Welche Auswirkungen hat es, wenn der Insolvenzverwalter die Firma nicht freigibt?
Johann Tillich • 3. Juli 2025

Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter bis zur Firmenfreigabe?

Gerade in letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Mandanten zur Freigabe von Firmen nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter, der die Firma nicht selbst weiterführen möchte, aber die Einnahmen zur Insolvenzmasse haben möchte.

Wie sieht dies rechtlich aus?

In einem Regelinsolvenzverfahren, in dem der Geschäftsbetrieb nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben wird, kommt es zu einer vollständigen Übertragung der Leitungs- und Verfügungsgewalt. Gerne erläutere ich Ihnen die genaue Rollenverteilung und die Aufgaben des Insolvenzverwalters.

Wer führt die Firma?
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Geschäftsbetrieb nicht freigegeben wurde, führt allein der Insolvenzverwalter die Firma. Die bisherige Geschäftsführung verliert mit dem Eröffnungsbeschluss ihre komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens.

Die zentrale rechtliche Grundlage hierfür ist der § 80 der Insolvenzordnung (InsO).(§ 80 InsO - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

Das bedeutet praktisch, dass der Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt "der neue Chef" ist. Er trifft alle unternehmerischen Entscheidungen, schließt Verträge, verwaltet die Finanzen und vertritt das Unternehmen nach außen. Die ursprüngliche Geschäftsführung ist entmachtet, hat aber weiterhin Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verwalter.

Was sind die Aufgaben des Insolvenzverwalters?
Der Insolvenzverwalter handelt nicht im Interesse der ehemaligen Eigentümer, sondern treuhänderisch im Interesse der Gläubigergemeinschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.

Seine konkreten Aufgaben umfassen dabei folgende Schritte:
  • Inbesitznahme und Sicherung der Insolvenzmasse: Unmittelbar nach seiner Bestellung muss der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sichern und in Besitz nehmen. Dies schließt Bankkonten, Immobilien, Maschinen und Forderungen ein.(§ 148 InsO - Inbesitznahme der Masse) (1) Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der Verwalter analysiert die Bücher und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, um festzustellen, ob eine Fortführung des Betriebs (Sanierung) oder eine sofortige Stilllegung und Zerschlagung (Liquidation) sinnvoller ist.
  • Entscheidung über die Unternehmensfortführung: Basierend auf seiner Analyse entscheidet der Verwalter, ob der Geschäftsbetrieb vorläufig weitergeführt wird. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitgeteilt. Ziel einer Fortführung ist oft, das Unternehmen als Ganzes zu verkaufen (übertragende Sanierung), was in der Regel höhere Erlöse für die Gläubiger bringt als eine Zerschlagung.(§ 157 InsO - Entscheidung über die Verwertung) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens oder seiner Betriebsteile oder durch eine andere Art der Verwertung der Insolvenzmasse, insbesondere durch deren Verteilung unter die Gläubiger, für die bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu sorgen.

Verwaltung des laufenden Betriebs: Führt der Verwalter das Unternehmen fort, ist er für das gesamte operative Geschäft verantwortlich. Dazu gehört:
  • Personalangelegenheiten: Er ist der Arbeitgeber, zahlt Löhne (ggf. über Insolvenzgeld) und entscheidet über Kündigungen.
  • Vertragsmanagement: Er entscheidet, ob bestehende Verträge (Miete, Leasing, Lieferverträge) erfüllt oder gekündigt werden (§ 103 InsO).
  • Finanzmanagement: Er verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens.
  • Verwertung der Vermögenswerte: Das Hauptziel ist die Monetarisierung des Vermögens. Dies geschieht entweder durch den Verkauf des Unternehmens im Ganzen oder durch den Einzelverkauf von Vermögensgegenständen (z.B. Maschinen, Warenlager, Immobilien).
Verteilung des Erlöses: Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der erzielte Erlös gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt (sog. Abschlags- und Schlussverteilung).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter in dieser Phase de facto zum alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens wird, dessen Handeln jedoch nicht auf den Erhalt des Unternehmens, sondern auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet ist.
von Johann Tillich 24. Februar 2026
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von Johann Tillich 23. Februar 2026
Für viele Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzverfahren ist es ein echter Schock: Ein Schreiben des Insolvenzverwalters flattert ins Haus – mit dem Antrag, ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Der Grund: Das Kind hat eine Ausbildung begonnen und verdient eigenes Geld. Die Konsequenz wäre gravierend: Die Pfändungsfreigrenze sinkt, und es bleibt spürbar weniger Geld zum Leben. Doch ein aktueller Praxisfall zeigt deutlich: Ein Widerspruch kann sich lohnen – und sogar zum vollen Erfolg führen. Der Praxisfall: Wenn der Insolvenzverwalter Kinder „streichen“ will Die Ausgangslage ist typisch: Eine Mutter befindet sich in der Privatinsolvenz Zwei volljährige Kinder leben weiterhin in ihrem Haushalt Beide Kinder befinden sich in Ausbildung und verdienen jeweils 850 € netto Als Beitrag zu den Haushaltskosten zahlen sie 200 € Kostgeld Die Insolvenzverwalterin stellte daraufhin beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Ziel: Beide Kinder sollten zu 100 % unberücksichtigt bleiben, da sie angeblich nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Der rechtliche Knackpunkt: Wann gilt ein Kind als „selbstständig“? Tatsächlich erlaubt § 850c Abs. 4 ZPO, Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Entscheidend ist die Frage: Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu decken? Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof – verlangt hier keine Pauschalannahmen, sondern eine konkrete Bedarfsrechnung: Einkommen des Kindes vs. tatsächlicher Lebensbedarf des Kindes Nur wenn das Einkommen den Bedarf vollständig deckt, darf das Kind komplett unberücksichtigt bleiben. Die drei entscheidenden Argumente im Widerspruch 1. Die Bedarfsrechnung: 850 € reichen nicht aus Auf den ersten Blick wirkt ein Nettoeinkommen von 850 € solide. Doch der tatsächliche Bedarf eines jungen Erwachsenen setzt sich aus mehreren Positionen zusammen: Regelbedarf (orientiert am Bürgergeld, z. B. ca. 451 € für U25 im Elternhaushalt) Kosten der Unterkunft (anteilige Miete und Heizung – „Kopfanteil“) Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Monatskarte, Arbeitsmittel) Im konkreten Fall: Warmmiete: 1.200 € 3 Personen im Haushalt → 400 € pro Kopf Regelbedarf + Mietanteil: über 900 € 👉 Ergebnis: Das Einkommen von 850 € deckte den Bedarf nicht vollständig. 2. Kostgeld ist kein Beweis für Selbstständigkeit Ein häufiger Irrtum: Das gezahlte Kostgeld wird als Argument gegen die Unterhaltsbedürftigkeit gewertet. Tatsächlich gilt das Gegenteil. Die Zahlung von 200 € zeigt lediglich, dass sich die Kinder beteiligen, nicht aber, dass sie sich vollständig selbst unterhalten. Die Mutter erbringt weiterhin erheblichen Naturalunterhalt, etwa durch: Wohnraum Strom und Heizung Internet Lebensmittel Der tatsächliche Wert dieser Leistungen liegt deutlich über dem gezahlten Kostgeld. 3. Die „Kindergeld-Falle“ – ein klassischer Fehler In vielen Verfahren versuchen Insolvenzverwalter, das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zuzurechnen. Das ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Kindergeld ist im Pfändungsrecht kein eigenes Einkommen des Kindes (Beschluss vom 09.07.2020 – Az. IX ZB 38/19). 👉 Dieses Argument allein kann bereits entscheidend sein. Die Entscheidung des Gerichts: voller Erfolg Das Insolvenzgericht folgte der Argumentation vollständig und wies den Antrag der Insolvenzverwalterin zurück. Die Folgen für die Schuldnerin: Beide Kinder bleiben voll unterhaltsberechtigt Die Pfändungsfreigrenze bleibt unverändert Die wirtschaftliche Stabilität der Familie ist gesichert Fazit: Wehren Sie sich – es lohnt sich Dieser Fall zeigt eindrucksvoll: Ein Antrag des Insolvenzverwalters ist kein Urteil. Wenn Sie ein ähnliches Schreiben erhalten: ✅ Handeln Sie schnell – Fristen liegen oft bei nur zwei Wochen ✅ Rechnen Sie konkret – Bedarf und Einkommen sauber gegenüberstellen ✅ Nutzen Sie die Rechtsprechung – insbesondere zur Kindergeldfrage Ein gut begründeter Widerspruch ist oft einfacher als gedacht – und kann entscheidend für Ihre finanzielle Situation im Insolvenzverfahren sein. Diesen Fall hat der Verein für Existenzsicherung mit RA Tobias Neumeier erfolgreich gegen die Insolvenzverwalterin geführt!
von Johann Tillich 18. Februar 2026
Finanzielle Schwierigkeiten sind für viele Menschen eine große Belastung. Ob steigende Lebenshaltungskosten, Kredite, Immobilienfinanzierungen oder unerwartete Ereignisse – Schulden entstehen oft schneller als gedacht. Die VfE Schuldenberatung unterstützt Verbraucher dabei, ihre finanzielle Situation zu ordnen und nachhaltige Lösungen zu finden. Was leistet eine professionelle Schuldenberatung? Eine qualifizierte Schuldenberatung hilft nicht nur beim Überblick über bestehende Schulden, sondern entwickelt gemeinsam mit Betroffenen realistische Lösungswege. Ziel ist es, Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und langfristig finanzielle Stabilität zu erreichen. Die VfE Schuldenberatung bietet umfassende Verbraucherberatung bei privaten Schulden, unter anderem in folgenden Bereichen: Schulden aus Konsumkrediten, Kreditkarten und Versandhäusern Private Überschuldung und Zahlungsrückstände Immobilien- und Hypothekenschulden Vorbereitung und Begleitung von Bankverhandlungen bei Immobilienkrediten Information zu Schuldenregulierung, Vergleichen und Entschuldungsmöglichkeiten Schuldenberatung bei Immobilien- und Hypothekenschulden Gerade bei Immobilienfinanzierungen geraten viele Haushalte unter Druck – etwa durch Zinsanpassungen, Einkommensverluste oder unerwartete Ausgaben. Die VfE Schuldenberatung unterstützt bei: Analyse bestehender Immobilien- und Darlehensverträge Vorbereitung von Gesprächen mit Banken und Kreditinstituten Entwicklung von Lösungsoptionen wie Ratenanpassungen, Umschuldungen oder Vergleichen Einschätzung wirtschaftlicher Handlungsmöglichkeiten Eine frühzeitige Schuldenberatung kann helfen, schwerwiegende Folgen wie Zwangsversteigerungen zu vermeiden. Kostenlose Sprechstunden für Verbraucher Ein besonderes Angebot der VfE Schuldenberatung sind kostenlose Sprechstunden für Verbraucher. Hier steht die praktische Hilfe im Vordergrund. Dazu zählen: Sichtung und Ordnung von Schuldenunterlagen (Kreditverträge, Mahnungen, Kontoauszüge) Erstellung einer Haushalts- und Finanzübersicht Unterstützung bei der Vorbereitung von Bank- und Gläubigergesprächen Aufzeigen konkreter Lösungen bei privaten Schulden, z. B. Ratenpläne oder Vergleichsangebote Orientierung zu den nächsten sinnvollen Schritten der Schuldenregulierung Warum Schuldenberatung frühzeitig sinnvoll ist Je früher Betroffene professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, desto größer sind die Handlungsspielräume. Schuldenberatung bedeutet nicht Kontrolle oder Verurteilung – sondern Unterstützung, Klarheit und neue Perspektiven. Fazit: Die VfE Schuldenberatung begleitet Verbraucher kompetent, vertraulich und lösungsorientiert auf dem Weg aus der Schuldenkrise. Wer sich rechtzeitig beraten lässt, schafft die Grundlage für eine stabile finanzielle Zukunft. Finde die richtige Schuldnerberatung