Haftung bei fehlerhafter Überweisung des Pfändungsbetrags an den Insolvenzverwalter
Johann Tillich • 2. Februar 2026

Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen im Insolvenzverfahren wissen müssen

Kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Lohnpfändung, trifft den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung. Als sogenannter Drittschuldner ist er verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns korrekt zu berechnen und an den Insolvenzverwalter abzuführen. Fehler bei der Überweisung können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Doch wer haftet, wenn der Arbeitgeber zu viel oder zu wenig überweist? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die Haftungsfragen und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Arbeitgeber als Drittschuldner bei Lohnpfändung

Mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 829 ff. ZPO oder einer Aufforderung des Insolvenzverwalters wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner.

Damit treffen ihn insbesondere folgende Pflichten:
  • Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO
  • Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und Unterhaltspflichten
  • Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen
  • Abführung des pfändbaren Betrags an den Insolvenzverwalter
Beachtung des Prioritätsprinzips bei mehreren Pfändungen

Zahlt der Arbeitgeber trotz bestehender Pfändung den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, wird er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter befreit.

Zu hohe Überweisung an den Insolvenzverwalter
Überzahlung ohne Rechtsgrund

Überweist der Arbeitgeber einen höheren als den tatsächlich pfändbaren Betrag, liegt eine Überzahlung vor. Der Insolvenzverwalter hat diesen Betrag dann ohne rechtlichen Grund erlangt.

Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ergibt sich aus:
  • § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)
  • Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
  • Da der Insolvenzverwalter den Betrag für die Insolvenzmasse vereinnahmt, handelt es sich regelmäßig um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Anspruch des Arbeitnehmers bei Abführung unpfändbaren Lohns

Hat der Arbeitgeber irrtümlich auch den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abgeführt, bleibt seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen.

Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns. Der Arbeitgeber muss daher:
  • den unpfändbaren Betrag an den Arbeitnehmer auszahlen
  • den zu viel gezahlten Betrag vom Insolvenzverwalter zurückfordern
  • Das wirtschaftliche Risiko der Fehlüberweisung trägt zunächst der Arbeitgeber.

Zu geringe Überweisung an den Insolvenzverwalter
Haftung des Arbeitgebers für den Differenzbetrag

Überweist der Arbeitgeber einen zu niedrigen pfändbaren Betrag, erfüllt er seine Pflichten als Drittschuldner nicht vollständig.

Der Insolvenzverwalter kann den Differenzbetrag unmittelbar vom Arbeitgeber verlangen. Rechtsgrundlage ist die fortbestehende Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO).

Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht in diesem Fall regelmäßig nicht, da der Arbeitnehmer seinen unpfändbaren Lohn korrekt erhalten hat.

Häufige Fehler bei der Lohnpfändung

In der Praxis kommt es insbesondere in folgenden Fällen zu Fehlberechnungen:
  • falsche Anwendung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO)
  • Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • mehrere gleichzeitig bestehende Pfändungen
  • Gerade bei wechselndem Einkommen ist besondere Sorgfalt erforderlich.

Fazit: Haftungsrisiko liegt beim Arbeitgeber

Die Haftungsverteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Überzahlung an den Insolvenzverwalter:
Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers (§ 812 BGB)
Abführung unpfändbaren Lohns:
Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer erneut bezahlen
Unterzahlung des pfändbaren Betrags:
Arbeitgeber haftet gegenüber dem Insolvenzverwalter

Ergebnis:
Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko für Berechnungs- und Überweisungsfehler bei der Lohnpfändung im Insolvenzverfahren.

Praxistipp für Arbeitgeber

Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber:
  • stets die aktuelle Pfändungstabelle verwenden
  • Unterhaltspflichten korrekt dokumentieren
  • bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen

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Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.