Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz?

Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Insolvenzberatung aus Karlsfeld – Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz? 

Gerade nach dem zweiten Lockdown sind viele Selbstständige und Gewerbetreibende von hohen Schulden belastet und ein Insolvenzverfahren droht. Was viele Betroffene nicht wissen, ist, dass ein Insolvenzverfahren auch als Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang angesehen werden kann.


Welche Vorteile bietet das Insolvenzverfahren für Selbstständige?

Im Insolvenzverfahren besteht ein Rechtsanspruch auf eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Sie bleiben weiterhin Inhaber mit alleiniger unternehmerischer Verantwortung. In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Firma nach dem vorläufigen Insolvenzverfahren freigeben. Während dieser Zeit können keine Vollstreckungen wegen der Altschulden erfolgen. Sie machen wirtschaftlich sozusagen einen Neustart.


Weitere Vorteile sind, dass die Wohnung des Schuldners geschützt ist, dass der PKW, der zur beruflichen Tätigkeit benötigt wird, nicht gepfändet werden kann und Sie rundum wieder krankenversichert sind und die Krankenkasse keine Leistungen einbehalten kann, aufgrund der Rückstände.


Weshalb wird der Insolvenzverwalter den meisten Fällen die selbstständige Tätigkeit freigeben?

Wenn die Firma nicht freigegeben wird und der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit fortführt, haftet er für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten persönlich. Daran wird er sicherlich kein Interesse haben. Da der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht dauerhaft überwachen kann, wird er dieses hohe Risiko nicht eingehen. Dies bedeutet für den Schuldner, dass die Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Wegen der Altschulden sind auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. In diesem Fall stehen dem Schuldner grundsätzlich die unternehmerischen Gewinne zu.


Der Gesetzgeber hat entschieden, dass alle erzielten Gewinne dem Insolvenzschuldner bleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abzugeben sind. Daher muss der Schuldner auch das finanzielle Risiko der Fortführung tragen.


Muss ich meine gesamten Gewinne abgeben?

Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner den fiktiven pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Da ein Selbstständiger kein Einkommen hat wie ein Angestellter, sondern nur Gewinne, wird geprüft, welches Einkommen der Schuldner mit seiner Tätigkeit erzielen würde, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter erbringen würde. Und dieses sogenannte Arbeitseinkommen ist die Grundlage zur Berechnung des pfändbaren Anteils. Dazu wird die Pfändungstabelle herangezogen.


Mit dem Insolvenzverwalter wird dieses fiktive Einkommen abgestimmt. Der abzuführende Betrag wird vereinbart und kann monatlich oder auch quartalsweise an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Seit Oktober 2020 kann man das fiktive Einkommen auch durch das Insolvenzgericht bestimmen lassen.


In einigen Fällen wurden auch Gewerbeuntersagungsverfahren von den Landratsämtern eingeleitet. Trotzdem ist auch im Insolvenzverfahren eine Selbstständigkeit weiterhin möglich.


Wagen Sie den Neuanfang!

Die Bedenken der Selbstständigen, dass bei einem Insolvenzverfahren der ganze Gewinn an den Insolvenzverwalter gezahlt werden muss, sind unbegründet. Aus diesem Grund kann man jedem nur empfehlen, der überschuldet ist, einen Neustart durch Insolvenz zu wagen.


Gerade im Bereich Dachau, München und Niederbayern erhalten Sie fachgerechte Hilfe durch den Verein für Existenzsicherung e. V. Nutzen Sie die Chance für einen Neuanfang!



von Johann Tillich 24. Juli 2025
Dies wird oft auch als "Bürgerkonto" oder "Jedermann-Konto" bezeichnet. Wenn eine Bank die Eröffnung eines solchen Kontos verweigert, handelt sie möglicherweise rechtswidrig. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Analyse der Rechtslage und Ihrer Handlungsoptionen. 1. Welche Banken müssen ein Basiskonto einrichten? Grundsätzlich ist jedes Kreditinstitut, das in Deutschland Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, gesetzlich verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen und zu führen. Dies ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Die Verpflichtung gilt für: Sparkassen und Landesbanken Genossenschaftsbanken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken) Private Geschäftsbanken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank) Direktbanken, die online tätig sind Die Verpflichtung ist also sehr weitreichend und erfasst nahezu alle Banken, die für Privatkunden in Deutschland tätig sind. 2. Wie ist die Rechtslage? (Anspruch und Ablehnungsgründe) Die Rechtslage ist eindeutig zugunsten der Verbraucher geregelt. (§ 4 ZKG - Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags) Ihr Anspruch auf ein Basiskonto ist ein einklagbarer Rechtsanspruch. Die Bank kann den Antrag nicht ohne triftigen, gesetzlich definierten Grund ablehnen. Was muss ein Basiskonto leisten? Ein Basiskonto ist ein vollwertiges Girokonto, das alle grundlegenden Zahlungsfunktionen umfassen muss (§ 2 ZKG): Einzahlungen und Auszahlungen (am Schalter oder an Geldautomaten) Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge Nutzung einer Zahlungskarte (z.B. Girocard) Ein Dispositionskredit (Überziehung) muss jedoch nicht gewährt werden. Die Kontoführung erfolgt üblicherweise auf Guthabenbasis. Wann darf eine Bank den Antrag ablehnen? Eine Ablehnung ist nur in wenigen, eng definierten Ausnahmefällen zulässig (§ 15 ZKG). Die häufigsten Gründe sind: Sie besitzen bereits ein nutzbares Zahlungskonto bei einer anderen Bank in Deutschland, es sei denn, Ihnen wird die Kündigung dieses Kontos nahegelegt. Sie haben sich innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der betreffenden Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden schuldig gemacht. Sie waren bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank, und dieses wurde in den letzten 12 Monaten wegen Zahlungsverzugs bei den Kontoführungsgebühren oder wegen missbräuchlicher Nutzung (z.B. für illegale Zwecke) gekündigt. Sie können sich nicht mittels eines gültigen Dokuments identifizieren. Die Bank muss Ihnen eine Ablehnung unverzüglich, spätestens aber nach 10 Geschäftstagen, schriftlich und kostenlos begründen. Allgemeine Begründungen wie "schlechte Schufa" oder "interne Geschäftsentscheidung" sind für die Ablehnung eines Basiskontos unzulässig. 3. Was können Sie tun, wenn die Bank sich weigert? Sie müssen die Ablehnung nicht akzeptieren. Es gibt ein klares, gestuftes Verfahren: Schritt 1: Formeller Antrag und schriftliche Begründung Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Bank einen formellen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos gestellt haben (nutzen Sie exakt diesen Begriff). Falls die Bank mündlich ablehnt, fordern Sie eine schriftliche, begründete Ablehnung an. Schritt 2: Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin Der effektivste und kostengünstigste Weg ist die Einschaltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Jeder Verbraucher kann bei der BaFin einen Antrag stellen, damit diese die Entscheidung der Bank überprüft und die Eröffnung des Kontos anordnet. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos. Ein Anwalt ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Die BaFin kann die Bank anweisen, das Konto zu eröffnen. Weigert sich die Bank weiterhin, kann die BaFin Zwangsgelder verhängen. Informationen und das Antragsformular finden Sie direkt auf der Webseite der BaFin. Schritt 3: Zivilrechtliche Klage Sollte das Verfahren bei der BaFin nicht zum Erfolg führen oder Sie diesen Weg nicht wählen wollen, können Sie Ihren Anspruch vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. 4. Wer trägt die Anwaltskosten? Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze: Außergerichtliche Tätigkeit: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, um die Bank zur Eröffnung des Kontos aufzufordern, müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Befindet sich die Bank jedoch bereits im Verzug (z.B., weil sie auf eine Fristsetzung nicht reagiert hat), können Sie diese Kosten später als Schadensersatz von der Bank zurückfordern. Gerichtliches Verfahren: Im Falle einer Klage gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss die Bank die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, also die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten. Verlieren Sie, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernehmen. Da der Anspruch auf ein Basiskonto gesetzlich klar geregelt ist, sind die Erfolgsaussichten bei einer unberechtigten Ablehnung sehr hoch. Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf staatliche Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit oder Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten und den entsprechenden Antrag für Sie stellen. Empfehlung: Aufgrund der klaren Rechtslage und des kostenlosen Verfahrens bei der BaFin ist dies in der Regel der beste erste Schritt, bevor Sie einen Anwalt einschalten und ein Kostenrisiko eingehen.
von Johann Tillich 14. Juli 2025
Wie kann das verhindert werden?
von Johann Tillich 8. Juli 2025
In einem Schreiben an eine Mandantin, die sich in der Insolvenz befindet, schreibt die DKV: Ansprüche auf Ersatz der Krankheitskosten fallen nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht in die Insolvenzmasse. An Beiträgen zum Kontoausgleich fehlen noch 28.196,48 €. den Betrag müssen Sie aus dem pfändungsfreien Betrag zahlen." Wie ist die Rechtslage? Die Frage, wie mit Beitragsrückständen der privaten Krankenversicherung (PKV) im Rahmen einer Privatinsolvenz umzugehen ist, ist von großer praktischer Bedeutung. Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, Beitragsrückstände der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen grundsätzlich in die Insolvenz und sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Nachfolgend erläutere ich die Details und die rechtlichen Grundlagen. Rechtlicher Rahmen Im deutschen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Schulden aus PKV-Beiträgen stellen dabei keine generelle Ausnahme dar. Einordnung als Insolvenzforderung: Beitragsrückstände, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestanden, sind sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO). Die Versicherungsgesellschaft wird damit zu einer normalen Insolvenzgläubigerin. Sie muss ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und erhält, wie andere Gläubiger auch, eine Quote aus der Verwertung Ihres pfändbaren Vermögens (Insolvenzmasse). Umfang der Restschuldbefreiung: Das Ziel einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung, also der Erlass der nach dem Verfahren noch offenen Schulden. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Das bedeutet, dass die am Ende des Verfahrens nicht beglichenen Altschulden bei der PKV erlöschen. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Es gibt nur wenige gesetzlich definierte Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung verurteilt worden ist, nicht berührt. Einfache Beitragsrückstände bei der PKV fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Schulden auf einer strafbaren Handlung beruhen (z. B. Eingehungsbetrug), was bei normalen Beitragsschulden jedoch nicht der Fall ist. Wichtige Unterscheidung: Schulden vor und nach Insolvenzeröffnung Es ist entscheidend, zwischen Schulden zu unterscheiden, die vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen: Altschulden (vor Eröffnung): Alle bis zum Tag der Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Beitragsrückstände sind Teil des Insolvenzverfahrens und werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Neuschulden (nach Eröffnung): Der Versicherungsvertrag läuft während der Insolvenz weiter. Die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Beiträge sind sogenannte Neuschulden. Diese müssen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen vollständig bezahlen. Sie fallen nicht in die Restschuldbefreiung. Wenn Sie diese laufenden Beiträge nicht zahlen, können neue Schulden entstehen, die nach Abschluss der Insolvenz bestehen bleiben und vollstreckt werden können. Praktische Auswirkungen Fortbestand des Versicherungsvertrags: Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Kündigung Ihres Versicherungsvertrags. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert. Dies ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Zahlung der laufenden Beiträge: Sie sind verpflichtet, die laufenden Beiträge aus Ihrem unpfändbaren Vermögen bzw. Einkommen zu zahlen. Der Insolvenzverwalter wird hierfür keine Mittel aus der Insolvenzmasse verwenden. Notlagentarif: Sollten Sie aufgrund der Beitragsschulden vor der Insolvenz oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten währenddessen die laufenden Beiträge nicht zahlen können, wird Ihr Vertrag in den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Dieser bietet nur eine eingeschränkte Leistung für akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Beitragsschuld läuft im Hintergrund weiter. Nach Begleichung aller offenen Forderungen (sowohl der alten, die durch die Insolvenz bedient wurden, als auch der neuen) können Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren. Zusammenfassende Handlungsempfehlung Alle Schulden auflisten: Stellen Sie sicher, dass die PKV-Beitragsschulden vollständig im Gläubigerverzeichnis Ihres Insolvenzantrags aufgeführt sind. Laufende Beiträge zahlen: Planen Sie die pünktliche Zahlung der monatlichen Beiträge ab Insolvenzeröffnung fest ein, um neue Schulden zu vermeiden. Kommunikation mit der Versicherung: Informieren Sie die Versicherung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und klären Sie die weitere Beitragszahlung.