von Johann Tillich
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15. April 2026
Ein laufendes Insolvenzverfahren ist für Betroffene oft mit viel Stress und Unsicherheit verbunden. Wenn dann noch der Insolvenzverwalter ein Schreiben schickt und fordert, man möge doch bitte die jährliche Steuererklärung anfertigen und die Kosten für einen Steuerberater selbst tragen, ist die Verwirrung meist groß. Schließlich fehlt in der Insolvenz genau dafür das Geld. Doch ist diese Forderung überhaupt rechtens? Wir klären auf, wer im Insolvenzverfahren tatsächlich für die Steuererklärung zuständig ist und welche Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Der rechtliche Grundsatz: Der Insolvenzverwalter übernimmt das Steuer(rudern) Viele Schuldner gehen davon aus, dass sie auch während der Insolvenz ihre Steuererklärung wie gewohnt selbst erstellen müssen. Das ist jedoch ein Irrtum. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO). Das hat direkte Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten: Gemäß § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) tritt der Insolvenzverwalter steuerrechtlich an die Stelle des Schuldners. Das bedeutet konkret: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Steuererklärungen für den Schuldner abzugeben, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Wer trägt die Kosten für den Steuerberater? Wenn der Insolvenzverwalter die Steuererklärung nicht selbst erstellen kann oder möchte, darf er dafür einen Steuerberater beauftragen. Die spannende Frage ist: Wer bezahlt das? Oft versuchen Verwalter, diese Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. Das Gesetz sieht das jedoch anders. Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch den Verwalter oder einen von ihm beauftragten Dritten sind sogenannte Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie müssen also aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und dürfen dem Schuldner nicht aus seinem unpfändbaren Einkommen (dem insolvenzfreien Vermögen) in Rechnung gestellt werden. Die Pflichten des Schuldners: Mitwirken ist Pflicht! Auch wenn der Schuldner die Erklärung nicht selbst erstellen muss, darf er sich nicht entspannt zurücklehnen. Ihn trifft eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO. Das bedeutet für die Praxis: Unterlagen sammeln: Der Schuldner muss alle steuerlich relevanten Dokumente (Lohnsteuerbescheinigungen, Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) sorgfältig aufbewahren. Informationen weitergeben: Diese Unterlagen müssen dem Insolvenzverwalter unaufgefordert, geordnet und fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Fragen beantworten: Bei Rückfragen des Verwalters oder des Finanzamts muss der Schuldner wahrheitsgemäß Auskunft geben. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Zusammenarbeit mit dem Verwalter ist hier also essenziell. Die wichtige Ausnahme: Das insolvenzfreie Vermögen Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt Situationen, in denen der Schuldner doch selbst für die Steuererklärung verantwortlich bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte absolut nichts mit der Insolvenzmasse zu tun haben. Ein typisches Beispiel ist die sogenannte "freigegebene selbstständige Tätigkeit". Wenn der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren freigibt, fallen die daraus erzielten Gewinne nicht in die Insolvenzmasse. Folglich ist der Verwalter für diesen Teil auch nicht steuerlich verantwortlich. Der Schuldner muss sich um die Versteuerung dieser Einkünfte selbst kümmern und auch die eventuellen Kosten für einen Steuerberater selbst tragen. Bei gemischten Einkünften (teilweise Insolvenzmasse, teilweise insolvenzfreies Vermögen) muss die Zuständigkeit oft im Detail zwischen Verwalter und Schuldner abgestimmt werden. Fazit: Rechte kennen und sachlich kommunizieren Sollte Ihr Insolvenzverwalter Sie auffordern, die Steuererklärung auf eigene Kosten erstellen zu lassen, geraten Sie nicht in Panik. Verweisen Sie sachlich auf die gesetzliche Regelung der §§ 34 AO und 80 InsO. Bieten Sie gleichzeitig Ihre volle Unterstützung bei der Zusammenstellung der Belege an. Ein kooperatives, aber bestimmtes Auftreten hilft meist, solche Missverständnisse schnell aus dem Weg zu räumen. Hier ist ein Musterbrief an den Insolvenzverwalter: Absender: [Ihr Vorname] [Ihr Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Wohnort] Empfänger: [Name des Insolvenzverwalters / der Kanzlei] [Straße und Hausnummer] [PLZ und Ort] [Ort], den [Datum] Betreff: Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] Insolvenzverfahren über das Vermögen von [Ihr Name], Aktenzeichen:[Aktenzeichen des Gerichts] Sehr geehrte(r) Herr/Frau[Nachname des Insolvenzverwalters], ich nehme Bezug auf Ihre Aufforderung vom [Datum des Schreibens des Verwalters], in der Sie mich bitten, die Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und Ihnen einzureichen. Gerne unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Abwicklung und komme meiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO vollumfänglich nach. Sämtliche mir vorliegenden steuerlich relevanten Unterlagen und Belege für das betreffende Jahr werde ich Ihnen unverzüglich zur Verfügung stellen. Ich weise jedoch sachlich darauf hin, dass die rechtliche Verpflichtung zur eigentlichen Erstellung und Einreichung der Steuererklärung beim Insolvenzverwalter liegt. Gemäß § 34 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO haben Sie als Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Dies schließt die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ein, was auch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH, Urteil vom 23.08.1994 – VII R 143/92) bestätigt wird. Sollten Sie für die Erstellung der Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, so stellen die hierfür anfallenden Kosten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar. Eine Übernahme dieser Kosten aus meinem insolvenzfreien Vermögen oder eine Beauftragung eines Steuerberaters auf meine eigenen Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und mir finanziell auch nicht möglich. Bitte teilen Sie mir mit, welche konkreten Unterlagen und Belege Sie für die Erstellung der Steuererklärung durch Ihr Haus noch benötigen. Ich werde Ihnen diese dann umgehend geordnet zukommen lassen. Sollte die geforderte Steuererklärung ausschließlich Einkünfte betreffen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen (z. B. aus einer freigegebenen Tätigkeit), bitte ich um einen kurzen rechtlichen Hinweis Ihrerseits, da in diesem speziellen Fall die Erklärungspflicht bei mir läge. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift][Ihr gedruckter Name]