Banken verweigern Konten wegen SCHUFA – Verein für Existenzsicherung mahnt faire Praxis an
Johann Tillich • 4. November 2025

VfE-Vorstand Johann Tillich: „Jeder Mensch hat ein Recht auf finanzielle Teilhabe – unabhängig von der SCHUFA.“

Immer häufiger berichten Verbraucher, dass Banken ihnen aufgrund einer negativen SCHUFA-Auskunft die Eröffnung eines Girokontos verweigern. Statt eines normalen Guthabenkontos wird oft nur das sogenannte Basiskonto angeboten – häufig zu deutlich höheren Gebühren.
Nach Einschätzung des Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) ist dieses Vorgehen zwar rechtlich zulässig, aber gesellschaftlich problematisch. Der Verein fordert von den Banken mehr Fairness und Transparenz im Umgang mit Verbrauchern in schwierigen Lebenslagen.

„Es ist legal, aber nicht gerecht“, erklärt Johann Tillich, Vorstand und Finanzexperte des VfE. „Niemand darf vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden, nur weil seine SCHUFA negativ ist. Das Basiskonto ist ein wichtiges Instrument der sozialen Teilhabe – aber es darf nicht zum teuren Ersatzprodukt für Menschen in Not werden.“

Rechtlicher Hintergrund: Vertragsfreiheit und gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe

Grundsätzlich sind Banken als privatwirtschaftliche Unternehmen durch die Vertragsfreiheit geschützt. Das bedeutet: Sie können frei entscheiden, ob sie einem Kunden ein reguläres Girokonto – auch als Guthabenkonto ohne Dispo – anbieten. Eine negative SCHUFA-Auskunft gilt dabei als Indikator für ein erhöhtes Risiko, weshalb viele Institute Kontoanträge ablehnen.

Um jedoch sicherzustellen, dass niemand vollständig vom Finanzsystem ausgeschlossen wird, hat der Gesetzgeber im Zahlungskontengesetz (ZKG) (§§ 30 ff.) den Anspruch auf ein Basiskonto geschaffen.
Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, ist verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen – unabhängig von Bonität oder SCHUFA-Einträgen. Dieses Konto muss grundlegende Funktionen ermöglichen: Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und eine Zahlungskarte.

Eine Ablehnung ist nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, etwa wenn bereits ein anderes Konto in Deutschland besteht oder der Antragsteller wegen bestimmter Vermögensdelikte gegen die Bank verurteilt wurde.

Basiskonto versus Guthabenkonto – zwei ähnliche, aber rechtlich unterschiedliche Modelle

Viele Verbraucher verwechseln das freiwillige Guthabenkonto mit dem gesetzlich garantierten Basiskonto. Während das Guthabenkonto ein normales Bankprodukt ist, das die Bank aus unternehmerischer Freiheit ablehnen kann, ist das Basiskonto ein Pflichtprodukt.

Guthabenkonto: Reguläres Girokonto ohne Dispo. Konditionen entsprechen meist den Standardtarifen der Bank. Keine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung.

Basiskonto: Gesetzlich garantiert, auf Guthabenbasis geführt, mit allen wesentlichen Zahlungsfunktionen. Gebühren müssen „angemessen“ sein – sind aber in der Praxis oft höher.

Johann Tillich kritisiert diese Gebührenpraxis:

„In der Realität zahlen Verbraucher mit schlechter Bonität häufig drauf. Während ein Standardkonto zehn Euro im Monat kostet, verlangen manche Banken für das Basiskonto 15 bis 20 Euro. Das ist sozialpolitisch inakzeptabel und widerspricht dem Geist des Gesetzes.“

Wenn die Bank ablehnt: Das können Betroffene tun

Basiskonto ausdrücklich beantragen:
Wer ein Konto benötigt, sollte der Bank klar mitteilen, dass es sich um einen Antrag auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz handelt. Eine schlechte SCHUFA ist kein Ablehnungsgrund.

BaFin einschalten:
Wird der Antrag trotzdem abgelehnt, können Verbraucher ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einleiten. Diese kann die Bank verpflichten, das Konto zu eröffnen.

Anbieter vergleichen:
Direktbanken und Onlinebanken sind oft kundenfreundlicher und prüfen Anträge individueller. Ein Vergleich kann sich lohnen.

Fazit des VfE: Konto ist ein Menschenrecht der modernen Gesellschaft

Der VfE sieht das Basiskonto als wesentlichen Baustein für soziale und wirtschaftliche Inklusion.

„Wer kein Konto hat, kann kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen – keine Miete überweisen, keinen Lohn empfangen, keine Online-Zahlung tätigen“, so Tillich. „Deshalb ist das Basiskonto mehr als ein Bankprodukt – es ist ein Menschenrecht in einer bargeldarmen Gesellschaft.“

Der Verein ruft Verbraucher auf, ihr Recht aktiv wahrzunehmen, und fordert Banken dazu auf, Basiskonten fair zu gestalten und nicht als „Notlösung für schlechte Kunden“ zu behandeln.

Über den Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE):
Der VfE ist eine unabhängige Verbraucherorganisation mit Sitz in Karlsfeld. Ziel des Vereins ist es, Menschen in finanziellen Notlagen zu unterstützen, über Rechte im Insolvenz- und Bankwesen aufzuklären und für mehr Transparenz im Finanzsystem einzutreten.

Pressekontakt:
Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE)
Johann Tillich – Vorstand und Finanzexperte
E-Mail: presse@vfe.de
Web: www.vfe-schuldenberatung.de
Telefon: +49 (0)8131-93298
von Johann Tillich 17. April 2026
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern einen essenziellen Schutz vor dem vollständigen finanziellen Ruin, wirft im Alltag jedoch oft Fragen auf. Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die Verfügungsgewalt über das Guthaben, wenn (noch) keine aktive Kontopfändung vorliegt: Ist der Kontoinhaber in diesem Fall an den gesetzlichen Freibetrag von aktuell 1.560,00 Euro gebunden? Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Ohne eine aktive Pfändung kann der Kontoinhaber über das gesamte Guthaben in unbegrenzter Höhe verfügen. Der Freibetrag stellt keine generelle Ausgabenbegrenzung dar, sondern entfaltet seine rechtliche Wirkung erst im Moment einer tatsächlichen Pfändung. Der rechtliche Rahmen des Pfändungsschutzes Das P-Konto ist in den §§ 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert. Der Kern dieses Schutzes ist der gesetzliche Grundfreibetrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag dient dazu, das physische und soziokulturelle Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Dieser Schutzmechanismus und die damit verbundene Sperrung von Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, werden jedoch nicht durch die bloße Einrichtung des P-Kontos ausgelöst. Die rechtliche Grundlage für eine Kontosperrung entsteht für das Kreditinstitut erst in dem Moment, in dem ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 829 ZPO oder eine behördliche Pfändungsverfügung zugestellt wird. Verfügbarkeit des Guthabens im pfändungsfreien Zustand Solange keine Pfändung bei der Bank vorliegt, existiert kein rechtlicher Grund, Gelder des Kontoinhabers zurückzuhalten. Das bedeutet für die Praxis: Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge können uneingeschränkt ausgeführt werden. Bargeldabhebungen sind auch über die Grenze von 1.560,00 Euro hinaus problemlos möglich. Das P-Konto funktioniert in Bezug auf den Zahlungsverkehr exakt wie ein reguläres Girokonto. Sollte eine Bank das Guthaben eines Kunden auf den Freibetrag beschränken, obwohl keine Pfändung vorliegt, handelt sie ohne rechtliche Grundlage und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Warum ein P-Konto ohne Pfändung führen? (Perspektiven und Strategie) Es gibt durchaus legitime Gründe, ein P-Konto präventiv einzurichten. Dabei müssen jedoch die Positionen und Konsequenzen für beide Vertragsseiten beleuchtet werden: Die Perspektive des Kontoinhabers (Präventivschutz) Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bietet das präventive P-Konto Sicherheit. Trifft plötzlich eine Pfändung bei der Bank ein, ist der Grundfreibetrag sofort und ohne zeitliche Verzögerung geschützt. Mietzahlungen und Lebensunterhalt können lückenlos weiter bestritten werden. Ein nachträglicher Umwandlungsantrag unter Zeitdruck entfällt. Die Perspektive der Bank (Kontoführung und Risikominimierung) Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Verlangen des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Da das P-Konto jedoch dem Schutz vor Überschuldung dient, darf es von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Das bedeutet, dass bestehende Dispokredite bei der Umwandlung in der Regel sofort gekündigt werden und echte Kreditkarten oft eingezogen oder in Prepaid-Karten umgewandelt werden. Handlungsempfehlungen für die Praxis Bei unberechtigten Kontosperrungen: Wenn die Bank Verfügungen über den Freibetrag hinaus verweigert, obwohl keine Pfändung vorliegt, sollte der Kontoinhaber die Bank unverzüglich und nachweisbar zur Freigabe des gesamten Guthabens auffordern. Hierbei sollte auf die fehlende Pfändung als Rechtsgrundlage verwiesen werden. Rückumwandlung prüfen: Sobald die finanzielle Krise dauerhaft abgewendet ist und keine Pfändungen mehr drohen, ist es ratsam, das P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto zurückzuwandeln. Dies ermöglicht wieder mehr finanziellen Spielraum und die Nutzung banküblicher Kreditlinien. Erhöhung des Freibetrags: Sollte es doch zu einer Pfändung kommen, müssen Kontoinhaber daran denken, dass der Grundfreibetrag durch entsprechende Bescheinigungen (zum Beispiel bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld) individuell erhöht werden kann. Fazit Das P-Konto ist ein starkes rechtliches Instrument zum Schutz des Existenzminimums. Es ist jedoch kein finanzielles Gefängnis. Wer ein P-Konto führt, ohne dass Gläubiger darauf zugreifen, bleibt uneingeschränkter Herr über sein gesamtes Kontoguthaben. Terminvereinbarung
von Johann Tillich 16. April 2026
Schulden wachsen, Mahnungen häufen sich – und mit jedem Tag steigt der Druck. Dabei ist der wichtigste Schritt oft der einfachste: 👉 Ein Gespräch vereinbaren. 🔍 Warum fällt es so schwer, einen Termin zu buchen? Das Zögern ist völlig verständlich. Häufige Gedanken sind: „So schlimm ist es noch nicht…“ „Ich schaffe das allein…“ „Es ist mir unangenehm…“ Doch genau dieses Warten verschlimmert die Situation oft unnötig. 💡 Was ein erstes Gespräch wirklich bringt Ein Termin bedeutet nicht, dass du dich festlegen musst. Im Gegenteil: ✔ Du bekommst einen klaren Überblick ✔ Du erkennst konkrete nächste Schritte ✔ Du gewinnst wieder Kontrolle über deine Situation Und vor allem: 👉 Du bist nicht mehr allein damit. 🔒 Vertraulich und ohne Verpflichtung Gerade bei finanziellen Themen ist Vertrauen entscheidend. Deshalb ist das Erstgespräch: vertraulich respektvoll unverbindlich Du entscheidest danach ganz in Ruhe, wie es weitergeht. 📅 Termin buchen – einfach und flexibel Damit es für dich so unkompliziert wie möglich ist, kannst du deinen Termin direkt online auswählen – zu einer Zeit, die für dich passt. 👉 Hier Termin buchen: Kalender Die Buchung dauert nur wenige Sekunden. 🚀 Warum du nicht warten solltest Je früher du handelst, desto mehr Möglichkeiten hast du: bessere Lösungen mit Gläubigern weniger Druck und Stress mehr Handlungsspielraum Ein Termin heute kann dir Wochen oder Monate an Sorgen ersparen. 🤝 Fazit Der erste Schritt ist oft der schwerste – aber auch der wichtigste.
von Johann Tillich 15. April 2026
Ein laufendes Insolvenzverfahren ist für Betroffene oft mit viel Stress und Unsicherheit verbunden. Wenn dann noch der Insolvenzverwalter ein Schreiben schickt und fordert, man möge doch bitte die jährliche Steuererklärung anfertigen und die Kosten für einen Steuerberater selbst tragen, ist die Verwirrung meist groß. Schließlich fehlt in der Insolvenz genau dafür das Geld. Doch ist diese Forderung überhaupt rechtens? Wir klären auf, wer im Insolvenzverfahren tatsächlich für die Steuererklärung zuständig ist und welche Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Der rechtliche Grundsatz: Der Insolvenzverwalter übernimmt das Steuer(rudern) Viele Schuldner gehen davon aus, dass sie auch während der Insolvenz ihre Steuererklärung wie gewohnt selbst erstellen müssen. Das ist jedoch ein Irrtum. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO). Das hat direkte Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten: Gemäß § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) tritt der Insolvenzverwalter steuerrechtlich an die Stelle des Schuldners. Das bedeutet konkret: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Steuererklärungen für den Schuldner abzugeben, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Wer trägt die Kosten für den Steuerberater? Wenn der Insolvenzverwalter die Steuererklärung nicht selbst erstellen kann oder möchte, darf er dafür einen Steuerberater beauftragen. Die spannende Frage ist: Wer bezahlt das? Oft versuchen Verwalter, diese Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. Das Gesetz sieht das jedoch anders. Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch den Verwalter oder einen von ihm beauftragten Dritten sind sogenannte Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie müssen also aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und dürfen dem Schuldner nicht aus seinem unpfändbaren Einkommen (dem insolvenzfreien Vermögen) in Rechnung gestellt werden. Die Pflichten des Schuldners: Mitwirken ist Pflicht! Auch wenn der Schuldner die Erklärung nicht selbst erstellen muss, darf er sich nicht entspannt zurücklehnen. Ihn trifft eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO. Das bedeutet für die Praxis: Unterlagen sammeln: Der Schuldner muss alle steuerlich relevanten Dokumente (Lohnsteuerbescheinigungen, Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) sorgfältig aufbewahren. Informationen weitergeben: Diese Unterlagen müssen dem Insolvenzverwalter unaufgefordert, geordnet und fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Fragen beantworten: Bei Rückfragen des Verwalters oder des Finanzamts muss der Schuldner wahrheitsgemäß Auskunft geben. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Zusammenarbeit mit dem Verwalter ist hier also essenziell. Die wichtige Ausnahme: Das insolvenzfreie Vermögen Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt Situationen, in denen der Schuldner doch selbst für die Steuererklärung verantwortlich bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte absolut nichts mit der Insolvenzmasse zu tun haben. Ein typisches Beispiel ist die sogenannte "freigegebene selbstständige Tätigkeit". Wenn der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren freigibt, fallen die daraus erzielten Gewinne nicht in die Insolvenzmasse. Folglich ist der Verwalter für diesen Teil auch nicht steuerlich verantwortlich. Der Schuldner muss sich um die Versteuerung dieser Einkünfte selbst kümmern und auch die eventuellen Kosten für einen Steuerberater selbst tragen. Bei gemischten Einkünften (teilweise Insolvenzmasse, teilweise insolvenzfreies Vermögen) muss die Zuständigkeit oft im Detail zwischen Verwalter und Schuldner abgestimmt werden. Fazit: Rechte kennen und sachlich kommunizieren Sollte Ihr Insolvenzverwalter Sie auffordern, die Steuererklärung auf eigene Kosten erstellen zu lassen, geraten Sie nicht in Panik. Verweisen Sie sachlich auf die gesetzliche Regelung der §§ 34 AO und 80 InsO. Bieten Sie gleichzeitig Ihre volle Unterstützung bei der Zusammenstellung der Belege an. Ein kooperatives, aber bestimmtes Auftreten hilft meist, solche Missverständnisse schnell aus dem Weg zu räumen. Hier ist ein Musterbrief an den Insolvenzverwalter: Absender: [Ihr Vorname] [Ihr Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Wohnort] Empfänger: [Name des Insolvenzverwalters / der Kanzlei] [Straße und Hausnummer] [PLZ und Ort] [Ort], den [Datum] Betreff: Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] Insolvenzverfahren über das Vermögen von [Ihr Name], Aktenzeichen:[Aktenzeichen des Gerichts] Sehr geehrte(r) Herr/Frau[Nachname des Insolvenzverwalters], ich nehme Bezug auf Ihre Aufforderung vom [Datum des Schreibens des Verwalters], in der Sie mich bitten, die Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und Ihnen einzureichen. Gerne unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Abwicklung und komme meiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO vollumfänglich nach. Sämtliche mir vorliegenden steuerlich relevanten Unterlagen und Belege für das betreffende Jahr werde ich Ihnen unverzüglich zur Verfügung stellen. Ich weise jedoch sachlich darauf hin, dass die rechtliche Verpflichtung zur eigentlichen Erstellung und Einreichung der Steuererklärung beim Insolvenzverwalter liegt. Gemäß § 34 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO haben Sie als Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Dies schließt die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ein, was auch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH, Urteil vom 23.08.1994 – VII R 143/92) bestätigt wird. Sollten Sie für die Erstellung der Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, so stellen die hierfür anfallenden Kosten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar. Eine Übernahme dieser Kosten aus meinem insolvenzfreien Vermögen oder eine Beauftragung eines Steuerberaters auf meine eigenen Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und mir finanziell auch nicht möglich. Bitte teilen Sie mir mit, welche konkreten Unterlagen und Belege Sie für die Erstellung der Steuererklärung durch Ihr Haus noch benötigen. Ich werde Ihnen diese dann umgehend geordnet zukommen lassen. Sollte die geforderte Steuererklärung ausschließlich Einkünfte betreffen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen (z. B. aus einer freigegebenen Tätigkeit), bitte ich um einen kurzen rechtlichen Hinweis Ihrerseits, da in diesem speziellen Fall die Erklärungspflicht bei mir läge. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift][Ihr gedruckter Name]