Starker Anstieg von Firmenpleiten und Verbraucherinsolvenzen erwartet
Johann Tillich • 8. Januar 2025
Die Corona-Krise wirkt nach – wirtschaftlich und existenziell

Nicht nur die Konjunktur hat unter der Corona-Krise gelitten – auch unzählige Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmer sowie viele Verbraucher stehen seither finanziell mit dem Rücken zur Wand.
Die häufigsten Ursachen für private Überschuldung sind Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Trennung oder Scheidung sowie gescheiterte Selbstständigkeit. Aktuell spitzt sich die Lage weiter zu: Viele Menschen können ihre Miete, Kredite oder andere monatliche Verpflichtungen kaum noch bedienen – auch Immobilienbesitzer geraten vermehrt unter Druck, wenn sie die Ratenzahlungen an die Bank nicht mehr leisten können. In vielen Fällen droht die Zwangsversteigerung.
Auch kleine Unternehmen geraten zunehmend in Schieflage
Viele kleine und mittlere Betriebe mussten zeitweise schließen – das Einkommen blieb aus, die laufenden Kosten jedoch nicht. Zwar wurden Steuerzahlungen, Mieten und Sozialversicherungsbeiträge gestundet – doch auch diese müssen bald beglichen werden. Spätestens dann droht für viele die Zahlungsunfähigkeit – und damit die Insolvenz.
Überschuldung – das unterschätzte Massenphänomen
In den kommenden Monaten wird Überschuldung zu einem der zentralen gesellschaftlichen Probleme. Aus anfänglicher Verschuldung wird schnell eine ernste Überschuldung. Die wirtschaftlichen Nachwirkungen der Pandemie werden voraussichtlich zahlreiche Verbraucher und Unternehmen in die Insolvenz führen.
Bereits jetzt sind viele Schuldnerberatungsstellen überlastet – mit einer weiteren Zuspitzung im Herbst wird gerechnet. Auch das Insolvenzgericht München reagiert und beginnt, interne Ressourcen umzuschichten.
Wohin können sich Betroffene wenden?
Ein großes Problem: Staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen dürfen nur Verbraucher beraten – für Selbstständige und Unternehmen sind sie nicht zuständig. Doch gerade hier ist professionelle Hilfe besonders wichtig, denn Firmeninsolvenzen sind rechtlich und wirtschaftlich komplex.
Zwar können Rechtsanwälte helfen – doch ihre Leistungen sind oft kostspielig und für viele Betroffene schlicht nicht finanzierbar.
Direkte Hilfe vom Verein für Existenzsicherung e.V.
Der Verein für Existenzsicherung e.V. bietet unbürokratische und fachkundige Unterstützung für Gewerbetreibende, Selbstständige und Verbraucher in finanziellen Notlagen. Mit fundierter Erfahrung und hoher Kompetenz werden individuelle Strategien zur Krisenbewältigung entwickelt – mit dem Ziel, Insolvenz möglichst zu vermeiden.
Sollte eine Insolvenz unvermeidbar sein, begleitet der Verein seine Mandanten durch das Verfahren – kompetent, zuverlässig und zu fairen Konditionen.
Warten Sie nicht, bis es zu spät ist!
Wenn Sie von finanziellen Problemen betroffen sind, rufen Sie uns an. Das erste Beratungsgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.


