für jede Person, der die Schuldnerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen tatsächlich Unterhalt gewährt. Der Konflikt entzündet sich oft an der Definition der "tatsächlichen Gewährung".

Die Perspektive der Insolvenzverwalterin: Die primäre Aufgabe der Insolvenzverwalterin ist die Maximierung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger. Stellt sie fest, dass keine regelmäßigen Geldzahlungen an die Kinder fließen, wird sie argumentieren, dass keine tatsächliche Unterhaltsleistung vorliegt. Folglich wird sie beim Insolvenzgericht beantragen, diese Kinder bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu streichen, was den pfändbaren Anteil des Einkommens der Schuldnerin erhöht.

Die Perspektive der Schuldnerin: Lebt das Kind im selben Haushalt wie die Schuldnerin, leistet diese in der Regel sogenannten Naturalunterhalt. Dieser umfasst die Stellung von Wohnraum, Verpflegung, Strom, Heizung sowie die alltägliche Betreuung und Haushaltsführung. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass der Naturalunterhalt dem Barunterhalt rechtlich vollständig gleichgestellt ist. Die Argumentation, es werde "persönlich kein Unterhalt" gezahlt, greift in diesem Fall ins Leere, da der Naturalunterhalt eine vollwertige Erfüllung der Unterhaltspflicht darstellt.


Das eigene Einkommen des Kindes (z.B. 900 € Ausbildungsvergütung)

Die rechtliche Bewertung ändert sich, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind über eigenes Einkommen verfügt. Nach § 850c Abs. 6 ZPO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Die Argumentation der Insolvenzverwalterin: Bei einem Einkommen von 900 € wird die Insolvenzverwalterin vorbringen, dass das Kind seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst bestreiten kann. Sie wird den Antrag stellen, das Kind komplett aus der Pfändungstabelle herauszurechnen oder den Freibetrag zumindest drastisch zu kürzen, um mehr Geld in die Insolvenzmasse abzuführen.

Die Argumentation der Schuldnerin: Ein pauschaler Ausschluss des Kindes ist rechtlich nicht zulässig. Das Gericht muss eine konkrete Bedarfsrechnung durchführen. Dem Einkommen von 900 € muss der tatsächliche monatliche Bedarf des Kindes gegenübergestellt werden. Dieser Bedarf setzt sich unter anderem zusammen aus:

  • Dem anteiligen Miet- und Nebenkostenaufwand
  • Den Kosten für Verpflegung und Kleidung
  • Ausbildungsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Lehrmaterial)
  • Dem sozialrechtlichen Regelsatz als Orientierungswert

Nur wenn das Eigeneinkommen diesen Gesamtbedarf vollständig deckt, darf das Kind gänzlich unberücksichtigt bleiben. Ist der Bedarf höher als die 900 €, leistet die Schuldnerin weiterhin ergänzenden Naturalunterhalt. In diesem Fall kommt lediglich eine prozentuale Herabstufung (beispielsweise die Berücksichtigung als "halbes Kind") in Betracht.


Praktische Handlungsempfehlungen für das Verfahren

Wenn die Insolvenzverwalterin einen entsprechenden Antrag stellt, müssen Schuldner aktiv werden, um ihren Pfändungsschutz zu wahren:

  1. Nachweis der Haushaltszugehörigkeit erbringen: Um den Naturalunterhalt rechtssicher zu belegen, sollte dem Insolvenzgericht umgehend eine aktuelle Meldebescheinigung vorgelegt werden, die bestätigt, dass Mutter und Kinder unter derselben Adresse gemeldet sind.
  2. Fristgerechte Stellungnahme: Die Insolvenzverwalterin entscheidet nicht selbst über die Streichung der Kinder, sondern stellt einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht gewährt der Schuldnerin rechtliches Gehör und setzt eine Frist. Dieser Antrag darf nicht ignoriert werden. Es muss zwingend fristgerecht und schriftlich widersprochen werden.
  3. Detaillierte Bedarfsrechnung einreichen: Für das Kind mit eigenem Einkommen sollte eine präzise Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten erstellt und mit Belegen (Mietvertrag, Fahrtkostennachweise) beim Gericht eingereicht werden. So lässt sich beweisen, dass die 900 € nicht zur vollständigen Deckung des Lebensbedarfs ausreichen.

Fazit Die bloße Tatsache, dass kein Barunterhalt fließt, berechtigt nicht zur Streichung von Kindern aus der Pfändungstabelle, solange Naturalunterhalt durch Zusammenleben geleistet wird. Bei eigenem Einkommen des Kindes ist stets eine exakte Einzelfallprüfung durch das Insolvenzgericht erforderlich. Beide Seiten – Insolvenzverwaltung und Schuldnerin – müssen ihre rechtlichen Positionen im gerichtlichen Anhörungsverfahren fundiert darlegen.


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Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.