Raus aus der Schuldenfalle
Johann Tillich • 7. August 2024

Drei effektive Strategien zum Schuldenabbau 

Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen entsteht schnell ein drückender Schuldenberg. Betroffene leiden unter der existenzbedrohenden Situation und wissen nicht, wie sie sich aus dieser Notlage befreien können. Dies gilt für Verbraucher ebenso wie für Firmen.

Zuerst muss die wirtschaftliche Situation überprüft werden. Dazu ist es wichtig das Verbraucher ein so genanntes Haushaltsbuch führen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben vermerkt werden. Das gleiche gilt bei Firmen, die eine Einnahmen- und Ausgabenliste erstellen. Stellt man hier fest, dass die Ausgaben höher sind wie die Einnahmen, solltest schnellst möglichst ein Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle vereinbart werden.


bei diesem Treffen mit einem Experten wird jetzt die finanzielle Situation ermittelt und versucht Kosten zu senken, um die Ausgabenseite zu entlasten. Auch hier ist es sicher sehr sinnvoll, sich frühzeitig mit seiner Situation auseinander zu setzen und nicht zu warten, bis Kreditkündigungen, Mahnungen und Zwangsmaßnahmen kommen.


Stellt der Experte bei diesem Termin fest, dass eine Überschuldung droht und von den Einnahmen die Außenstände nicht zurückgezahlt werden können, wird der Experte auf alle Fälle versuchen, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen.

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist oberstes Ziel, um eine Privatinsolvenz oder Firmeninsolvenz zu vermeiden.


Gerade in der heutigen Zeit trifft es auch viele Immobilienbesitzer. Diese sind durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage ihre Raten bei der Bank rechtzeitig zu bezahlen. Gerade in diesen Fällen ist es besonders wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen, um mit der finanzierenden Bank eine Lösung zu bekommen und eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Es bringt nichts, den Kopf in den Sand zu stecken und die Schreiben der Bank zu ignorieren. Dies würde eine Kreditkündigung nach sich ziehen. solange diese nicht erfolgt ist, sind Banken verhandlungsbereit und bieten auch gute Lösungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung an. Dafür stehen die Finanzexperten mit jahrelanger Erfahrung bei Bankverhandlungen zur Verfügung.


Die Schuldenberater des Vereins für Existenzsicherung e.V. helfen Ihnen schnell und unbürokratisch weiter besprechen ihre Situation einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch.


Je früher Sie sich melden, desto einfacher ist eine Lösung durchzuführen.



Als unser Mandant werden Sie stets individuell beraten und eine auf Sie persönlich zugeschnittene Lösung durchgeführt.

von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
von Johann Tillich 8. Juni 2026
So schützen Sie das Geld vor Pfändung
von Johann Tillich 2. Juni 2026
Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Abführungspflicht nach § 295a InsO