Banken müssen ein Bürgerkonto einrichten. Trotzdem verweigern dies die Banken!
Johann Tillich • 24. Juli 2025

In Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto.

Dies wird  oft auch als "Bürgerkonto" oder "Jedermann-Konto" bezeichnet. Wenn eine Bank die Eröffnung eines solchen Kontos verweigert, handelt sie möglicherweise rechtswidrig.

Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Analyse der Rechtslage und Ihrer Handlungsoptionen. 
1. Welche Banken müssen ein Basiskonto einrichten?
Grundsätzlich ist jedes Kreditinstitut, das in Deutschland Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, gesetzlich verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen und zu führen.
Dies ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Die Verpflichtung gilt für:
  • Sparkassen und Landesbanken
  • Genossenschaftsbanken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken)
  • Private Geschäftsbanken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank)
  • Direktbanken, die online tätig sind
  • Die Verpflichtung ist also sehr weitreichend und erfasst nahezu alle Banken, die für Privatkunden in Deutschland tätig sind.

2. Wie ist die Rechtslage? (Anspruch und Ablehnungsgründe)
Die Rechtslage ist eindeutig zugunsten der Verbraucher geregelt.
(§ 4 ZKG - Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags) Ihr Anspruch auf ein Basiskonto ist ein einklagbarer Rechtsanspruch. Die Bank kann den Antrag nicht ohne triftigen, gesetzlich definierten Grund ablehnen.

Was muss ein Basiskonto leisten?
Ein Basiskonto ist ein vollwertiges Girokonto, das alle grundlegenden Zahlungsfunktionen umfassen muss (§ 2 ZKG):
  • Einzahlungen und Auszahlungen (am Schalter oder an Geldautomaten)
  • Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge
  • Nutzung einer Zahlungskarte (z.B. Girocard)
  • Ein Dispositionskredit (Überziehung) muss jedoch nicht gewährt werden. Die Kontoführung erfolgt üblicherweise auf Guthabenbasis.

Wann darf eine Bank den Antrag ablehnen?
Eine Ablehnung ist nur in wenigen, eng definierten Ausnahmefällen zulässig (§ 15 ZKG). Die häufigsten Gründe sind:
  • Sie besitzen bereits ein nutzbares Zahlungskonto bei einer anderen Bank in Deutschland, es sei denn, Ihnen wird die Kündigung dieses Kontos nahegelegt.
  • Sie haben sich innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der betreffenden Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden schuldig gemacht.
  • Sie waren bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank, und dieses wurde in den letzten 12 Monaten wegen Zahlungsverzugs bei den Kontoführungsgebühren oder wegen missbräuchlicher Nutzung (z.B. für illegale Zwecke) gekündigt.
  • Sie können sich nicht mittels eines gültigen Dokuments identifizieren.
  • Die Bank muss Ihnen eine Ablehnung unverzüglich, spätestens aber nach 10 Geschäftstagen, schriftlich und kostenlos begründen. Allgemeine Begründungen wie "schlechte Schufa" oder "interne Geschäftsentscheidung" sind für die Ablehnung eines Basiskontos unzulässig.

3. Was können Sie tun, wenn die Bank sich weigert?
Sie müssen die Ablehnung nicht akzeptieren. Es gibt ein klares, gestuftes Verfahren:
  • Schritt 1: Formeller Antrag und schriftliche Begründung Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Bank einen formellen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos gestellt haben (nutzen Sie exakt diesen Begriff). Falls die Bank mündlich ablehnt, fordern Sie eine schriftliche, begründete Ablehnung an.
  • Schritt 2: Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin Der effektivste und kostengünstigste Weg ist die Einschaltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Jeder Verbraucher kann bei der BaFin einen Antrag stellen, damit diese die Entscheidung der Bank überprüft und die Eröffnung des Kontos anordnet.
Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos.
Ein Anwalt ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Die BaFin kann die Bank anweisen, das Konto zu eröffnen. Weigert sich die Bank weiterhin, kann die BaFin Zwangsgelder verhängen.
Informationen und das Antragsformular finden Sie direkt auf der Webseite der BaFin.

Schritt 3: Zivilrechtliche Klage Sollte das Verfahren bei der BaFin nicht zum Erfolg führen oder Sie diesen Weg nicht wählen wollen, können Sie Ihren Anspruch vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen.

4. Wer trägt die Anwaltskosten?
Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze:
Außergerichtliche Tätigkeit: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, um die Bank zur Eröffnung des Kontos aufzufordern, müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Befindet sich die Bank jedoch bereits im Verzug (z.B., weil sie auf eine Fristsetzung nicht reagiert hat), können Sie diese Kosten später als Schadensersatz von der Bank zurückfordern.
Gerichtliches Verfahren: Im Falle einer Klage gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss die Bank die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, also die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten. Verlieren Sie, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernehmen. Da der Anspruch auf ein Basiskonto gesetzlich klar geregelt ist, sind die Erfolgsaussichten bei einer unberechtigten Ablehnung sehr hoch.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf staatliche Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit oder Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten und den entsprechenden Antrag für Sie stellen.

Empfehlung: Aufgrund der klaren Rechtslage und des kostenlosen Verfahrens bei der BaFin ist dies in der Regel der beste erste Schritt, bevor Sie einen Anwalt einschalten und ein Kostenrisiko eingehen.
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von Johann Tillich 2. Februar 2026
Kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Lohnpfändung, trifft den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung. Als sogenannter Drittschuldner ist er verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns korrekt zu berechnen und an den Insolvenzverwalter abzuführen. Fehler bei der Überweisung können erhebliche finanzielle Folgen haben. Doch wer haftet, wenn der Arbeitgeber zu viel oder zu wenig überweist? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die Haftungsfragen und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Arbeitgeber als Drittschuldner bei Lohnpfändung Mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 829 ff. ZPO oder einer Aufforderung des Insolvenzverwalters wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Damit treffen ihn insbesondere folgende Pflichten: Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und Unterhaltspflichten Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen Abführung des pfändbaren Betrags an den Insolvenzverwalter Beachtung des Prioritätsprinzips bei mehreren Pfändungen Zahlt der Arbeitgeber trotz bestehender Pfändung den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, wird er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter befreit. Zu hohe Überweisung an den Insolvenzverwalter Überzahlung ohne Rechtsgrund Überweist der Arbeitgeber einen höheren als den tatsächlich pfändbaren Betrag, liegt eine Überzahlung vor. Der Insolvenzverwalter hat diesen Betrag dann ohne rechtlichen Grund erlangt. Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ergibt sich aus: § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Da der Insolvenzverwalter den Betrag für die Insolvenzmasse vereinnahmt, handelt es sich regelmäßig um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Anspruch des Arbeitnehmers bei Abführung unpfändbaren Lohns Hat der Arbeitgeber irrtümlich auch den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abgeführt, bleibt seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns. Der Arbeitgeber muss daher: den unpfändbaren Betrag an den Arbeitnehmer auszahlen den zu viel gezahlten Betrag vom Insolvenzverwalter zurückfordern Das wirtschaftliche Risiko der Fehlüberweisung trägt zunächst der Arbeitgeber. Zu geringe Überweisung an den Insolvenzverwalter Haftung des Arbeitgebers für den Differenzbetrag Überweist der Arbeitgeber einen zu niedrigen pfändbaren Betrag, erfüllt er seine Pflichten als Drittschuldner nicht vollständig. Der Insolvenzverwalter kann den Differenzbetrag unmittelbar vom Arbeitgeber verlangen. Rechtsgrundlage ist die fortbestehende Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht in diesem Fall regelmäßig nicht, da der Arbeitnehmer seinen unpfändbaren Lohn korrekt erhalten hat. Häufige Fehler bei der Lohnpfändung In der Praxis kommt es insbesondere in folgenden Fällen zu Fehlberechnungen: falsche Anwendung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld mehrere gleichzeitig bestehende Pfändungen Gerade bei wechselndem Einkommen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Fazit: Haftungsrisiko liegt beim Arbeitgeber Die Haftungsverteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Überzahlung an den Insolvenzverwalter: Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers (§ 812 BGB) Abführung unpfändbaren Lohns: Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer erneut bezahlen Unterzahlung des pfändbaren Betrags: Arbeitgeber haftet gegenüber dem Insolvenzverwalter Ergebnis: Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko für Berechnungs- und Überweisungsfehler bei der Lohnpfändung im Insolvenzverfahren. Praxistipp für Arbeitgeber Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber: stets die aktuelle Pfändungstabelle verwenden Unterhaltspflichten korrekt dokumentieren bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen Schon geringe Fehler können zu doppelten Zahlungsverpflichtungen führen. Haftung bei Lohnpfändung