Haftung bei fehlerhafter Überweisung des Pfändungsbetrags an den Insolvenzverwalter
Johann Tillich • 28. Januar 2026
Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen im Insolvenzverfahren beachten müssen

Wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abzuführen. Fehler bei der Berechnung oder Überweisung können jedoch teuer werden. Doch wer haftet, wenn zu viel oder zu wenig überwiesen wird?
Der folgende Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen und die Haftungsfolgen für Arbeitgeber verständlich und praxisnah.
1. Rechtliche Ausgangslage: Der Arbeitgeber als Drittschuldner
Mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 ff. ZPO) oder einer entsprechenden Aufforderung des Insolvenzverwalters wird der Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Pflichten:
Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen)
Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen
Abführung des pfändbaren Betrags an den Gläubiger bzw. im Insolvenzverfahren an den Insolvenzverwalter
Beachtung des Prioritätsprinzips bei mehreren Pfändungen
Zahlt der Arbeitgeber trotz bestehender Pfändung den gesamten Lohn an den Arbeitnehmer aus, wird er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter frei – er muss dann unter Umständen doppelt zahlen.
2. Fall 1: Der Arbeitgeber überweist zu viel an den Insolvenzverwalter
a) Überzahlung an die Insolvenzmasse
Überweist der Arbeitgeber einen höheren als den tatsächlich pfändbaren Betrag, liegt eine Überzahlung ohne Rechtsgrund vor.
Der Insolvenzverwalter hat den Betrag dann ohne rechtlichen Grund erlangt.
Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung verlangen aus:
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung
„Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet.“
Da der Insolvenzverwalter den Betrag für die Masse vereinnahmt, handelt es sich regelmäßig um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
b) Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
Wurde durch die Überzahlung der unpfändbare Lohnanteil des Arbeitnehmers an den Insolvenzverwalter abgeführt, bleibt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet.
Der Arbeitnehmer hat also weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns.
Der Arbeitgeber muss daher:
dem Arbeitnehmer den unpfändbaren Betrag auszahlen
den zu viel gezahlten Betrag beim Insolvenzverwalter zurückfordern
Das wirtschaftliche Risiko der Fehlüberweisung trägt damit zunächst der Arbeitgeber.
3. Fall 2: Der Arbeitgeber überweist zu wenig an den Insolvenzverwalter
Überweist der Arbeitgeber einen zu niedrigen pfändbaren Betrag, erfüllt er seine Verpflichtung als Drittschuldner nicht vollständig.
Der Insolvenzverwalter kann dann:
den Differenzbetrag direkt vom Arbeitgeber verlangen
notfalls Klage gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner erheben
Rechtsgrundlage ist die fortbestehende Zahlungspflicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO).
Ein Schaden des Arbeitnehmers entsteht in diesem Fall in der Regel nicht, da er seinen unpfändbaren Lohn korrekt erhalten hat. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht daher meist nicht.
4. Typische Fehlerquellen in der Praxis
- Falsche Anwendung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO)
- Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten
- Übersehen mehrerer Pfändungen
- Verspätete Reaktion auf Schreiben des Insolvenzverwalters
- Gerade bei wechselnden Lohnhöhen oder Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) passieren häufig Berechnungsfehler.
5. Fazit: Arbeitgeber tragen das Haftungsrisiko
Die Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Fehlerart Wer haftet? Anspruchsgegner
Zu viel überwiesen Arbeitgeber trägt Risiko Rückforderung gegen Insolvenzverwalter (§ 812 BGB)
Unpfändbarer Lohn abgeführt Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmer erneut Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber
Zu wenig überwiesen Arbeitgeber haftet Insolvenzverwalter gegen Arbeitgeber
Kernaussage:
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die korrekte Berechnung und Abführung des pfändbaren Lohnanteils. Fehler gehen zunächst zu seinen Lasten.
6. Praxistipp
Arbeitgeber sollten bei Lohnpfändungen im Insolvenzverfahren:
stets die aktuelle Pfändungstabelle verwenden
Unterhaltspflichten korrekt erfassen
bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen
Denn bereits kleine Rechenfehler können erhebliche finanzielle Folgen haben.

1. Einleitung Der sogenannte Immobilienteilverkauf hat sich in den letzten Jahren als Finanzierungsmodell für ältere Immobilieneigentümer etabliert. Typischerweise verkauft der Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie an einen gewerblichen Anbieter, erhält dafür einen Kaufpreis, behält jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht und verpflichtet sich zur Zahlung eines laufenden „Nutzungsentgelts“. Zusätzlich wird regelmäßig ein späterer Gesamtverkauf oder Rückkauf vereinbart. Die wirtschaftliche Struktur ähnelt dabei vielfach weniger einem klassischen Immobilienkauf als vielmehr einer zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung gegen laufende Vergütung. Dies wirft grundlegende zivil- und verbraucherschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherdarlehen sowie zur möglichen Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen. Der folgende Beitrag analysiert typische rechtliche Problemfelder solcher Verträge anhand eines repräsentativen marktüblichen Vertragsmodells. 2. Intransparenz von Nutzungsentgelt- und Anpassungsklauseln 2.1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts Teilverkaufsverträge werden von Anbietern typischerweise formularmäßig gestellt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Vertragspartner sind regelmäßig Verbraucher, sodass der strenge Transparenzmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. 2.2. Kaskadenverweisungen als Transparenzproblem Häufig wird das monatliche Nutzungsentgelt in einer Anlage zum Kaufvertrag festgelegt und lediglich allgemein auf eine „Anpassung“ verwiesen. Die konkrete Anpassungsregel findet sich wiederum erst in weiteren Anlagen oder Unteranlagen. Diese mehrstufige Verweisung erschwert es dem durchschnittlichen Verbraucher, die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Preis- und Zinsanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass der Vertragspartner ohne besondere Kenntnisse die Voraussetzungen und Reichweite der Änderung nachvollziehen kann. Mehrfachverweisungen ohne klare Zusammenfassung der wirtschaftlichen Folgen genügen diesem Maßstab regelmäßig nicht. 2.3. Komplexe mathematische Formeln In der Praxis enthalten Anpassungsklauseln häufig komplexe Zinsformeln, die auf Referenzzinssätze (z. B. 6-Monats-EURIBOR) Bezug nehmen und nach mehrjährigen Festschreibungszeiträumen erhebliche Entgeltänderungen auslösen können. Fehlt eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise, der möglichen Bandbreiten sowie konkreter Rechenbeispiele, ist die Klausel für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verschleierung wirtschaftlicher Risiken führt regelmäßig zur Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel. 2.4. Unklare Bestimmung der Anpassungszeitpunkte Zudem zeigen zahlreiche Vertragsmuster keine eindeutige Festlegung, wann der erste Anpassungszeitraum beginnt und endet. Unklar bleibt häufig, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Kaufpreiszahlung oder ein fiktives Stichtagsdatum maßgeblich ist. Bereits diese Unbestimmtheit genügt, um eine Preisänderungsklausel als intransparent zu qualifizieren. 3. Einordnung des Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen 3.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise Prägend für ein Gelddarlehen ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückgewährpflicht. In typischen Teilverkaufsmodellen ist von vornherein vorgesehen, dass der ausgezahlte Kaufpreis beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf vollständig an den Anbieter zurückfließt – häufig sogar mit einem garantierten Mindestaufschlag. Damit liegt wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor. Dass die Rückzahlung an einen späteren Verkaufszeitpunkt geknüpft wird, ändert an der Darlehensnatur nichts. Diese Sichtweise wird inzwischen auch in der Literatur ausdrücklich vertreten (vgl. Artz/Gsell, NJW 2024, 785). 3.2. Rechtsfolgen der Darlehensqualifikation Liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB vor, gelten zwingende Informations- und Formvorschriften. Insbesondere müssen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Referenzzinssatz und Anpassungsmechanismus klar angegeben werden (Art. 247 §§ 3, 6 EGBGB). Fehlen diese Pflichtangaben, ist nach § 494 Abs. 2 BGB höchstens der gesetzliche Zinssatz geschuldet; nach § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine nachteilige Zinserhöhung ausgeschlossen. Zudem kann der Verbraucher den Vertrag nach § 494 Abs. 6 BGB jederzeit entschädigungsfrei kündigen. Versuche, die Darlehensvorschriften durch alternative Vertragsgestaltung zu umgehen, werden durch § 512 BGB ausdrücklich untersagt. 4. Sittenwidrigkeit überhöhter Entgeltmodelle 4.1. Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein Verbraucherdarlehen sittenwidrig, wenn der vereinbarte Effektivzins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % relativ überschreitet und zusätzlich eine strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers ausgenutzt wird. 4.2. Überhöhte Gesamtkosten in Teilverkaufsmodellen Bei typischen Teilverkaufsverträgen entstehen für den Verbraucher neben laufendem Nutzungsentgelt zusätzliche Rückkaufaufschläge, Durchführungsentgelte sowie vollständige Kostentragung für Notar- und Gutachterleistungen. In der Gesamtbetrachtung kann der effektive Jahreszins deutlich über dem marktüblichen Niveau grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliendarlehen liegen. Erreicht die Kostenbelastung ein auffälliges Missverhältnis zur Kapitalüberlassung, kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen. 5. Unangemessene Eigentumsbeschränkungen Häufig enthalten Teilverkaufsverträge umfassende Nutzungs-, Belastungs- und Verfügungsbeschränkungen für den verbleibenden Eigentumsanteil des Verbrauchers, während gleichzeitig alle laufenden Kosten der Immobilie allein von ihm getragen werden. Zugleich wird die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen. Diese Kombination aus weitgehender Entrechtung bei gleichzeitig vollständiger Kostentragung kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen und im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zusätzlich relevant werden. 6. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln oder sittenwidriger Gesamtverträge Ist die Anpassungsklausel intransparent, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelt. Ist der Vertrag als Verbraucherdarlehen fehlerhaft ausgestaltet, schuldet der Verbraucher höchstens den gesetzlichen Zinssatz. Bei Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht lediglich ein Anspruch des Anbieters auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta; Zinsen und Entgelte sind nicht geschuldet. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert oder aufgerechnet werden. Ebenso entfällt die Wirksamkeit bestellter Sicherheiten. 7. Schlussbemerkung Der Immobilienteilverkauf bewegt sich in einem rechtlich hochsensiblen Grenzbereich zwischen Immobilienkauf und Verbraucherdarlehen. Die derzeit verbreiteten Vertragsmodelle zeigen erhebliche Defizite in Transparenz, Informationspflichten und Kostenangemessenheit. Anbieter sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung an den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften auszurichten. Andernfalls drohen weitreichende Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.

Viele Eigentümer von als Kapitalanlage vermittelten Wohnungen stehen heute vor einem ernsten Problem: Die ursprüngliche Finanzierung der Immobilie liegt weit über dem tatsächlichen Marktwert der Wohnung. In zahlreichen Fällen stehen Darlehen von rund 150.00 0 Euro einem aktuellen Wohnungswert von lediglich etwa 60.000 Euro gegenüber. Diese Diskrepanz ist kein Einzelfall, sondern typisch für sogenannte Steuerspar- oder Kapitalanlageimmobilien, wie sie über viele Jahre hinweg vertrieben wurden. Der Verein für Existenzsicherung (VfE) unterstützt betroffene Eigentümer dabei, ihre Situation realistisch einzuordnen und sinnvolle nächste Schritte zu prüfen. Worum geht es bei Steuersparimmobilien? Steuersparimmobilien wurden häufig mit dem Versprechen verkauft, Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. In der Praxis zeigte sich jedoch oft: die Kaufpreise lagen deutlich über dem Marktwert hohe Provisionen wurden mitfinanziert die Finanzierung erfolgte ohne Eigenkapital die Mieteinnahmen deckten die Kosten nicht die Steuerersparnis war nur vorübergehend wirksam Das Ergebnis: dauerhafte finanzielle Verluste und eine Immobilie, die sich wirtschaftlich nicht trägt. Warum viele Eigentümer heute unter Druck stehen Problematisch wird die Situation besonders dann, wenn: Zinsen steigen Einkommen sinkt (Rente, Krankheit, Jobverlust) Mieteinnahmen ausbleiben ein Verkauf erforderlich wird Da der Verkaufserlös häufig deutlich unter der Restschuld liegt, bleibt vielen Eigentümern der Ausweg versperrt. Nicht selten mündet dies in Überschuldung oder Insolvenz, obwohl eine Immobilie vorhanden ist. Wie der Verein für Existenzsicherung hilft Der VfE verfolgt einen klar strukturierten Ansatz. Es geht nicht um schnelle Versprechen oder pauschale Lösungen, sondern um realistische Einschätzung und Existenzsicherung. Der Ablauf in Kurzform: Unverbindliche Erstkontaktaufnahme Sichtung vorhandener Unterlagen (auch unvollständig) Wirtschaftliche Bewertung von Darlehen und Wohnungswert Einordnung der gesamten Schuldenlage Prüfung realistischer Handlungsoptionen Gemeinsames Vorgehen, wenn mehrere Eigentümer betroffen sind Unterstützung bei Bankgesprächen durch erfahrene Fachleute Klare Entscheidung über den weiteren Weg Rechtliche Prüfung, nur wenn sinnvoll und aussichtsreich Festlegung der nächsten Schritte, auch zur geordneten Entschuldung Steuersparmodell Bönen

