Worauf sollte ein Schuldner bei einer Schuldnerberatungsstelle unbedingt achten?
Johann Tillich • 23. Juli 2024

Warnung vor reißerischer Werbung mit Schuldenregulierung

Bei Google tauchen immer wieder Anzeigen von sogenannten Schuldenregulierungsfirmen auf. Dabei kann es sich um Unternehmen oder leider auch um Anwälte handeln. 


In jedem Fall sollte jeder Schuldner mehrere Erstgespräche mit den verschiedenen Schuldnerberatungsstellen führen, um herauszufinden, welche für ihn am besten geeignet ist. Nutzen Sie die Gelegenheit, denn es geht auch um Ihr Geld. Diese Erstberatung ist selbstverständlich kostenlos. 


Unserer Erfahrung nach entscheiden sich die Schuldner in der Regel für die teurere Variante der Anwälte. Natürlich gibt es auch günstigere Möglichkeiten, wie zum Beispiel den Verein Existenzsicherung e. V. 


Wie arbeiten Schuldnerberatungsstellen?


Hier ein Auszug aus einem Schuldnerberatungsvertrag (Schuldenregulierung) einer Anwaltskanzlei. Die Vertragsunterlagen liegen im Original vor. 


Die Vergütung ist in einem separaten Honorarvertrag geregelt. Bei einer Gesamtschuld von 34.999,99 EUR beträgt das Honorar bereits 10%. Dies sind 3 499,99 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 665,00 EUR, was einen Gesamtbetrag von 4 164,99 EUR ergibt. Im vorliegenden Fall wurde eine Rate von 220 Euro pro Monat vereinbart. Dies bedeutet, dass das Entgelt für 19 Monate zu zahlen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Insolvenzantrag frühestens nach 20 Monaten gestellt werden kann. 


Beim Verein Existenzsicherung e. V. ist ein Insolvenzantrag innerhalb von acht Wochen gestellt und die Gebühren sind deutlich geringer.


Bei einer Gesamtschuld von 100.000 € beträgt die Gebühr 6 %. Das bedeutet eine Gebühr von 6.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 1.140,00 €, also insgesamt 7.140,00 €. 


Darin sind nur zwei Vergleichsschreiben an die Gläubiger enthalten. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass zwei Briefe nie ausreichen. Eine Einigung mit allen Gläubigern ist nur in sehr wenigen Fällen möglich. Bei einer einzigen Ablehnung ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert und der Insolvenzantrag wird bei Gericht gestellt. Warum also 19 Monate warten? Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele einzelne Gläubiger gesondert behandelt werden müssen, um eine Einigung über eine außergerichtliche Lösung zu erzielen.


Für Anwaltskanzleien entstehen bei Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern zusätzliche Kosten. Diese sind nicht speziell aufgeführt, sondern richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 


In den meisten uns bekannten Fällen haben die Schuldner sehr hohe Gebühren gezahlt, ohne dass es zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen ist. Wir haben auch beobachtet, dass nach Zahlung des vollen Anwaltshonorars der Insolvenzantrag dem Mandanten zur Vorlage beim Insolvenzgericht zugesandt wird. 


In der großen Öffentlichkeit und bei der Erstberatung wird den Kunden vorgegaukelt, dass es sehr einfach sei, eine gütliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen nicht möglich. Was steht im Anwaltsvertrag: "Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg, sondern Beratungsleistungen"?


Wir können jedem Schuldner empfehlen, sich an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden, die eine kostenlose Erstberatung anbietet und bei der auch die Gesamtkosten vereinbart werden. Auf keinen Fall sollten Sie eine Schuldnerberatung akzeptieren, die Ihnen eine monatliche Rate in Rechnung stellt und diese dann an die Gläubiger ausschüttet. Dies ist in unseren Augen bedenklich.


Existenzsicherung e. V. bietet günstige Schuldnerberatung für Verbraucher, Einzelunternehmer und Firmen. Wir arbeiten professionell, kostengünstig und sind in der Lage, kurzfristig einen Insolvenzantrag zu stellen.


Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen kostenlosen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Wir helfen Ihnen gerne, aus den Schulden herauszukommen.


Kontakt: Corina Mureșan-salvan Telefon 01737052923

Rumänische Schuldenberaterin



von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wie werde ich schuldenfrei: Erfahren Sie, welche Schritte Ihnen dabei helfen, Ihren Weg in die finanzielle Freiheit zu starten