Schuldnerberatung in Deutschland: Warum Gleichbehandlung überfällig ist
Johann Tillich • 6. Mai 2026

Lange Wartezeiten bei den karikativen Schuldnerberatungsstellen

Das System der Schuldnerberatung produziert monatelange Wartezeiten, während qualifizierte Berater ungenutzt bleiben. Der Grund: eine ideologische Blockade gegen jede Form der Kostenbeteiligung.

In Deutschland sind rund sechs Millionen Menschen überschuldet. Viele von ihnen warten Monate – teilweise über ein halbes Jahr – auf einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle. In dieser Zeit eskalieren Schulden, werden Konten gepfändet, Wohnungen verloren. Was als Hilfsangebot gedacht ist, wird zur organisierten Verzögerung.

Dabei gäbe es eine Lösung. Sie liegt bereits im Gesetz – wird aber politisch ignoriert.


Das Problem: Ein System, das sich selbst blockiert

Nach § 305 Insolvenzordnung sind verschiedene Stellen als geeignete Schuldnerberatungen zugelassen: karitative Einrichtungen ebenso wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Rechtlich stehen sie auf derselben Stufe.

Die Realität sieht anders aus:

  • Karitative Stellen werden überwiegend aus Steuermitteln finanziert und bieten ihre Leistungen kostenfrei an – aber sie sind hoffnungslos überlastet.
  • Rechtsanwälte und andere zugelassene Berater verfügen über erhebliche Kapazitäten, werden aber systematisch ausgegrenzt, weil sie nicht aus demselben Topf finanziert werden.

Das Ergebnis: Wer Hilfe braucht, wartet. Wer helfen könnte, darf nicht – zumindest nicht unter denselben Bedingungen.


Die ideologische Blockade

Verbände wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG) halten an einer klaren Linie fest: Schuldnerberatung muss ausschließlich kostenfrei sein. Jede Form der Kostenbeteiligung wird abgelehnt – pauschal, ohne Differenzierung.

Diese Position klingt sozial. Aber sie produziert das Gegenteil:

  • Wartezeiten von sechs Monaten oder mehr sind keine Ausnahme, sondern die Regel.
  • Regionale Ungleichheit: Wer in einer Großstadt mit guter Versorgung lebt, hat Glück. Wer auf dem Land wohnt, hat Pech.
  • Verschleppte Krisen: Während Betroffene auf einen Termin warten, wachsen ihre Schulden weiter.

Die Forderung nach absoluter Kostenfreiheit schützt nicht die Betroffenen – sie schützt ein System, das seine eigene Überlastung verwaltet.


Die Lösung existiert bereits: Beratungshilfe

Was viele nicht wissen: Mit der Beratungshilfe gibt es längst ein funktionierendes Instrument, das soziale Gerechtigkeit und Kostendisziplin verbindet.

So funktioniert es:

  1. Gerichtliche Bedürftigkeitsprüfung: Wer einen Beratungshilfeschein beantragt, dessen wirtschaftliche Situation wird geprüft.
  2. Kostenfreier Zugang für Bedürftige: Wird Beratungshilfe bewilligt, zahlt der Schuldner nichts.
  3. Eigenanteil bei Leistungsfähigkeit: Wird sie abgelehnt, bedeutet das: Die Person kann die gesetzlich festgelegte Gebühr selbst tragen.

Die Kosten sind dabei überschaubar: Selbst bei komplexen Fällen mit mehr als 15 Gläubigern liegen sie unter 1.000 Euro – und können in Raten gezahlt werden.


Der Widerspruch im bestehenden Recht

Interessanterweise sieht das Insolvenzrecht an anderer Stelle längst Eigenverantwortung vor: Fallen während der 36-monatigen Wohlverhaltensphase keine pfändbaren Beträge an, müssen Schuldner die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens selbst tragen. Auch diese Kosten übernimmt nicht pauschal der Steuerzahler.

Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, bei der vorgelagerten Schuldnerberatung jede differenzierte Kostenbeteiligung kategorisch abzulehnen.


Was sich ändern muss

Es gibt zwei systematisch saubere Alternativen:

Option 1: Alle nach § 305 InsO zugelassenen Stellen werden einheitlich über öffentliche Mittel finanziert – also auch Rechtsanwälte und Steuerberater.

Option 2: Alle zugelassenen Stellen können über die Beratungshilfe abrechnen. Wer bedürftig ist, erhält kostenfreien Zugang. Wer es nicht ist, leistet einen sozial zumutbaren Eigenanteil.

Beide Optionen hätten denselben Effekt: flächendeckender, schneller Zugang zur Beratung – ohne die heutigen Wartezeiten, ohne regionale Willkür.


Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck

Die Debatte um Schuldnerberatung leidet an einem Missverständnis: Kostenfreiheit wird mit sozialer Gerechtigkeit verwechselt.

Aber ein System, das zwar kostenfrei ist, aber Menschen sechs bis 24 Monate warten lässt, ist nicht sozial. Es ist dysfunktional.

Soziale Daseinsvorsorge bedeutet: Zugang, Qualität und Verfügbarkeit. Wer diese Ziele erreichen will, muss bereit sein, über Strukturen zu reden – nicht nur über Ideologien.

Die Beratungshilfe bietet einen Weg, der beides verbindet: Schutz für Bedürftige und Verantwortung für Leistungsfähige. Es wäre an der Zeit, ihn zu nutzen.

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Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.