Gehen Rückstände der privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung in die Insolvenz?
Johann Tillich • 8. Juli 2025
Die DKV behauptet, dass dies nicht der Fall ist.

In einem Schreiben an eine Mandantin, die sich in der Insolvenz befindet, schreibt die DKV: Ansprüche auf Ersatz der Krankheitskosten fallen nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht in die Insolvenzmasse. An Beiträgen zum Kontoausgleich fehlen noch 28.196,48 €. den Betrag müssen Sie aus dem pfändungsfreien Betrag zahlen."
Wie ist die Rechtslage?
Die Frage, wie mit Beitragsrückständen der privaten Krankenversicherung (PKV) im Rahmen einer Privatinsolvenz umzugehen ist, ist von großer praktischer Bedeutung.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, Beitragsrückstände der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen grundsätzlich in die Insolvenz und sind von der Restschuldbefreiung umfasst.
Nachfolgend erläutere ich die Details und die rechtlichen Grundlagen.
Rechtlicher Rahmen
Im deutschen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Schulden aus PKV-Beiträgen stellen dabei keine generelle Ausnahme dar.
Einordnung als Insolvenzforderung: Beitragsrückstände, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestanden, sind sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO). Die Versicherungsgesellschaft wird damit zu einer normalen Insolvenzgläubigerin. Sie muss ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und erhält, wie andere Gläubiger auch, eine Quote aus der Verwertung Ihres pfändbaren Vermögens (Insolvenzmasse).
Umfang der Restschuldbefreiung: Das Ziel einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung, also der Erlass der nach dem Verfahren noch offenen Schulden. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Das bedeutet, dass die am Ende des Verfahrens nicht beglichenen Altschulden bei der PKV erlöschen.
Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Es gibt nur wenige gesetzlich definierte Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung verurteilt worden ist, nicht berührt. Einfache Beitragsrückstände bei der PKV fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Schulden auf einer strafbaren Handlung beruhen (z. B. Eingehungsbetrug), was bei normalen Beitragsschulden jedoch nicht der Fall ist.
Wichtige Unterscheidung: Schulden vor und nach Insolvenzeröffnung
Es ist entscheidend, zwischen Schulden zu unterscheiden, die vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen:
Altschulden (vor Eröffnung): Alle bis zum Tag der Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Beitragsrückstände sind Teil des Insolvenzverfahrens und werden von der Restschuldbefreiung erfasst.
Neuschulden (nach Eröffnung): Der Versicherungsvertrag läuft während der Insolvenz weiter. Die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Beiträge sind sogenannte Neuschulden. Diese müssen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen vollständig bezahlen. Sie fallen nicht in die Restschuldbefreiung. Wenn Sie diese laufenden Beiträge nicht zahlen, können neue Schulden entstehen, die nach Abschluss der Insolvenz bestehen bleiben und vollstreckt werden können.
Praktische Auswirkungen
- Fortbestand des Versicherungsvertrags: Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Kündigung Ihres Versicherungsvertrags. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert. Dies ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
- Zahlung der laufenden Beiträge: Sie sind verpflichtet, die laufenden Beiträge aus Ihrem unpfändbaren Vermögen bzw. Einkommen zu zahlen. Der Insolvenzverwalter wird hierfür keine Mittel aus der Insolvenzmasse verwenden.
- Notlagentarif: Sollten Sie aufgrund der Beitragsschulden vor der Insolvenz oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten währenddessen die laufenden Beiträge nicht zahlen können, wird Ihr Vertrag in den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Dieser bietet nur eine eingeschränkte Leistung für akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Beitragsschuld läuft im Hintergrund weiter. Nach Begleichung aller offenen Forderungen (sowohl der alten, die durch die Insolvenz bedient wurden, als auch der neuen) können Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren.
Zusammenfassende Handlungsempfehlung
Alle Schulden auflisten: Stellen Sie sicher, dass die PKV-Beitragsschulden vollständig im Gläubigerverzeichnis Ihres Insolvenzantrags aufgeführt sind.
Laufende Beiträge zahlen: Planen Sie die pünktliche Zahlung der monatlichen Beiträge ab Insolvenzeröffnung fest ein, um neue Schulden zu vermeiden.
Kommunikation mit der Versicherung: Informieren Sie die Versicherung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und klären Sie die weitere Beitragszahlung.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass Nachzahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld trotz bestehender Kontopfändung geschützt werden können. Wird eine solche Nachzahlung auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen und übersteigt sie den monatlichen Freibetrag, droht ohne rechtzeitige Maßnahmen die Auszahlung an Gläubiger. Der Schutz dieser Sozialleistungen ist jedoch möglich – er erfordert ein aktives Vorgehen. Lohnersatzleistungen grundsätzlich pfändbar – Nachzahlungen als Sonderfall Krankengeld und Verletztengeld gelten als Lohnersatzleistungen und unterliegen daher grundsätzlich der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Der allgemeine Freibetrag auf einem P-Konto liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1.499,99 Euro und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten. Problematisch wird es, wenn hohe Nachzahlungen eingehen, die sich aus rückwirkenden Ansprüchen ergeben – etwa wegen langer Bearbeitungszeiten bei Krankenkassen. In solchen Fällen überschreitet der Nachzahlungsbetrag regelmäßig die geschützten Freibeträge, sodass Kreditinstitute den übersteigenden Betrag an Gläubiger abführen müssten. Individueller Pfändungsschutz möglich Verbraucher können den Schutz dieser Leistungen jedoch beantragen. Voraussetzung ist ein individueller Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gemäß § 906 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht kann festlegen, dass der Nachzahlungsbetrag unpfändbar ist, da er dem Lebensunterhalt vergangener Zeiträume dient, für die die Leistung vorgesehen war. Der Weg zum Pfändungsschutz im Überblick: Formloser Antrag beim Vollstreckungsgericht: Betroffene müssen einen Antrag auf „Festsetzung eines unpfändbaren Betrages“ stellen. Begründung: Die Nachzahlung ist notwendig, um den Lebensunterhalt der Monate zu decken, für die die Leistungen bestimmt waren. Nachweise: Erforderlich sind u. a. der Bescheid der Krankenkasse, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie aktuelle Kontoauszüge. Schnelles Handeln: Der Antrag sollte unmittelbar nach Eingang der Nachzahlung gestellt werden, um eine Abführung an Gläubiger zu verhindern. P-Konto-Bescheinigungen von Schuldnerberatungen oder Arbeitgebern reichen in der Regel nicht aus, um Nachzahlungen vollständig zu schützen – ein gerichtlicher Beschluss ist meist zwingend erforderlich. Schuldnerberatung rät zu frühzeitiger Information Schuldnerberatungsstellen empfehlen, sich frühzeitig beraten zu lassen. „Viele Betroffene verlieren dringend benötigte Sozialleistungen, weil sie nicht wissen, dass Nachzahlungen individuell geschützt werden können“, so ein Sprecher des Vereins für Verbraucherentlastung (VfE). „Der Antrag beim Vollstreckungsgericht ist unkompliziert und verhindert oft existenzielle Härten.“ Fazit Nachzahlungen von Krankengeld und Verletztengeld müssen nicht automatisch an Gläubiger ausgekehrt werden. Mit einem begründeten Antrag beim Vollstreckungsgericht lässt sich der Betrag sichern und zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden. Betroffene sollten zügig handeln und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für Rückfragen steht die Pressestelle des VfE gerne zur Verfügung.

Ein Pauschalhonorar von über 8.500 Euro für zwei wirkungslose Briefe alarmiert Verbraucherschützer, die vor sittenwidrigen Vergütungsvereinbarungen warnen. Wenn Menschen mit hohen Schulden professionelle Hilfe suchen, ist der Gang zum Rechtsanwalt oft der letzte Hoffnungsschimmer. Doch wie ein aktueller Fall aus [Region/Stadt] zeigt, kann genau dieser Schritt in eine noch tiefere Kostenfalle führen. Ein Mandant sollte für eine kaum erbrachte Leistung ein Honorar bezahlen, das Experten als eindeutig sittenwidrig einstufen. 8.568 Euro für zwei Briefe Der Fall selbst ist alltäglich: Ein verschuldeter Mann mit rund 90.000 Euro offenen Forderungen beauftragt einen Anwalt mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Grundlage ist eine anscheinend seriöse Vergütungsvereinbarung. Die zentrale Klausel: Ein Pauschalhonorar von 8 % der Schuldsumme – insgesamt 7.200 Euro plus Umsatzsteuer, also 8.568 Euro. Doch die Tätigkeit des Anwalts bestand lediglich in zwei Schreiben an die Gläubiger – ohne jegliches Ergebnis. Weder wurde ein Vergleich erzielt noch ein Zahlungsaufschub erreicht. Die Rechnung kam trotzdem: der volle Betrag. Das Kleingedruckte: Klauseln, die stutzig machen Eine genaue Durchsicht der Vereinbarung offenbart problematische Regelungen. Unter anderem behielt sich der Anwalt vor, bei einem Vergleich zusätzlich die gesetzlichen Gebühren zu verlangen – also eine doppelte Vergütung. Besonders kritisch ist eine weitere Passage: Die Verhandlungen mit jedem einzelnen Gläubiger sollten als „eigene Angelegenheit“ abgerechnet werden können. „Dies ist ein klassischer Versuch, das Gebührenrecht auszuhebeln“, erklärt Dr. Eva Richter, Juristin der Verbraucherzentrale [Musterstadt]. „Rechtlich handelt es sich bei einer Schuldenbereinigung um eine einzige Angelegenheit. Die künstliche Aufspaltung dient allein dazu, die Gebühren unrechtmäßig zu vervielfachen.“ Gesetzliche Gebühren vs. Wucherpreis Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hätte der Anwalt rund 2.600 Euro abrechnen dürfen. Das Pauschalhonorar von 8.568 Euro übersteigt diesen Wert um mehr als das Dreifache – bei praktisch nicht vorhandener Leistung. „Ein solches Missverhältnis ist der Inbegriff der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB“, so Richter. „Die Vereinbarung ist nichtig. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf das Honorar. Bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.“ Warnsignale: Woran Schuldner unseriöse Honorare erkennen Verbraucherschützer warnen vor typischen Mustern, die auf überhöhte oder unwirksame Vergütungsvereinbarungen hinweisen: Ungewöhnlich hohe Pauschalhonorare, insbesondere prozentual zur Schuldsumme Keine Erfolgsabhängigkeit, obwohl hohe Fixbeträge verlangt werden Vage Zusatzklauseln, etwa „eigene Angelegenheit“ für jeden Gläubiger Zeitdruck bei Vertragsunterzeichnung Was Betroffene tun können Wer eine fragwürdige Rechnung erhalten hat, sollte keinesfalls vorschnell zahlen. Experten empfehlen: Schriftlich widersprechen – unter Verweis auf Sittenwidrigkeit. Rechtsanwaltskammer einschalten – die Schlichtungsstellen prüfen Rechnungen kostenlos. Zweitmeinung einholen – bei Verbraucherzentralen oder spezialisierten Anwälten. Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und verlangt seine Zahlungen zurück. Ein wachsendes Problem Dem Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) sind mittlerweile mehrere Kanzleien bekannt, die ähnlich vorgehen und online aktiv für „professionelle Schuldenbereinigung“ werben. „Finger weg von Rechtsanwälten, die mit pauschalen Gebühren arbeiten“, warnt Johann Tillich vom VfE. „In vielen Fällen sind diese Vereinbarungen sittenwidrig und die Betroffenen zahlen für Leistungen, die ihnen überhaupt nicht helfen.“ Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und fordert sein bereits gezahltes Geld zurück. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Schuldner nicht nur bei ihren Gläubigern, sondern manchmal auch bei ihren Helfern genau hinschauen müssen.
