Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren – Zählen Kinder, wenn kein Barunterhalt gezahlt wird?
Johann Tillich • 7. Mai 2026

Die rechtliche Ausgangslage: Naturalunterhalt vs. Barunterhalt

In der Praxis des Insolvenzverfahrens kommt es häufig zu Konflikten zwischen Insolvenzverwaltern und Schuldnern über die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens. Ein klassischer Streitpunkt entsteht, wenn die Insolvenzverwalterin beantragt, Kinder der Schuldnerin bei der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen, weil diese keinen finanziellen Unterhalt (Barunterhalt) zahlt oder das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt.

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtliche Situation nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) und zeigt auf, wie die Interessen von Gläubigern und Schuldnern in solchen Fällen abgewogen werden.


Die rechtliche Ausgangslage: Naturalunterhalt vs. Barunterhalt

Der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO erhöht sich für jede Person, der die Schuldnerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen tatsächlich Unterhalt gewährt. Der Konflikt entzündet sich oft an der Definition der "tatsächlichen Gewährung".

Die Perspektive der Insolvenzverwalterin: Die primäre Aufgabe der Insolvenzverwalterin ist die Maximierung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger. Stellt sie fest, dass keine regelmäßigen Geldzahlungen an die Kinder fließen, wird sie argumentieren, dass keine tatsächliche Unterhaltsleistung vorliegt. Folglich wird sie beim Insolvenzgericht beantragen, diese Kinder bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu streichen, was den pfändbaren Anteil des Einkommens der Schuldnerin erhöht.

Die Perspektive der Schuldnerin: Lebt das Kind im selben Haushalt wie die Schuldnerin, leistet diese in der Regel sogenannten Naturalunterhalt. Dieser umfasst die Stellung von Wohnraum, Verpflegung, Strom, Heizung sowie die alltägliche Betreuung und Haushaltsführung. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass der Naturalunterhalt dem Barunterhalt rechtlich vollständig gleichgestellt ist. Die Argumentation, es werde "persönlich kein Unterhalt" gezahlt, greift in diesem Fall ins Leere, da der Naturalunterhalt eine vollwertige Erfüllung der Unterhaltspflicht darstellt.


Das eigene Einkommen des Kindes (z.B. 900 € Ausbildungsvergütung)

Die rechtliche Bewertung ändert sich, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind über eigenes Einkommen verfügt. Nach § 850c Abs. 6 ZPO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Die Argumentation der Insolvenzverwalterin: Bei einem Einkommen von 900 € wird die Insolvenzverwalterin vorbringen, dass das Kind seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst bestreiten kann. Sie wird den Antrag stellen, das Kind komplett aus der Pfändungstabelle herauszurechnen oder den Freibetrag zumindest drastisch zu kürzen, um mehr Geld in die Insolvenzmasse abzuführen.

Die Argumentation der Schuldnerin: Ein pauschaler Ausschluss des Kindes ist rechtlich nicht zulässig. Das Gericht muss eine konkrete Bedarfsrechnung durchführen. Dem Einkommen von 900 € muss der tatsächliche monatliche Bedarf des Kindes gegenübergestellt werden. Dieser Bedarf setzt sich unter anderem zusammen aus:

  • Dem anteiligen Miet- und Nebenkostenaufwand
  • Den Kosten für Verpflegung und Kleidung
  • Ausbildungsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Lehrmaterial)
  • Dem sozialrechtlichen Regelsatz als Orientierungswert

Nur wenn das Eigeneinkommen diesen Gesamtbedarf vollständig deckt, darf das Kind gänzlich unberücksichtigt bleiben. Ist der Bedarf höher als die 900 €, leistet die Schuldnerin weiterhin ergänzenden Naturalunterhalt. In diesem Fall kommt lediglich eine prozentuale Herabstufung (beispielsweise die Berücksichtigung als "halbes Kind") in Betracht.


Praktische Handlungsempfehlungen für das Verfahren

Wenn die Insolvenzverwalterin einen entsprechenden Antrag stellt, müssen Schuldner aktiv werden, um ihren Pfändungsschutz zu wahren:

  1. Nachweis der Haushaltszugehörigkeit erbringen: Um den Naturalunterhalt rechtssicher zu belegen, sollte dem Insolvenzgericht umgehend eine aktuelle Meldebescheinigung vorgelegt werden, die bestätigt, dass Mutter und Kinder unter derselben Adresse gemeldet sind.
  2. Fristgerechte Stellungnahme: Die Insolvenzverwalterin entscheidet nicht selbst über die Streichung der Kinder, sondern stellt einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht gewährt der Schuldnerin rechtliches Gehör und setzt eine Frist. Dieser Antrag darf nicht ignoriert werden. Es muss zwingend fristgerecht und schriftlich widersprochen werden.
  3. Detaillierte Bedarfsrechnung einreichen: Für das Kind mit eigenem Einkommen sollte eine präzise Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten erstellt und mit Belegen (Mietvertrag, Fahrtkostennachweise) beim Gericht eingereicht werden. So lässt sich beweisen, dass die 900 € nicht zur vollständigen Deckung des Lebensbedarfs ausreichen.

Fazit Die bloße Tatsache, dass kein Barunterhalt fließt, berechtigt nicht zur Streichung von Kindern aus der Pfändungstabelle, solange Naturalunterhalt durch Zusammenleben geleistet wird. Bei eigenem Einkommen des Kindes ist stets eine exakte Einzelfallprüfung durch das Insolvenzgericht erforderlich. Beide Seiten – Insolvenzverwaltung und Schuldnerin – müssen ihre rechtlichen Positionen im gerichtlichen Anhörungsverfahren fundiert darlegen.


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Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern einen essenziellen Schutz vor dem vollständigen finanziellen Ruin, wirft im Alltag jedoch oft Fragen auf. Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die Verfügungsgewalt über das Guthaben, wenn (noch) keine aktive Kontopfändung vorliegt: Ist der Kontoinhaber in diesem Fall an den gesetzlichen Freibetrag von aktuell 1.560,00 Euro gebunden? Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Ohne eine aktive Pfändung kann der Kontoinhaber über das gesamte Guthaben in unbegrenzter Höhe verfügen. Der Freibetrag stellt keine generelle Ausgabenbegrenzung dar, sondern entfaltet seine rechtliche Wirkung erst im Moment einer tatsächlichen Pfändung. Der rechtliche Rahmen des Pfändungsschutzes Das P-Konto ist in den §§ 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert. Der Kern dieses Schutzes ist der gesetzliche Grundfreibetrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag dient dazu, das physische und soziokulturelle Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Dieser Schutzmechanismus und die damit verbundene Sperrung von Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, werden jedoch nicht durch die bloße Einrichtung des P-Kontos ausgelöst. Die rechtliche Grundlage für eine Kontosperrung entsteht für das Kreditinstitut erst in dem Moment, in dem ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 829 ZPO oder eine behördliche Pfändungsverfügung zugestellt wird. Verfügbarkeit des Guthabens im pfändungsfreien Zustand Solange keine Pfändung bei der Bank vorliegt, existiert kein rechtlicher Grund, Gelder des Kontoinhabers zurückzuhalten. Das bedeutet für die Praxis: Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge können uneingeschränkt ausgeführt werden. Bargeldabhebungen sind auch über die Grenze von 1.560,00 Euro hinaus problemlos möglich. Das P-Konto funktioniert in Bezug auf den Zahlungsverkehr exakt wie ein reguläres Girokonto. Sollte eine Bank das Guthaben eines Kunden auf den Freibetrag beschränken, obwohl keine Pfändung vorliegt, handelt sie ohne rechtliche Grundlage und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Warum ein P-Konto ohne Pfändung führen? (Perspektiven und Strategie) Es gibt durchaus legitime Gründe, ein P-Konto präventiv einzurichten. Dabei müssen jedoch die Positionen und Konsequenzen für beide Vertragsseiten beleuchtet werden: Die Perspektive des Kontoinhabers (Präventivschutz) Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bietet das präventive P-Konto Sicherheit. Trifft plötzlich eine Pfändung bei der Bank ein, ist der Grundfreibetrag sofort und ohne zeitliche Verzögerung geschützt. Mietzahlungen und Lebensunterhalt können lückenlos weiter bestritten werden. Ein nachträglicher Umwandlungsantrag unter Zeitdruck entfällt. Die Perspektive der Bank (Kontoführung und Risikominimierung) Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Verlangen des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Da das P-Konto jedoch dem Schutz vor Überschuldung dient, darf es von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Das bedeutet, dass bestehende Dispokredite bei der Umwandlung in der Regel sofort gekündigt werden und echte Kreditkarten oft eingezogen oder in Prepaid-Karten umgewandelt werden. Handlungsempfehlungen für die Praxis Bei unberechtigten Kontosperrungen: Wenn die Bank Verfügungen über den Freibetrag hinaus verweigert, obwohl keine Pfändung vorliegt, sollte der Kontoinhaber die Bank unverzüglich und nachweisbar zur Freigabe des gesamten Guthabens auffordern. Hierbei sollte auf die fehlende Pfändung als Rechtsgrundlage verwiesen werden. Rückumwandlung prüfen: Sobald die finanzielle Krise dauerhaft abgewendet ist und keine Pfändungen mehr drohen, ist es ratsam, das P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto zurückzuwandeln. Dies ermöglicht wieder mehr finanziellen Spielraum und die Nutzung banküblicher Kreditlinien. Erhöhung des Freibetrags: Sollte es doch zu einer Pfändung kommen, müssen Kontoinhaber daran denken, dass der Grundfreibetrag durch entsprechende Bescheinigungen (zum Beispiel bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld) individuell erhöht werden kann. Fazit Das P-Konto ist ein starkes rechtliches Instrument zum Schutz des Existenzminimums. Es ist jedoch kein finanzielles Gefängnis. Wer ein P-Konto führt, ohne dass Gläubiger darauf zugreifen, bleibt uneingeschränkter Herr über sein gesamtes Kontoguthaben. Terminvereinbarung