Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz?

Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Insolvenzberatung aus Karlsfeld – Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz? 

Gerade nach dem zweiten Lockdown sind viele Selbstständige und Gewerbetreibende von hohen Schulden belastet und ein Insolvenzverfahren droht. Was viele Betroffene nicht wissen, ist, dass ein Insolvenzverfahren auch als Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang angesehen werden kann.


Welche Vorteile bietet das Insolvenzverfahren für Selbstständige?

Im Insolvenzverfahren besteht ein Rechtsanspruch auf eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Sie bleiben weiterhin Inhaber mit alleiniger unternehmerischer Verantwortung. In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Firma nach dem vorläufigen Insolvenzverfahren freigeben. Während dieser Zeit können keine Vollstreckungen wegen der Altschulden erfolgen. Sie machen wirtschaftlich sozusagen einen Neustart.


Weitere Vorteile sind, dass die Wohnung des Schuldners geschützt ist, dass der PKW, der zur beruflichen Tätigkeit benötigt wird, nicht gepfändet werden kann und Sie rundum wieder krankenversichert sind und die Krankenkasse keine Leistungen einbehalten kann, aufgrund der Rückstände.


Weshalb wird der Insolvenzverwalter den meisten Fällen die selbstständige Tätigkeit freigeben?

Wenn die Firma nicht freigegeben wird und der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit fortführt, haftet er für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten persönlich. Daran wird er sicherlich kein Interesse haben. Da der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht dauerhaft überwachen kann, wird er dieses hohe Risiko nicht eingehen. Dies bedeutet für den Schuldner, dass die Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Wegen der Altschulden sind auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. In diesem Fall stehen dem Schuldner grundsätzlich die unternehmerischen Gewinne zu.


Der Gesetzgeber hat entschieden, dass alle erzielten Gewinne dem Insolvenzschuldner bleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abzugeben sind. Daher muss der Schuldner auch das finanzielle Risiko der Fortführung tragen.


Muss ich meine gesamten Gewinne abgeben?

Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner den fiktiven pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Da ein Selbstständiger kein Einkommen hat wie ein Angestellter, sondern nur Gewinne, wird geprüft, welches Einkommen der Schuldner mit seiner Tätigkeit erzielen würde, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter erbringen würde. Und dieses sogenannte Arbeitseinkommen ist die Grundlage zur Berechnung des pfändbaren Anteils. Dazu wird die Pfändungstabelle herangezogen.


Mit dem Insolvenzverwalter wird dieses fiktive Einkommen abgestimmt. Der abzuführende Betrag wird vereinbart und kann monatlich oder auch quartalsweise an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Seit Oktober 2020 kann man das fiktive Einkommen auch durch das Insolvenzgericht bestimmen lassen.


In einigen Fällen wurden auch Gewerbeuntersagungsverfahren von den Landratsämtern eingeleitet. Trotzdem ist auch im Insolvenzverfahren eine Selbstständigkeit weiterhin möglich.


Wagen Sie den Neuanfang!

Die Bedenken der Selbstständigen, dass bei einem Insolvenzverfahren der ganze Gewinn an den Insolvenzverwalter gezahlt werden muss, sind unbegründet. Aus diesem Grund kann man jedem nur empfehlen, der überschuldet ist, einen Neustart durch Insolvenz zu wagen.


Gerade im Bereich Dachau, München und Niederbayern erhalten Sie fachgerechte Hilfe durch den Verein für Existenzsicherung e. V. Nutzen Sie die Chance für einen Neuanfang!



von Johann Tillich 3. November 2025
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Ehepartner für die Schulden eines insolventen Unternehmers haften, wenn sie den früheren Betrieb unter demselben Namen fortführen. Die Antwort lautet in der Regel: Nein. Eine Neugründung unter gleicher Bezeichnung führt nicht automatisch zur Übernahme der alten Verbindlichkeiten. Trennung von Personen und Unternehmen Die Insolvenz betrifft ausschließlich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners – in diesem Fall des Ehemannes. Wird der Geschäftsbetrieb von der Ehefrau in Form eines neuen Gewerbes aufgenommen, entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Damit besteht keine automatische Haftung für die Altschulden des Mannes. Die Schulden sind Teil der Insolvenzmasse und werden ausschließlich über das Insolvenzverfahren abgewickelt. Namensfortführung und § 25 HGB Eine Haftung kann nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) dann eintreten, wenn ein bestehendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach einer Insolvenz ein neues Unternehmen gegründet wird. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nach einer Insolvenz liegt keine echte Unternehmensfortführung mehr vor, sondern eine wirtschaftliche Neugründung. Die alte Firma gilt rechtlich als beendet. Ausnahmen nur in Sonderfällen Haftungsrisiken könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Neugründung nur zum Schein erfolgt oder der insolvente Ehemann weiterhin die Geschäfte tatsächlich führt. Auch eine Übernahme wesentlicher Vermögenswerte aus der Insolvenz zu einem unrealistisch niedrigen Preis könnte im Einzelfall rechtliche Fragen aufwerfen. Grundsätzlich bleibt die neue Inhaberin jedoch haftungsfrei, solange sie klar und nachweislich ein eigenständiges Unternehmen betreibt. Praktische Empfehlungen Für Unternehmerinnen und Unternehmer in vergleichbaren Situationen gilt: Das neue Gewerbe sollte klar auf den Namen der neuen Inhaberin laufen. Geschäftskonten, Verträge und Buchhaltung müssen getrennt vom alten Betrieb geführt werden. Eventuell übernommene Gegenstände sollten zu marktüblichen Preisen vom Insolvenzverwalter erworben werden. Der insolvente Ehepartner sollte keine leitende Rolle im neuen Unternehmen einnehmen. Fazit Die Gründung eines neuen Restaurants durch die Ehefrau unter dem alten Namen des insolventen Mannes ist rechtlich unbedenklich, solange eine klare Trennung zwischen der alten Insolvenz und dem neuen Betrieb besteht. Eine automatische Haftungsübernahme für die Schulden des Ehemannes findet nicht statt. Video
von Johann Tillich 29. Oktober 2025
Immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer in Deutschland geraten in finanzielle Schieflage. Hohe Energiepreise, steigende Zinsen und schleppende Zahlungseingänge führen dazu, dass viele Betriebe ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Doch was viele nicht wissen: Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende der beruflichen Existenz. „Wer Schulden hat, darf trotzdem weiterarbeiten – wenn die wirtschaftlichen Grundlagen stimmen“, erklärt Johann Tillich, Experte des Vereins für Existenzsicherung e. V. (VfE). „Das Insolvenzrecht bietet ausdrücklich die Möglichkeit, einen Betrieb fortzuführen, sofern die Einnahmen die laufenden Kosten decken. Viele Unternehmer geben zu früh auf, weil sie glauben, dass mit dem Insolvenzantrag alles vorbei ist.“ Rechtlicher Hintergrund Nach der Insolvenzordnung (InsO) kann ein selbstständiger Schuldner – etwa ein Handwerker, Freiberufler oder Kleinunternehmer – auch während des Insolvenzverfahrens weiter tätig sein. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Fortführung zulässig ist. Bleiben die Einnahmen stabil, kann die Selbstständigkeit eine Chance sein, Gläubiger besser zu befriedigen und zugleich eine wirtschaftliche Perspektive zu erhalten. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG ist hingegen die Gesellschaft selbst insolvenzpflichtig. Nach Eröffnung des Verfahrens führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte – eine Fortführung durch den bisherigen Geschäftsführer ist nur im Rahmen einer neuen, rechtssicheren Struktur möglich. Appell an Politik und Öffentlichkeit Der VfE kritisiert, dass das Insolvenzrecht in Deutschland noch immer als „Endstation“ wahrgenommen wird. Tillich: „Wir brauchen eine Kultur der zweiten Chance. Wer einmal scheitert, darf nicht stigmatisiert werden. Viele Insolvenzen entstehen nicht durch Fehlverhalten, sondern durch äußere Umstände. Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen mehr Mut – und ein System, das ihnen diesen Mut erlaubt.“ Der Verein fordert eine bessere Aufklärung über die Möglichkeiten der Fortführung im Insolvenzverfahren und eine stärkere Unterstützung von Selbstständigen, die ihre Betriebe in Eigenverwaltung stabilisieren möchten. Über den VfE Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) setzt sich bundesweit für faire Entschuldungsverfahren, Verbraucheraufklärung und den Erhalt von Existenzen ein. Ziel ist es, Menschen mit Schulden eine realistische Chance auf wirtschaftlichen Neubeginn zu geben – ohne gesellschaftliche Ausgrenzung. Pressekontakt: Verein für Existenzsicherung e. V. Pressebüro / Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: presse@vfe.de Web: www.vfe-schuldenberatung.de
von Johann Tillich 16. Oktober 2025
Der Verein für Existenzsicherung (VfE e.V.) ist eine unabhängige, gemeinnützige Organisation, die Menschen in finanziellen Notlagen unterstützt. Seit seiner Gründung setzt sich der VfE für faire Chancen, soziale Teilhabe und wirtschaftliche Selbstbestimmung ein. Unser Ziel ist es, Überschuldung zu verhindern, bestehende Schuldenprobleme zu lösen und den Weg in eine stabile finanzielle Zukunft zu ebnen. Unsere Mission Der VfE versteht sich als Anlaufstelle für alle, die von Schulden betroffen sind oder einer finanziellen Krise vorbeugen wollen. Wir beraten Privatpersonen, Selbstständige und Kleinunternehmer in allen Fragen rund um Überschuldung, Insolvenz und Existenzsicherung. Dabei steht nicht nur die juristische Seite im Fokus, sondern auch die soziale und persönliche Stabilisierung unserer Klientinnen und Klienten. Unsere Leistungen Kostenlose Erstberatung bei Schulden- und Existenzfragen Schuldner- und Insolvenzberatung nach §§ 305 InsO Begleitung im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren Hilfe bei Gläubigerverhandlungen und Vergleichslösungen Aufklärung über Schuldnerrechte und Datenschutz (z. B. SCHUFA-Einträge) Information und Prävention durch Publikationen, Infoblätter und das E-Book Unsere Grundsätze Unabhängig & neutral: Wir arbeiten ohne wirtschaftliche Interessen und beraten ausschließlich im Sinne der Ratsuchenden. Vertraulich & respektvoll: Jeder Mensch verdient Würde – auch in finanzieller Not. Kompetent & praxisnah: Unsere Rechtsanwälte, Beraterinnen und Berater verfügen über fundierte Kenntnisse im Insolvenz-, Zivil- und Sozialrecht. Unsere Zielgruppen Der VfE richtet sich an: Privatpersonen mit Schuldenproblemen Selbstständige und Kleinunternehmer in wirtschaftlicher Schieflage Menschen mit drohender Zahlungsunfähigkeit oder Pfändung Betroffene nach gescheiterten Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren Projekte und Öffentlichkeitsarbeit Neben der direkten Beratung engagiert sich der VfE in der Aufklärung und Verbraucherinformation. Mit Fachbeiträgen, Presseartikeln und Publikationen leistet der Verein einen Beitrag zur Entstigmatisierung von Schulden und zur Stärkung der Verbraucherrechte in Deutschland. Kontakt Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) Schuldenberatung und Existenzsicherung 📍 85757 Karlsfeld, Herrmann-Löns-Str.14 📞 08131-93298 📧 info@vfe.de 🌐 Webseite: www.vfe-schuldenberatung.de + schuldenberatung-bayern.com + schuldenanalyse.de ]