Darf der Insolvenzschuldner in Steuerklasse V (5)wechseln?
Johann Tillich • 11. Januar 2025
Dies ist lt. Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

n Deutschland kann ein verheirateter Insolvenzschuldner die Steuerklasse wechseln, aber es gibt bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegen kann, wenn der verheiratete Insolvenzschuldner die Steuerklasse V wählt, die die Gläubigerinteressen benachteiligt. Es sei denn, es gibt einen hinreichenden sachlichen Grund dafür.
Ein solcher sachlicher Grund liegt vor, wenn die steuerlichen Einkommensabzüge für den Insolvenzschuldner und dessen Ehepartner bei dem Steuerklassenmodell V und III in der Summe im Monat geringer ausfallen als beim Steuerklassenmodell IV und IV. Das bedeutet, dass der Wechsel der Steuerklasse zu einem Anstieg des Gesamteinkommens der Eheleute führen muss, um erlaubt zu sein.
Das Landgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 23. März 2010 konkretisiert, dass der Wechsel der Steuerklasse V erlaubt ist, wenn der Insolvenzschuldner bedeutend weniger verdient als der nicht insolvente Ehepartner und maximal 40 Prozent zum Familieneinkommen beiträgt. In diesem Fall gefährdet die Wahl der Steuerklasse V nicht die Restschuldbefreiung.
Falls weitere Informationen benötigt werden, wie sich die Insolvenz auf die Steuerklärungspflicht auswirkt oder wann Ihnen als Insolvenzschuldner nach einer Steuererklärung etwas zusteht, können wir die gerne weiterhelfen.



