Welche Auswirkungen hat es, wenn der Insolvenzverwalter die Firma nicht freigibt?
Johann Tillich • 3. Juli 2025
Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter bis zur Firmenfreigabe?

Gerade in letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Mandanten zur Freigabe von Firmen nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter, der die Firma nicht selbst weiterführen möchte, aber die Einnahmen zur Insolvenzmasse haben möchte.
Wie sieht dies rechtlich aus?
Wer führt die Firma?
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Geschäftsbetrieb nicht freigegeben wurde, führt allein der Insolvenzverwalter die Firma. Die bisherige Geschäftsführung verliert mit dem Eröffnungsbeschluss ihre komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens.
Die zentrale rechtliche Grundlage hierfür ist der § 80 der Insolvenzordnung (InsO).(§ 80 InsO - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Das bedeutet praktisch, dass der Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt "der neue Chef" ist. Er trifft alle unternehmerischen Entscheidungen, schließt Verträge, verwaltet die Finanzen und vertritt das Unternehmen nach außen. Die ursprüngliche Geschäftsführung ist entmachtet, hat aber weiterhin Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verwalter.
Was sind die Aufgaben des Insolvenzverwalters?
Der Insolvenzverwalter handelt nicht im Interesse der ehemaligen Eigentümer, sondern treuhänderisch im Interesse der Gläubigergemeinschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.
Seine konkreten Aufgaben umfassen dabei folgende Schritte:
- Inbesitznahme und Sicherung der Insolvenzmasse: Unmittelbar nach seiner Bestellung muss der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sichern und in Besitz nehmen. Dies schließt Bankkonten, Immobilien, Maschinen und Forderungen ein.(§ 148 InsO - Inbesitznahme der Masse) (1) Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der Verwalter analysiert die Bücher und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, um festzustellen, ob eine Fortführung des Betriebs (Sanierung) oder eine sofortige Stilllegung und Zerschlagung (Liquidation) sinnvoller ist.
- Entscheidung über die Unternehmensfortführung: Basierend auf seiner Analyse entscheidet der Verwalter, ob der Geschäftsbetrieb vorläufig weitergeführt wird. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitgeteilt. Ziel einer Fortführung ist oft, das Unternehmen als Ganzes zu verkaufen (übertragende Sanierung), was in der Regel höhere Erlöse für die Gläubiger bringt als eine Zerschlagung.(§ 157 InsO - Entscheidung über die Verwertung) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens oder seiner Betriebsteile oder durch eine andere Art der Verwertung der Insolvenzmasse, insbesondere durch deren Verteilung unter die Gläubiger, für die bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu sorgen.
Verwaltung des laufenden Betriebs: Führt der Verwalter das Unternehmen fort, ist er für das gesamte operative Geschäft verantwortlich. Dazu gehört:
- Personalangelegenheiten: Er ist der Arbeitgeber, zahlt Löhne (ggf. über Insolvenzgeld) und entscheidet über Kündigungen.
- Vertragsmanagement: Er entscheidet, ob bestehende Verträge (Miete, Leasing, Lieferverträge) erfüllt oder gekündigt werden (§ 103 InsO).
- Finanzmanagement: Er verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens.
- Verwertung der Vermögenswerte: Das Hauptziel ist die Monetarisierung des Vermögens. Dies geschieht entweder durch den Verkauf des Unternehmens im Ganzen oder durch den Einzelverkauf von Vermögensgegenständen (z.B. Maschinen, Warenlager, Immobilien).
Verteilung des Erlöses: Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der erzielte Erlös gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt (sog. Abschlags- und Schlussverteilung).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter in dieser Phase de facto zum alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens wird, dessen Handeln jedoch nicht auf den Erhalt des Unternehmens, sondern auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet ist.

1. Einleitung Der sogenannte Immobilienteilverkauf hat sich in den letzten Jahren als Finanzierungsmodell für ältere Immobilieneigentümer etabliert. Typischerweise verkauft der Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie an einen gewerblichen Anbieter, erhält dafür einen Kaufpreis, behält jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht und verpflichtet sich zur Zahlung eines laufenden „Nutzungsentgelts“. Zusätzlich wird regelmäßig ein späterer Gesamtverkauf oder Rückkauf vereinbart. Die wirtschaftliche Struktur ähnelt dabei vielfach weniger einem klassischen Immobilienkauf als vielmehr einer zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung gegen laufende Vergütung. Dies wirft grundlegende zivil- und verbraucherschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherdarlehen sowie zur möglichen Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen. Der folgende Beitrag analysiert typische rechtliche Problemfelder solcher Verträge anhand eines repräsentativen marktüblichen Vertragsmodells. 2. Intransparenz von Nutzungsentgelt- und Anpassungsklauseln 2.1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts Teilverkaufsverträge werden von Anbietern typischerweise formularmäßig gestellt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Vertragspartner sind regelmäßig Verbraucher, sodass der strenge Transparenzmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. 2.2. Kaskadenverweisungen als Transparenzproblem Häufig wird das monatliche Nutzungsentgelt in einer Anlage zum Kaufvertrag festgelegt und lediglich allgemein auf eine „Anpassung“ verwiesen. Die konkrete Anpassungsregel findet sich wiederum erst in weiteren Anlagen oder Unteranlagen. Diese mehrstufige Verweisung erschwert es dem durchschnittlichen Verbraucher, die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Preis- und Zinsanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass der Vertragspartner ohne besondere Kenntnisse die Voraussetzungen und Reichweite der Änderung nachvollziehen kann. Mehrfachverweisungen ohne klare Zusammenfassung der wirtschaftlichen Folgen genügen diesem Maßstab regelmäßig nicht. 2.3. Komplexe mathematische Formeln In der Praxis enthalten Anpassungsklauseln häufig komplexe Zinsformeln, die auf Referenzzinssätze (z. B. 6-Monats-EURIBOR) Bezug nehmen und nach mehrjährigen Festschreibungszeiträumen erhebliche Entgeltänderungen auslösen können. Fehlt eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise, der möglichen Bandbreiten sowie konkreter Rechenbeispiele, ist die Klausel für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verschleierung wirtschaftlicher Risiken führt regelmäßig zur Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel. 2.4. Unklare Bestimmung der Anpassungszeitpunkte Zudem zeigen zahlreiche Vertragsmuster keine eindeutige Festlegung, wann der erste Anpassungszeitraum beginnt und endet. Unklar bleibt häufig, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Kaufpreiszahlung oder ein fiktives Stichtagsdatum maßgeblich ist. Bereits diese Unbestimmtheit genügt, um eine Preisänderungsklausel als intransparent zu qualifizieren. 3. Einordnung des Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen 3.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise Prägend für ein Gelddarlehen ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückgewährpflicht. In typischen Teilverkaufsmodellen ist von vornherein vorgesehen, dass der ausgezahlte Kaufpreis beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf vollständig an den Anbieter zurückfließt – häufig sogar mit einem garantierten Mindestaufschlag. Damit liegt wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor. Dass die Rückzahlung an einen späteren Verkaufszeitpunkt geknüpft wird, ändert an der Darlehensnatur nichts. Diese Sichtweise wird inzwischen auch in der Literatur ausdrücklich vertreten (vgl. Artz/Gsell, NJW 2024, 785). 3.2. Rechtsfolgen der Darlehensqualifikation Liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB vor, gelten zwingende Informations- und Formvorschriften. Insbesondere müssen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Referenzzinssatz und Anpassungsmechanismus klar angegeben werden (Art. 247 §§ 3, 6 EGBGB). Fehlen diese Pflichtangaben, ist nach § 494 Abs. 2 BGB höchstens der gesetzliche Zinssatz geschuldet; nach § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine nachteilige Zinserhöhung ausgeschlossen. Zudem kann der Verbraucher den Vertrag nach § 494 Abs. 6 BGB jederzeit entschädigungsfrei kündigen. Versuche, die Darlehensvorschriften durch alternative Vertragsgestaltung zu umgehen, werden durch § 512 BGB ausdrücklich untersagt. 4. Sittenwidrigkeit überhöhter Entgeltmodelle 4.1. Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein Verbraucherdarlehen sittenwidrig, wenn der vereinbarte Effektivzins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % relativ überschreitet und zusätzlich eine strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers ausgenutzt wird. 4.2. Überhöhte Gesamtkosten in Teilverkaufsmodellen Bei typischen Teilverkaufsverträgen entstehen für den Verbraucher neben laufendem Nutzungsentgelt zusätzliche Rückkaufaufschläge, Durchführungsentgelte sowie vollständige Kostentragung für Notar- und Gutachterleistungen. In der Gesamtbetrachtung kann der effektive Jahreszins deutlich über dem marktüblichen Niveau grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliendarlehen liegen. Erreicht die Kostenbelastung ein auffälliges Missverhältnis zur Kapitalüberlassung, kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen. 5. Unangemessene Eigentumsbeschränkungen Häufig enthalten Teilverkaufsverträge umfassende Nutzungs-, Belastungs- und Verfügungsbeschränkungen für den verbleibenden Eigentumsanteil des Verbrauchers, während gleichzeitig alle laufenden Kosten der Immobilie allein von ihm getragen werden. Zugleich wird die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen. Diese Kombination aus weitgehender Entrechtung bei gleichzeitig vollständiger Kostentragung kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen und im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zusätzlich relevant werden. 6. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln oder sittenwidriger Gesamtverträge Ist die Anpassungsklausel intransparent, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelt. Ist der Vertrag als Verbraucherdarlehen fehlerhaft ausgestaltet, schuldet der Verbraucher höchstens den gesetzlichen Zinssatz. Bei Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht lediglich ein Anspruch des Anbieters auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta; Zinsen und Entgelte sind nicht geschuldet. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert oder aufgerechnet werden. Ebenso entfällt die Wirksamkeit bestellter Sicherheiten. 7. Schlussbemerkung Der Immobilienteilverkauf bewegt sich in einem rechtlich hochsensiblen Grenzbereich zwischen Immobilienkauf und Verbraucherdarlehen. Die derzeit verbreiteten Vertragsmodelle zeigen erhebliche Defizite in Transparenz, Informationspflichten und Kostenangemessenheit. Anbieter sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung an den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften auszurichten. Andernfalls drohen weitreichende Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.

Viele Eigentümer von als Kapitalanlage vermittelten Wohnungen stehen heute vor einem ernsten Problem: Die ursprüngliche Finanzierung der Immobilie liegt weit über dem tatsächlichen Marktwert der Wohnung. In zahlreichen Fällen stehen Darlehen von rund 150.00 0 Euro einem aktuellen Wohnungswert von lediglich etwa 60.000 Euro gegenüber. Diese Diskrepanz ist kein Einzelfall, sondern typisch für sogenannte Steuerspar- oder Kapitalanlageimmobilien, wie sie über viele Jahre hinweg vertrieben wurden. Der Verein für Existenzsicherung (VfE) unterstützt betroffene Eigentümer dabei, ihre Situation realistisch einzuordnen und sinnvolle nächste Schritte zu prüfen. Worum geht es bei Steuersparimmobilien? Steuersparimmobilien wurden häufig mit dem Versprechen verkauft, Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. In der Praxis zeigte sich jedoch oft: die Kaufpreise lagen deutlich über dem Marktwert hohe Provisionen wurden mitfinanziert die Finanzierung erfolgte ohne Eigenkapital die Mieteinnahmen deckten die Kosten nicht die Steuerersparnis war nur vorübergehend wirksam Das Ergebnis: dauerhafte finanzielle Verluste und eine Immobilie, die sich wirtschaftlich nicht trägt. Warum viele Eigentümer heute unter Druck stehen Problematisch wird die Situation besonders dann, wenn: Zinsen steigen Einkommen sinkt (Rente, Krankheit, Jobverlust) Mieteinnahmen ausbleiben ein Verkauf erforderlich wird Da der Verkaufserlös häufig deutlich unter der Restschuld liegt, bleibt vielen Eigentümern der Ausweg versperrt. Nicht selten mündet dies in Überschuldung oder Insolvenz, obwohl eine Immobilie vorhanden ist. Wie der Verein für Existenzsicherung hilft Der VfE verfolgt einen klar strukturierten Ansatz. Es geht nicht um schnelle Versprechen oder pauschale Lösungen, sondern um realistische Einschätzung und Existenzsicherung. Der Ablauf in Kurzform: Unverbindliche Erstkontaktaufnahme Sichtung vorhandener Unterlagen (auch unvollständig) Wirtschaftliche Bewertung von Darlehen und Wohnungswert Einordnung der gesamten Schuldenlage Prüfung realistischer Handlungsoptionen Gemeinsames Vorgehen, wenn mehrere Eigentümer betroffen sind Unterstützung bei Bankgesprächen durch erfahrene Fachleute Klare Entscheidung über den weiteren Weg Rechtliche Prüfung, nur wenn sinnvoll und aussichtsreich Festlegung der nächsten Schritte, auch zur geordneten Entschuldung Steuersparmodell Bönen

