Doppelinsolvenz von Ehegatten: Wie werden gemeinsame Kinder beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt?
Johann Tillich • 17. September 2026

Zwei Verfahren, zweimal Unterhaltspflicht

Durchlaufen beide Ehegatten jeweils ein Insolvenzverfahren, stellt sich häufig die Frage, ob gemeinsame Kinder bei beiden Elternteilen als unterhaltsberechtigte Personen zählen. Besondere Bedeutung gewinnt diese Frage, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber auffordert, die Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen.

Dabei gilt: Gewährt der Schuldner seinen Kindern tatsächlich Unterhalt, kann ihre Nichtberücksichtigung wegen eigener Einkünfte grundsätzlich nicht allein auf eine Weisung des Insolvenzverwalters gestützt werden. Hierüber entscheidet das Insolvenzgericht.

Ausgangslage: Unterhaltspflichten beider Elternteile

Eltern sind ihren Kindern nach § 1601 BGB gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 850c ZPO erhöht sich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, wenn der Schuldner einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person tatsächlich Unterhalt gewährt.

Leben Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt, wird Unterhalt regelmäßig nicht nur durch Geldzahlungen geleistet. Auch Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und die Übernahme laufender Kosten können Unterhaltsleistungen darstellen.

Sind diese Voraussetzungen bei beiden Ehegatten erfüllt, können die gemeinsamen Kinder grundsätzlich in beiden Insolvenzverfahren als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sein.

Entscheidend ist jedoch stets die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Die gesetzliche Unterhaltspflicht allein genügt nicht. Gewährt ein Elternteil dem Kind tatsächlich keinen Unterhalt, kann dies Auswirkungen auf die Berechnung des pfändbaren Einkommens haben.

Eigene Einkünfte des Kindes

Nach § 850c Abs. 6 ZPO kann eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn sie eigene Einkünfte hat.

Zu diesen Einkünften können unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter gehören. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter die Kinder automatisch vollständig oder anteilig aus der Berechnung herausnehmen darf.

Vielmehr ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung erforderlich. Dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine rein schematische Berechnung nach festen Prozentsätzen ist nicht ausreichend.

Darf der Insolvenzverwalter dem Arbeitgeber eine Weisung erteilen?

In einem Praxisfall hatte der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber angewiesen, die gemeinsamen Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, hängt zunächst davon ab, aus welchem Grund die Kinder nicht berücksichtigt werden sollen.

Fehlende tatsächliche Unterhaltsgewährung

Der Arbeitgeber muss als Drittschuldner grundsätzlich prüfen, ob der Arbeitnehmer den angegebenen Personen tatsächlich Unterhalt gewährt.

Leistet der Arbeitnehmer nachweislich keinen Unterhalt, kann die betreffende Person bereits deshalb unberücksichtigt bleiben. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Beschluss nach § 850c Abs. 6 ZPO vorliegt.

Eigene Einkünfte des Kindes

Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Unterhalt gewährt, das Kind aber wegen eigener Einkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben soll.

Über eine solche Nichtberücksichtigung entscheidet im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich das Insolvenzgericht. Der Insolvenzverwalter ist nach § 36 Abs. 4 InsO berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Seine bloße Mitteilung an den Arbeitgeber ersetzt die gerichtliche Entscheidung nicht.

Das richtige Vorgehen für Betroffene

Werden Kinder aufgrund einer Weisung des Insolvenzverwalters nicht mehr berücksichtigt, sollte zunächst geklärt werden, ob ein gerichtlicher Beschluss existiert.

1. Gerichtsbeschluss anfordern

Der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter sollten schriftlich aufgefordert werden, die Rechtsgrundlage der geänderten Berechnung mitzuteilen und gegebenenfalls eine Abschrift des gerichtlichen Beschlusses zu übersenden.

Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden:

  • Welches Gericht hat die Entscheidung getroffen?
  • Wann wurde der Beschluss erlassen?
  • Welche Kinder sind davon betroffen?
  • Erfolgt die Nichtberücksichtigung vollständig oder nur teilweise?
  • Ab welchem Zeitpunkt soll die Entscheidung gelten?

2. Tatsächliche Unterhaltsleistungen nachweisen

Der Schuldner sollte darlegen, dass er den Kindern tatsächlich Unterhalt gewährt. Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

  • Meldebescheinigungen oder andere Nachweise über den gemeinsamen Haushalt,
  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege,
  • Nachweise über Miet-, Verpflegungs- und Betreuungskosten,
  • Rechnungen für Kleidung, Schule, Kinderbetreuung oder Freizeitaktivitäten,
  • Unterhaltsvereinbarungen oder Unterhaltstitel,
  • Nachweise über besondere Aufwendungen der Kinder.

Bei einem gemeinsamen Haushalt sollte auch auf den geleisteten Naturalunterhalt hingewiesen werden.

3. Arbeitgeber zur Überprüfung auffordern

Liegt kein gerichtlicher Beschluss vor, sollte der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die Berechnung zu überprüfen und die Kinder weiterhin zu berücksichtigen, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Zugleich sollte um eine nachvollziehbare Abrechnung der bereits einbehaltenen Beträge gebeten werden.

4. Gerichtliche Klärung beantragen

Besteht weiterhin Streit darüber, ob und in welchem Umfang das Einkommen pfändbar ist, kommt eine gerichtliche Klärung in Betracht.

Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig, die sich auf die dort in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften beziehen. Der Antrag sollte das Insolvenzverfahren, den Arbeitgeber, die betroffenen Kinder, die tatsächlichen Unterhaltsleistungen und die beanstandete Berechnung genau bezeichnen.

Welche konkrete Antrags- oder Klageart einschlägig ist, hängt vom Streitgegenstand ab. Geht es um eine gesetzlich dem Insolvenzgericht zugewiesene Pfändungsschutzentscheidung, ist dieses Gericht zuständig. Geht es dagegen ausschließlich um eine fehlerhafte Berechnung durch den Arbeitgeber und die Auszahlung einer Lohndifferenz, kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein.

5. Bereits einbehaltene Beträge prüfen

Wurde aufgrund der geänderten Berechnung bereits ein höherer Betrag abgeführt, sollte geprüft werden:

  • Für welche Monate erfolgte die Kürzung?
  • Wurde der Betrag bereits an den Insolvenzverwalter ausgekehrt?
  • Bestehen Ansprüche auf Nachzahlung gegen den Arbeitgeber?
  • Gelten arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen?
  • Muss eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden?

Da Ausschluss- und Rechtsbehelfsfristen kurz sein können, sollte die Prüfung zeitnah erfolgen.

Muster für eine erste schriftliche Beanstandung

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Berechnung meines pfändbaren Arbeitseinkommens werden meine unterhaltsberechtigten Kinder seit dem [Datum] nicht mehr berücksichtigt. Ich gewähre meinen Kindern tatsächlich Unterhalt, insbesondere durch [kurze Beschreibung der Geld- oder Naturalunterhaltsleistungen].
Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher rechtlichen Grundlage die geänderte Berechnung beruht. Sofern ein Beschluss des Insolvenzgerichts über die vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung meiner Kinder vorliegt, bitte ich um Übersendung einer Abschrift.
Sollte kein entsprechender Beschluss vorliegen, bitte ich um unverzügliche Überprüfung und Korrektur der Lohnabrechnung. Zudem bitte ich um eine nachvollziehbare Aufstellung der seit dem [Datum] zusätzlich einbehaltenen beziehungsweise abgeführten Beträge.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Das Schreiben sollte an den Arbeitgeber gerichtet und dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis übermittelt werden. Es empfiehlt sich, den Zugang nachweisbar zu dokumentieren.

Keine automatische Halbierung

Auch wenn beide Elternteile Einkommen erzielen und zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder beitragen, folgt daraus keine gesetzlich vorgeschriebene hälftige Berücksichtigung.

Das Gericht muss vielmehr prüfen:

  • welchen Bedarf die Kinder haben,
  • welche Einkünfte ihnen zur Verfügung stehen,
  • welchen Bar- und Naturalunterhalt jeder Elternteil leistet,
  • ob besondere Belastungen oder Mehrbedarfe bestehen,
  • ob eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung angemessen ist.

Eine anteilige Berücksichtigung kann das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sein. Sie darf jedoch nicht ohne Einzelfallprüfung als feste Regel vorausgesetzt werden.

Fazit

Gemeinsame Kinder können bei beiden insolventen Elternteilen als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden, wenn beide ihnen tatsächlich Unterhalt gewähren.

Sollen die Kinder trotz tatsächlicher Unterhaltsleistungen wegen eigener Einkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, muss der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine Entscheidung des Insolvenzgerichts beantragen. Eine bloße Weisung an den Arbeitgeber genügt hierfür regelmäßig nicht.

Betroffene sollten daher den gerichtlichen Beschluss anfordern, ihre Unterhaltsleistungen belegen, die Lohnabrechnung schriftlich beanstanden und die gerichtliche beziehungsweise arbeitsrechtliche Klärung prüfen lassen.















Doppelinsolvenz von Ehegatten: Wie gemeinsame Kinder beim Pfändungsfreibetrag zählen

Durchlaufen beide Ehegatten jeweils ein Insolvenzverfahren, stellt sich häufig die Frage, ob gemeinsame Kinder bei beiden Elternteilen als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden. Besonders problematisch wird es, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber auffordert, die Kinder bei der Lohnabrechnung nicht mehr anzusetzen.

Die entscheidende Unterscheidung lautet: Gewährt der Schuldner den Kindern tatsächlich Unterhalt, darf ihre Nichtberücksichtigung wegen eigener Einkünfte grundsätzlich nicht allein auf Weisung des Insolvenzverwalters erfolgen. Dafür ist eine Entscheidung des Insolvenzgerichts erforderlich.

Ausgangslage: Berücksichtigung bei beiden Elternteilen

Nach § 850c ZPO erhöht sich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, wenn der Schuldner einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person tatsächlich Unterhalt gewährt. Beide Elternteile sind ihren Kindern nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet.

Leben die Eltern mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, wird Unterhalt typischerweise nicht nur durch Geldzahlungen, sondern auch durch Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und weitere Leistungen erbracht. Deshalb können gemeinsame Kinder grundsätzlich bei beiden Elternteilen berücksichtigt werden.

Entscheidend ist allerdings nicht allein die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der betreffende Elternteil muss den Kindern tatsächlich Unterhalt gewähren. Fehlt es daran, kann der Arbeitgeber dies bei der Berechnung grundsätzlich selbst berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet insoweit zwischen der tatsächlichen Unterhaltsgewährung und der gerichtlichen Nichtberücksichtigung wegen eigener Einkünfte. Bundesarbeitsgericht

Eigene Einkünfte der Kinder: Gerichtliche Entscheidung erforderlich

Erhalten die Kinder zugleich Unterhalt vom anderen Elternteil, können diese Leistungen als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO gewertet werden. Gleiches kann je nach Einzelfall für andere eigene Einkünfte gelten.

Das führt aber nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber die Kinder vollständig, hälftig oder in einem anderen Umfang unberücksichtigt lassen darf. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts beantragen.

Das Gericht prüft sämtliche wesentlichen Umstände und entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Kinder unberücksichtigt bleiben. Der Bundesgerichtshof lehnt eine rein schematische Berechnung nach festen Größen ab. NWB Rechtsprechungsdatenbank

Praxisfall: Insolvenzverwalter weist den Arbeitgeber zur Nichtberücksichtigung an

In einem konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber angewiesen, die gemeinsamen Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mehr zu berücksichtigen.

Hier muss zunächst geprüft werden, ob bereits ein gerichtlicher Beschluss vorliegt.

Es liegt ein gerichtlicher Beschluss vor

Dann ist zu kontrollieren:

  • Welche Kinder erfasst der Beschluss?
  • Ordnet er eine vollständige oder nur teilweise Nichtberücksichtigung an?
  • Ab welchem Zeitpunkt gilt die Entscheidung?
  • Wurde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt?
  • Wurden die tatsächlichen Unterhaltsleistungen und der Bedarf der Kinder berücksichtigt?
  • Enthält der Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Ist die Entscheidung fehlerhaft, kommt regelmäßig eine sofortige Beschwerde in Betracht. Die konkrete Rechtsbehelfsfrist muss anhand des Beschlusses und seiner Zustellung unverzüglich geprüft werden.

Es liegt kein gerichtlicher Beschluss vor

Beruht die Nichtberücksichtigung allein auf einem Schreiben oder einer Weisung des Insolvenzverwalters, sollte der Schuldner kurzfristig schriftlich reagieren. Sinnvoll ist folgendes Vorgehen:

  1. Gerichtsbeschluss anfordern: Der Insolvenzverwalter und der Arbeitgeber sollten aufgefordert werden, die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls eine Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vorzulegen.
  2. Arbeitgeber zur Korrektur auffordern: Besteht kein Beschluss, sollte dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden, dass den Kindern tatsächlich Unterhalt gewährt wird und sie daher weiterhin zu berücksichtigen sind. Entsprechende Nachweise sollten beigefügt werden.
  3. Insolvenzgericht einschalten: Beim Insolvenzgericht kann unter Angabe des Aktenzeichens eine kurzfristige gerichtliche Klärung nach § 36 Abs. 4 InsO beantragt werden. Diese Vorschrift weist Entscheidungen über die Pfändbarkeit im Insolvenzverfahren dem Insolvenzgericht zu. Bundesministerium der Justiz
  4. Einbehaltene Beträge sichern: Wurde bereits zu viel Lohn abgeführt, sollte ausdrücklich verlangt werden, die streitige Differenz bis zur Klärung nicht weiterzuleiten. Soweit das Geld noch nicht ausgekehrt wurde, kann eine Korrektur leichter durchgesetzt werden.
  5. Lohnansprüche prüfen: Hat der Arbeitgeber aufgrund einer fehlerhaften Berechnung zu wenig Arbeitsentgelt ausgezahlt, kann zusätzlich ein arbeitsrechtlicher Zahlungsanspruch gegen ihn bestehen. Dabei sind arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich unpfändbarer Entgeltbestandteile grundsätzlich selbst anspruchsberechtigt bleibt. Bundesarbeitsgericht

Formulierungsbeispiel für die erste Reaktion

Mir ist kein Beschluss des Insolvenzgerichts bekannt, nach dem meine Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Ich gewähre meinen Kindern tatsächlich Unterhalt.
Bitte übersenden Sie mir unverzüglich die gerichtliche Entscheidung, auf die Sie die geänderte Berechnung stützen. Sollte kein entsprechender Beschluss vorliegen, bitte ich darum, die Kinder weiterhin nach § 850c ZPO zu berücksichtigen, die Abrechnung zu korrigieren und streitige Beträge bis zur abschließenden Klärung nicht weiterzuleiten.

Dieses Schreiben sollte sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Insolvenzverwalter gehen. Parallel kann eine gerichtliche Klärung beantragt werden.

Wichtige Abgrenzung

Nicht jede Nichtberücksichtigung setzt zwingend einen Beschluss nach § 850c Abs. 6 ZPO voraus:


Grund der NichtberücksichtigungWer prüft?Der Schuldner gewährt dem Kind tatsächlich keinen UnterhaltZunächst der Arbeitgeber als DrittschuldnerDas Kind erhält eigene Einkünfte oder Unterhalt vom anderen ElternteilNichtberücksichtigung nur aufgrund gerichtlicher ErmessensentscheidungEin wirksamer gerichtlicher Beschluss liegt bereits vorArbeitgeber setzt den Beschluss entsprechend seinem Inhalt um

Diese Abgrenzung ist wichtig. Eine bloße Weisung des Insolvenzverwalters ersetzt keinen gerichtlichen Beschluss, wenn die Kinder trotz tatsächlich gewährten Unterhalts wegen eigener Einkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben sollen.

Keine automatische Halbierung

Auch wenn beide Elternteile Einkommen erzielen und den Kindern gemeinsam Unterhalt leisten, folgt daraus keine gesetzlich vorgeschriebene Halbierung. Das Gericht muss den Einzelfall prüfen. Es kann eine teilweise Nichtberücksichtigung anordnen, ist aber nicht an ein starres 50-Prozent-Modell gebunden.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • der konkrete Bedarf der Kinder,
  • Bar- und Naturalunterhalt beider Elternteile,
  • weitere Einkünfte der Kinder,
  • besondere Aufwendungen,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

Auch der Bezug von Kindergeld führt nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Kind als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt.

Fazit

Werden gemeinsame Kinder in der Insolvenz eines Elternteils aufgrund einer bloßen Weisung des Insolvenzverwalters aus der Lohnberechnung gestrichen, sollte zuerst geprüft werden, ob ein entsprechender Gerichtsbeschluss existiert.

Ohne gerichtliche Entscheidung darf der Insolvenzverwalter die Nichtberücksichtigung wegen eigener Einkünfte grundsätzlich nicht einseitig gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen. Der richtige Weg führt über eine schriftliche Beanstandung, die Anforderung des Beschlusses, einen Antrag auf gerichtliche Klärung beim Insolvenzgericht und gegebenenfalls die Geltendmachung der Lohndifferenz gegenüber dem Arbeitgeber.


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