Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz?
Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Insolvenzberatung aus Karlsfeld – Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz? 

Gerade nach dem zweiten Lockdown sind viele Selbstständige und Gewerbetreibende von hohen Schulden belastet und ein Insolvenzverfahren droht. Was viele Betroffene nicht wissen, ist, dass ein Insolvenzverfahren auch als Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang angesehen werden kann.


Welche Vorteile bietet das Insolvenzverfahren für Selbstständige?

Im Insolvenzverfahren besteht ein Rechtsanspruch auf eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Sie bleiben weiterhin Inhaber mit alleiniger unternehmerischer Verantwortung. In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Firma nach dem vorläufigen Insolvenzverfahren freigeben. Während dieser Zeit können keine Vollstreckungen wegen der Altschulden erfolgen. Sie machen wirtschaftlich sozusagen einen Neustart.


Weitere Vorteile sind, dass die Wohnung des Schuldners geschützt ist, dass der PKW, der zur beruflichen Tätigkeit benötigt wird, nicht gepfändet werden kann und Sie rundum wieder krankenversichert sind und die Krankenkasse keine Leistungen einbehalten kann, aufgrund der Rückstände.


Weshalb wird der Insolvenzverwalter den meisten Fällen die selbstständige Tätigkeit freigeben?

Wenn die Firma nicht freigegeben wird und der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit fortführt, haftet er für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten persönlich. Daran wird er sicherlich kein Interesse haben. Da der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht dauerhaft überwachen kann, wird er dieses hohe Risiko nicht eingehen. Dies bedeutet für den Schuldner, dass die Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Wegen der Altschulden sind auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. In diesem Fall stehen dem Schuldner grundsätzlich die unternehmerischen Gewinne zu.


Der Gesetzgeber hat entschieden, dass alle erzielten Gewinne dem Insolvenzschuldner bleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abzugeben sind. Daher muss der Schuldner auch das finanzielle Risiko der Fortführung tragen.


Muss ich meine gesamten Gewinne abgeben?

Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner den fiktiven pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Da ein Selbstständiger kein Einkommen hat wie ein Angestellter, sondern nur Gewinne, wird geprüft, welches Einkommen der Schuldner mit seiner Tätigkeit erzielen würde, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter erbringen würde. Und dieses sogenannte Arbeitseinkommen ist die Grundlage zur Berechnung des pfändbaren Anteils. Dazu wird die Pfändungstabelle herangezogen.


Mit dem Insolvenzverwalter wird dieses fiktive Einkommen abgestimmt. Der abzuführende Betrag wird vereinbart und kann monatlich oder auch quartalsweise an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Seit Oktober 2020 kann man das fiktive Einkommen auch durch das Insolvenzgericht bestimmen lassen.


In einigen Fällen wurden auch Gewerbeuntersagungsverfahren von den Landratsämtern eingeleitet. Trotzdem ist auch im Insolvenzverfahren eine Selbstständigkeit weiterhin möglich.


Wagen Sie den Neuanfang!

Die Bedenken der Selbstständigen, dass bei einem Insolvenzverfahren der ganze Gewinn an den Insolvenzverwalter gezahlt werden muss, sind unbegründet. Aus diesem Grund kann man jedem nur empfehlen, der überschuldet ist, einen Neustart durch Insolvenz zu wagen.


Gerade im Bereich Dachau, München und Niederbayern erhalten Sie fachgerechte Hilfe durch den Verein für Existenzsicherung e. V. Nutzen Sie die Chance für einen Neuanfang!



von Johann Tillich 18. Februar 2026
Finanzielle Schwierigkeiten sind für viele Menschen eine große Belastung. Ob steigende Lebenshaltungskosten, Kredite, Immobilienfinanzierungen oder unerwartete Ereignisse – Schulden entstehen oft schneller als gedacht. Die VfE Schuldenberatung unterstützt Verbraucher dabei, ihre finanzielle Situation zu ordnen und nachhaltige Lösungen zu finden. Was leistet eine professionelle Schuldenberatung? Eine qualifizierte Schuldenberatung hilft nicht nur beim Überblick über bestehende Schulden, sondern entwickelt gemeinsam mit Betroffenen realistische Lösungswege. Ziel ist es, Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und langfristig finanzielle Stabilität zu erreichen. Die VfE Schuldenberatung bietet umfassende Verbraucherberatung bei privaten Schulden, unter anderem in folgenden Bereichen: Schulden aus Konsumkrediten, Kreditkarten und Versandhäusern Private Überschuldung und Zahlungsrückstände Immobilien- und Hypothekenschulden Vorbereitung und Begleitung von Bankverhandlungen bei Immobilienkrediten Information zu Schuldenregulierung, Vergleichen und Entschuldungsmöglichkeiten Schuldenberatung bei Immobilien- und Hypothekenschulden Gerade bei Immobilienfinanzierungen geraten viele Haushalte unter Druck – etwa durch Zinsanpassungen, Einkommensverluste oder unerwartete Ausgaben. Die VfE Schuldenberatung unterstützt bei: Analyse bestehender Immobilien- und Darlehensverträge Vorbereitung von Gesprächen mit Banken und Kreditinstituten Entwicklung von Lösungsoptionen wie Ratenanpassungen, Umschuldungen oder Vergleichen Einschätzung wirtschaftlicher Handlungsmöglichkeiten Eine frühzeitige Schuldenberatung kann helfen, schwerwiegende Folgen wie Zwangsversteigerungen zu vermeiden. Kostenlose Sprechstunden für Verbraucher Ein besonderes Angebot der VfE Schuldenberatung sind kostenlose Sprechstunden für Verbraucher. Hier steht die praktische Hilfe im Vordergrund. Dazu zählen: Sichtung und Ordnung von Schuldenunterlagen (Kreditverträge, Mahnungen, Kontoauszüge) Erstellung einer Haushalts- und Finanzübersicht Unterstützung bei der Vorbereitung von Bank- und Gläubigergesprächen Aufzeigen konkreter Lösungen bei privaten Schulden, z. B. Ratenpläne oder Vergleichsangebote Orientierung zu den nächsten sinnvollen Schritten der Schuldenregulierung Warum Schuldenberatung frühzeitig sinnvoll ist Je früher Betroffene professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, desto größer sind die Handlungsspielräume. Schuldenberatung bedeutet nicht Kontrolle oder Verurteilung – sondern Unterstützung, Klarheit und neue Perspektiven. Fazit: Die VfE Schuldenberatung begleitet Verbraucher kompetent, vertraulich und lösungsorientiert auf dem Weg aus der Schuldenkrise. Wer sich rechtzeitig beraten lässt, schafft die Grundlage für eine stabile finanzielle Zukunft. Finde die richtige Schuldnerberatung
von Johann Tillich 7. Februar 2026
Immer mehr Selbstständige geraten in finanzielle Schwierigkeiten. Unregelmäßige Einnahmen, steigende Kosten oder unerwartete Krisen können schnell dazu führen, dass Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Besonders Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer:innen sind gefährdet, da sie oft keine finanziellen Rücklagen haben und betriebswirtschaftliche Fragen neben dem Tagesgeschäft zu kurz kommen. Anfragen beim Verein für Existenzsicherung e.V. machen deutlich, wie häufig Selbstständige von Überschuldung betroffen sind. Dabei wird auf die Erfahrung von Johann Tillich, Schuldner- und Insolvenzberater beim VfE zurückgegriffen. Seine langjährige Berufspraxis zeigt: viele Betroffene suchen professionelle Hilfe erst sehr spät. Typische Ursachen von Schulden bei Selbstständigen Eine Überschuldung entsteht selten über Nacht. Häufig wirken mehrere Faktoren zusammen: Einnahmeausfälle durch Auftragsrückgang, Krankheit oder äußere Ereignisse fehlende oder zu geringe Rücklagen steigende betriebliche Fixkosten fehlende Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen mangelnde betriebswirtschaftliche Planung Der von Johann Tillich, Finanzexperte des VfE, beschriebene Beratungsalltag zeigt, wie schnell wirtschaftliche Engpässe eskalieren können, wenn keine frühzeitige Unterstützung erfolgt. Warum Selbstständige zu spät zur Schuldnerberatung gehen Viele Selbstständige zögern, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Gründe dafür sind oft: Scham oder Angst vor Stigmatisierung Hoffnung auf eine kurzfristige finanzielle Erholung Unsicherheit über rechtliche Möglichkeiten Angst vor einem Insolvenzverfahren Dabei gilt: Je früher eine professionelle Schuldenberatung erfolgt, desto größer sind die Handlungsspielräume. Schuldenberatung für Selbstständige: Unsere Unterstützung Die VfE Schuldnerberatung ist auf die besonderen Herausforderungen von Selbstständigen spezialisiert. Wir unterstützen Sie unter anderem bei: der Analyse Ihrer finanziellen Gesamtsituation der Trennung von privaten und betrieblichen Schulden der Entwicklung realistischer Lösungsstrategien Verhandlungen mit Gläubigern der Prüfung von Sanierungs- und Fortführungsmöglichkeiten der Vorbereitung und Begleitung eines Insolvenzverfahrens für Selbstständige Johann Tillich, der Finanzexperte des VfE unterstreicht, wie wichtig spezialisierte Beratungsangebote sind, die Selbstständige frühzeitig begleiten und fachkundig durch Krisen führen. Insolvenz als Chance – nicht als Scheitern Ist eine Entschuldung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich, kann eine Insolvenz für Selbstständige ein sinnvoller Schritt sein. Sie bietet die Möglichkeit, Schulden geordnet zu regeln und langfristig einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Wir begleiten Sie dabei transparent, verständlich und auf Augenhöhe. Frühzeitig handeln – Perspektiven sichern Finanzielle Schwierigkeiten müssen nicht das Ende der Selbstständigkeit bedeuten. Wer rechtzeitig eine Schuldnerberatung in Anspruch nimmt, kann neue Perspektiven entwickeln und unnötige Belastungen vermeiden. Die VfE Schuldnerberatung unterstützt Selbstständige dabei, Klarheit zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und einen realistischen Weg aus den Schulden zu finden. 👉 Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf – wir beraten vertraulich und professionell. Beratung in folgenden Sprachen: rumänisch bulgarisch italienisch kroatisch serbisch polnisch griechisch
von Johann Tillich 2. Februar 2026
Kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Lohnpfändung, trifft den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung. Als sogenannter Drittschuldner ist er verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns korrekt zu berechnen und an den Insolvenzverwalter abzuführen. Fehler bei der Überweisung können erhebliche finanzielle Folgen haben. Doch wer haftet, wenn der Arbeitgeber zu viel oder zu wenig überweist? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die Haftungsfragen und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Arbeitgeber als Drittschuldner bei Lohnpfändung Mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 829 ff. ZPO oder einer Aufforderung des Insolvenzverwalters wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Damit treffen ihn insbesondere folgende Pflichten: Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und Unterhaltspflichten Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen Abführung des pfändbaren Betrags an den Insolvenzverwalter Beachtung des Prioritätsprinzips bei mehreren Pfändungen Zahlt der Arbeitgeber trotz bestehender Pfändung den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, wird er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter befreit. Zu hohe Überweisung an den Insolvenzverwalter Überzahlung ohne Rechtsgrund Überweist der Arbeitgeber einen höheren als den tatsächlich pfändbaren Betrag, liegt eine Überzahlung vor. Der Insolvenzverwalter hat diesen Betrag dann ohne rechtlichen Grund erlangt. Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ergibt sich aus: § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Da der Insolvenzverwalter den Betrag für die Insolvenzmasse vereinnahmt, handelt es sich regelmäßig um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Anspruch des Arbeitnehmers bei Abführung unpfändbaren Lohns Hat der Arbeitgeber irrtümlich auch den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abgeführt, bleibt seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns. Der Arbeitgeber muss daher: den unpfändbaren Betrag an den Arbeitnehmer auszahlen den zu viel gezahlten Betrag vom Insolvenzverwalter zurückfordern Das wirtschaftliche Risiko der Fehlüberweisung trägt zunächst der Arbeitgeber. Zu geringe Überweisung an den Insolvenzverwalter Haftung des Arbeitgebers für den Differenzbetrag Überweist der Arbeitgeber einen zu niedrigen pfändbaren Betrag, erfüllt er seine Pflichten als Drittschuldner nicht vollständig. Der Insolvenzverwalter kann den Differenzbetrag unmittelbar vom Arbeitgeber verlangen. Rechtsgrundlage ist die fortbestehende Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht in diesem Fall regelmäßig nicht, da der Arbeitnehmer seinen unpfändbaren Lohn korrekt erhalten hat. Häufige Fehler bei der Lohnpfändung In der Praxis kommt es insbesondere in folgenden Fällen zu Fehlberechnungen: falsche Anwendung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld mehrere gleichzeitig bestehende Pfändungen Gerade bei wechselndem Einkommen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Fazit: Haftungsrisiko liegt beim Arbeitgeber Die Haftungsverteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Überzahlung an den Insolvenzverwalter: Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers (§ 812 BGB) Abführung unpfändbaren Lohns: Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer erneut bezahlen Unterzahlung des pfändbaren Betrags: Arbeitgeber haftet gegenüber dem Insolvenzverwalter Ergebnis: Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko für Berechnungs- und Überweisungsfehler bei der Lohnpfändung im Insolvenzverfahren. Praxistipp für Arbeitgeber Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber: stets die aktuelle Pfändungstabelle verwenden Unterhaltspflichten korrekt dokumentieren bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen Schon geringe Fehler können zu doppelten Zahlungsverpflichtungen führen. Haftung bei Lohnpfändung