Unterschied zwischen einer Regelinsolvenz und einer Verbraucherinsolvenz

Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Der Unterschied zwischen einer Regelinsolvenz und einer Verbraucherinsolvenz – erklärt von Ihrer Insolvenzberatung aus Karlsfeld

Wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person, wie eine GmbH, OHG, AG usw. handelt, muss immer ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Wenn der selbstständige Schuldner eine Person ist, muss geprüft werden, ob er noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Falls er trotz Insolvenz weiterhin selbstständig bleiben möchte, ist dies selbstverständlich möglich.

Für den Fall, dass er die Firma aufgeben möchte, muss geprüft werden, ob die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das bedeutet maximal 19 Gläubiger und dass keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das sind Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuerverbindlichkeiten. 


In diesem Fall kann das Verbraucherinsolvenzverfahren angewandt werden. Sind mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Sozialführungsaufgaben und Steuerverbindlichkeiten vorhanden, muss das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.


Was ist bei einem Regelinsolvenzverfahren zu beachten?

Der Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren kann durch den Schuldner oder auch durch einen Gläubiger gestellt werden. In den meisten Fällen werden die Fremdanträge für ein Regelinsolvenzverfahren durch die Krankenkassen gestellt.


Falls der Fremdantrag von einer Krankenkasse gestellt wird, ist zu beachten, dass innerhalb von 14 Tagen ein Eigenantrag des Schuldners gestellt werden muss. Hat er dies unterlassen, erhält er nach Ablauf des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens alle Schulden noch vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es wichtig alle Schreiben vom Gericht zu lesen und sich während des Insolvenzverfahrens von einer fachkundigen Stelle betreuen zu lassen. Wer sich selbst um das Verfahren kümmert, kann sehr viele teure Fehler machen. Der VfE e. V. arbeitet deshalb mit Fachanwälten für Insolvenzrecht zusammen, die in diesen Fällen die Beratung und Bearbeitung übernehmen. Gerade bei Regelinsolvenzverfahren gibt es viele Fallstricke zu beachten und die Probleme kommen meistens erst , wenn der Insolvenzverwalter die Unterlagen prüft. 


Unterschied zum Verbraucherverfahren

Ein weiterer Unterschied ist, dass bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren das Gericht das Verfahren sofort eröffnet. Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren vorgeschaltet, dass durchschnittlich drei Monate andauert. Erst danach eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.


Während dem vorläufigen Insolvenzverfahren prüft der Insolvenzverwalter, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann oder nicht. Der Insolvenzverwalter entscheidet auch, ob er das Unternehmen selbst weiterführen will oder ob er das Unternehmen freigibt.


Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmer selbst weiterführen will, ist er auch vollumfänglich für das Unternehmen verantwortlich. Er hat sich um die Steuern zu kümmern, um das Personal kümmern und hat alle Aufgaben des ehemaligen Inhabers zu erfüllen. Er hat alle Zahlungen, wie Sozialversicherungsbeiträge, Gehälter, Steuern, Sicherungsbeiträge sowie alle Betriebsausgaben zu leisten und ist dann unternehmerisch tätig.


Freigabe durch den Insolvenzverwalter

Er kann aber auch das Unternehmen freigeben. In diesem Fall ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt wieder selbst für sein Unternehmen verantwortlich und muss sich um alle Zahlungen kümmern. Der Unternehmer wird in dieser Zeit einen vereinbarten Betrag an den Insolvenzverwalter bezahlen um die Gläubiger zu bedienen.


In einem uns vorliegenden Fall hat der Insolvenzkunde eine Bäckereifiliale übernommen. Bei dem Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter hat dieser angedeutet, die Firma nicht freizugeben, sondern selbst weiter zu führen. Scheinbar ist dem Insolvenzverwalter nicht klar, welche Arbeit auf ihn zukommt. Er muss als erstes die Kaution in Höhe von 20.000 € bezahlen. Des Weiteren hat er sich darum zu kümmern, welche Mitarbeiter und wann zur Schicht eingeteilt werden. Er muss sich um die Kasse kümmern und das Bargeld einzahlen, sowie um die täglichen Bestellungen der Filiale. Falls er doch entscheidet die Filiale als Insolvenzverwalter weiterzuführen, wünsche ich ihm viel Spaß damit. Man kann hier sagen: außer Spesen nichts gewesen. Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter den Bäckereibetrieb freigegeben.


Wenden Sie sich an eine erfahrene Schuldnerberatung

Gerade bei einem Insolvenzverfahren für Firmen ist es sehr wichtig, mit erfahrenen Schuldenberatern zusammenzuarbeiten. Die karitativen Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach § 305 InsO besitzen, dürfen nur Verbraucherinsolvenzfälle bearbeiten und keine Regelinsolvenzen. Firmen, die in einer finanziellen Notlage sind, können sich auch an Rechtsanwälte oder den Verein für Existenzsicherung e. V., gegründet 1986, wenden, der seit 1999 mit der Schuldenberatung tätig ist. Wir helfen bedrohten Firmen auch in der Corona-Krise – wie schon seit 35 Jahren. Unser Schuldenberater Johann Tillich bietet Ihnen zusammen mit Fachanwälten für Insolvenzrecht Hilfe bei Schulden an. Das Ziel ist: Raus aus den Schulden und eine Firmeninsolvenz oder Verbraucherinsolvenz zu vermeiden.


Wichtig für die Firmen ist auch, welche Kosten entstehen. Bei Rechtsanwälten fallen Kosten von mehreren tausenden Euro an. In einem vorliegenden Fall betrugen die Kosten ca. 15.000 Euro. Unsere günstigen Kosten erfahren Sie bei der kostenlosen Erstberatung. Weitere Informationen unter www.vfe-schuldenberatung.de. In Problemfällen, die von unseren Rechtsanwälten bearbeitet werden, können auch höhere Kosten anfallen, die aber vorher vereinbart werden.


Johann Tillich prophezeit Pleitewelle und überforderte Gerichte 

„Auf uns rollt eine massive Pleitewelle von kleinen und mittleren Unternehmen zu“, prophezeit Johann Tillich, Gründer und Präsident des Vereins für Existenzsicherung (VfE) e.V., eine Organisation, die sich seit mehr als drei Jahrzehnten auf die Schuldenberatung in Karlsfeld und München bei Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz spezialisiert hat. Es ist wichtig, die Voraussetzungen, um eine Privatinsolvenz anmelden zu können, zu kennen. Er erklärt: „Die Insolvenzantragspflicht für Firmen war im vergangenen Jahr zwar wegen der Pandemie ausgesetzt worden, doch wenn sie irgendwann wieder einsetzt, müssen viele Unternehmer den Gang zum Insolvenzrichter gehen.“ Die Firmeninhaber und ihre Geschäftsführer treffen dann auf Gerichte, die im Akkord arbeiten müssen, so Tillich. Sie treffen manchmal auf unerfahrene Insolvenzverwalter – denn einige Kanzleien stocken nun kurzfristig ihr Personal auf, um dem Ansturm gewappnet zu sein.


Erfahrener Schuldnerberater bekannt aus dem Fernsehen 

Johann Tillich hingegen ist ein erfahrener und gefragter Fachmann. Der geprüfte Anlagen- und Vermögensberater wird seit Jahren im TV als Experte befragt („Akte“ SAT 1, „Mona Lisa“ ZDF, „Spiegel-TV“). Derzeit ist er in der RTL-Dokumentation „Leben am Limit – Einsatz für den Schuldnerberater“ zu sehen. Am 17.01.2021 lief ein Beitrag im ZDF „Vorsicht Falle“. Hier wurde über einen aufgedeckten Betrug mit „Bitcoin“ berichtet. 


Das Karlsfelder VfE-Team konzentriert sich derzeit auf gefährdete Firmen. „Dadurch retten wir die Jobs der Angestellten, die durch Arbeitslosigkeit in die Zahlungsunfähigkeit rutschen könnten“, erläutert Johann Tillich. „Eine Firmeninsolvenz heißt nicht, dass man den Geschäftsbetrieb einstellen muss“, fährt der Sanierungsprofi fort, „nach dem Antrag sind die Schulden weg, man erhält eine neue Steuernummer und kann weiter arbeiten.“ Entscheidend seien die Verhandlungen mit den Insolvenzverwaltern, so der VfE-Chef weiter. Die Anwälte müssen überzeugt werden, dass eine Fortführung des Betriebs möglich ist. Zudem müssen bei geschuldeten Sozialbeiträgen Ratenzahlungen mit den Krankenkassen vereinbart werden. „Ein Fachmann, der schon hunderte solcher Gespräche geführt, tut sich dabei leichter, als ein Unternehmer, der das erste Mal in seinem Leben mit einer derartigen Situation konfrontiert ist“, weiß Johann Tillich. Derzeit berät er mehrere Gastronomiebetriebe, einen Getränkehändler, weitere Speditionen oder auch einen Kosmetiksalon. In einem Fall konnte eine außergerichtliche Lösung mit allen Gläubigern erreicht werden. Auf den Schuldenstand von 700.000,00 € konnte eine Vereinbarung bei ca. 20 % getroffen werden. Dies bedeutet eine Zahlung von 140.000,00 €.


Neue Büroräume für den Verein für Existenzsicherung

Anfang Januar haben Johann Tillich und sein Team ein neues Büro im Karlsfelder Gründerzentrum in der Nußbaumstraße 8 bezogen. Manche junge Firma wird vermutlich froh sein, einen erfahrenen Finanzfachmann als Nachbarn zu haben. Im vergangenen Frühjahr wurde der geprüfte Anlagen- und Vermögensberater übrigens von der IHK München und Oberbayern für seine mehr als zwanzigjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer für die Berufe Fachwirt/Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. 


Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung

Johann Tillich rät Firmeninhabern und Geschäftsführern, deren Unternehmen gefährdet sind: „Zögern Sie nicht! Werden Sie rechtzeitig tätig und wenden sich an einen Fachmann.“ Terminvereinbarungen sind unter 08131/93298 oder unter info@vfe.de. Wir beraten Firmen Landkreis Dachau, Landkreis München, Niederbayern und im gesamten Bundesgebiet. Lassen Sie sich durch uns beraten, denn die Erstberatung ist kostenlos!


von Johann Tillich 8. Dezember 2025
Der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) warnt erneut eindringlich vor unseriösen Schuldenberatungen, die zunehmend im Internet werben – darunter auch Rechtsanwaltskanzleien, die hochprofessionell auftreten, jedoch zweifelhafte Geschäftsmodelle verfolgen. Immer häufiger melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher, die nach einer vermeintlich kostenlosen Erstberatung Verträge erhalten, in denen monatliche Raten zwischen 400 und 900 Euro verlangt werden – abhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Doch was viele nicht wissen: In diesen Verträgen ist meist ausdrücklich festgehalten, dass kein Erfolg geschuldet wird, sondern lediglich Beratungsdienste. Verkauft wird jedoch eine angeblich sichere und erfolgreiche Schuldenregulierung. Hinzu kommt: In vielen dieser Verträge sind lediglich zwei Vergleichsangebote an die Gläubiger enthalten. Eine wichtige Kernleistung – der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ist nicht eingeschlossen. Das bedeutet: Trotz hoher Zahlungen bleibt der Schuldner am Ende ohne wirksame Lösung. Beispiel aus der Praxis – 8.574,64 Euro gezahlt, Ergebnis: null Ein aktueller Fall zeigt das Ausmaß besonders deutlich: in Schuldner zahlte monatlich 500 Euro, bis schließlich 8.574,64 Euro an eine Anwaltskanzlei geflossen waren. Nach Vertragsende stellte sich heraus, dass: kein tragfähiger Vergleich vorlag, keine Entschuldung erreicht wurde, und kein Insolvenzantrag gestellt worden war. Der Schuldner stand damit genau dort, wo er begonnen hatte – nur mit deutlich weniger Geld. Der VfE e.V. liegen mittlerweile zahlreiche Beschwerden über ähnlich gelagerte Fälle vor. Schwere Warnung vor prozentualen Gebühren Ein besonders gefährliches Modell ist die Abrechnung von prozentualen Gebühren – etwa: ein Prozentsatz der Schuldsumme, geht bis zu 12 % ein Prozentsatz der Ersparnis, oder prozentuale Erfolgsbeteiligungen. Der VfE warnt deutlich: „Finger weg! Wo prozentuale Gebühren erhoben werden, steht das Honorar im Vordergrund – nicht der Mensch.“ Seriöse Schuldnerberatungen – ob gemeinnützig oder anwaltlich – arbeiten immer mit festen, transparenten Pauschalen, niemals mit prozentualen Forderungen. Besondere Vorsicht: Auch Rechtsanwälte betroffen Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet, dass Rechtsanwälte automatisch seriös arbeiten. Der VfE stellt klar: „Leider betreffen die im Internet beworbenen unseriösen Schuldenberatungsstellen auch Rechtsanwälte. Hier ist besondere Vorsicht geboten.“ Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ist kein Garant für faire Entschuldung. Checkliste: Woran erkennt man eine SERIÖSE Schuldenberatung? 1. Kosten müssen transparent und pauschal sein ✔ Klare Pauschalpreise ✔ Keine Prozentgebühren ✔ Keine „dynamischen Raten“ ohne klare Gesamtkosten 2. Die Beratung hat das Ziel: nachhaltige Entschuldung ✔ Außergerichtliche Vergleiche mit realen Erfolgsaussichten ✔ Bei Bedarf: Vorbereitung und Erstellung des Insolvenzplans und des Insolvenzantrags 3. Kein Erfolg wird versprochen – aber echte Ergebnisse werden angestrebt ✔ Seriöse Stellen versprechen keine garantierte Entschuldung, arbeiten aber an echten Lösungen. 4. Fairer, schriftlicher Vertrag ohne Fallstricke ✔ Realistische Leistungsbeschreibungen ✔ Keine versteckten Zusatzkosten 5. Keine aggressive Werbung oder Angstmache ✔ Kein „Nur heute kostenlos“ ✔ Keine Drucktaktiken 6. Begleitung während des gesamten Verfahrens ✔ Von der Analyse bis zur Restschuldbefreiung Der Verein für Existenzsicherung e.V. – transparent, pauschal, menschlich Der VfE e.V. arbeitet: mit festen, transparenten Pauschalen, bevorzugt außergerichtliche Lösungen, und begleitet Schuldner während des gesamten Verfahrens, einschließlich Insolvenzantrag und Kommunikation mit Gläubigern. Ziel ist immer die nachhaltige und realistische Entschuldung – niemals das maximale Honorar. Berät Verbraucher in rumänisch, bulgarisch, italienisch und türkisch
von Johann Tillich 27. November 2025
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass Nachzahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld trotz bestehender Kontopfändung geschützt werden können. Wird eine solche Nachzahlung auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen und übersteigt sie den monatlichen Freibetrag, droht ohne rechtzeitige Maßnahmen die Auszahlung an Gläubiger. Der Schutz dieser Sozialleistungen ist jedoch möglich – er erfordert ein aktives Vorgehen. Lohnersatzleistungen grundsätzlich pfändbar – Nachzahlungen als Sonderfall Krankengeld und Verletztengeld gelten als Lohnersatzleistungen und unterliegen daher grundsätzlich der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Der allgemeine Freibetrag auf einem P-Konto liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1.499,99 Euro und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten. Problematisch wird es, wenn hohe Nachzahlungen eingehen, die sich aus rückwirkenden Ansprüchen ergeben – etwa wegen langer Bearbeitungszeiten bei Krankenkassen. In solchen Fällen überschreitet der Nachzahlungsbetrag regelmäßig die geschützten Freibeträge, sodass Kreditinstitute den übersteigenden Betrag an Gläubiger abführen müssten. Individueller Pfändungsschutz möglich Verbraucher können den Schutz dieser Leistungen jedoch beantragen. Voraussetzung ist ein individueller Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gemäß § 906 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht kann festlegen, dass der Nachzahlungsbetrag unpfändbar ist, da er dem Lebensunterhalt vergangener Zeiträume dient, für die die Leistung vorgesehen war. Der Weg zum Pfändungsschutz im Überblick: Formloser Antrag beim Vollstreckungsgericht: Betroffene müssen einen Antrag auf „Festsetzung eines unpfändbaren Betrages“ stellen. Begründung: Die Nachzahlung ist notwendig, um den Lebensunterhalt der Monate zu decken, für die die Leistungen bestimmt waren. Nachweise: Erforderlich sind u. a. der Bescheid der Krankenkasse, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie aktuelle Kontoauszüge. Schnelles Handeln: Der Antrag sollte unmittelbar nach Eingang der Nachzahlung gestellt werden, um eine Abführung an Gläubiger zu verhindern. P-Konto-Bescheinigungen von Schuldnerberatungen oder Arbeitgebern reichen in der Regel nicht aus, um Nachzahlungen vollständig zu schützen – ein gerichtlicher Beschluss ist meist zwingend erforderlich. Schuldnerberatung rät zu frühzeitiger Information Schuldnerberatungsstellen empfehlen, sich frühzeitig beraten zu lassen. „Viele Betroffene verlieren dringend benötigte Sozialleistungen, weil sie nicht wissen, dass Nachzahlungen individuell geschützt werden können“, so ein Sprecher des Vereins für Verbraucherentlastung (VfE). „Der Antrag beim Vollstreckungsgericht ist unkompliziert und verhindert oft existenzielle Härten.“ Fazit Nachzahlungen von Krankengeld und Verletztengeld müssen nicht automatisch an Gläubiger ausgekehrt werden. Mit einem begründeten Antrag beim Vollstreckungsgericht lässt sich der Betrag sichern und zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden. Betroffene sollten zügig handeln und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für Rückfragen steht die Pressestelle des VfE gerne zur Verfügung.
von Johann Tillich 24. November 2025
Ein Pauschalhonorar von über 8.500 Euro für zwei wirkungslose Briefe alarmiert Verbraucherschützer, die vor sittenwidrigen Vergütungsvereinbarungen warnen. Wenn Menschen mit hohen Schulden professionelle Hilfe suchen, ist der Gang zum Rechtsanwalt oft der letzte Hoffnungsschimmer. Doch wie ein aktueller Fall aus [Region/Stadt] zeigt, kann genau dieser Schritt in eine noch tiefere Kostenfalle führen. Ein Mandant sollte für eine kaum erbrachte Leistung ein Honorar bezahlen, das Experten als eindeutig sittenwidrig einstufen. 8.568 Euro für zwei Briefe Der Fall selbst ist alltäglich: Ein verschuldeter Mann mit rund 90.000 Euro offenen Forderungen beauftragt einen Anwalt mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Grundlage ist eine anscheinend seriöse Vergütungsvereinbarung. Die zentrale Klausel: Ein Pauschalhonorar von 8 % der Schuldsumme – insgesamt 7.200 Euro plus Umsatzsteuer, also 8.568 Euro. Doch die Tätigkeit des Anwalts bestand lediglich in zwei Schreiben an die Gläubiger – ohne jegliches Ergebnis. Weder wurde ein Vergleich erzielt noch ein Zahlungsaufschub erreicht. Die Rechnung kam trotzdem: der volle Betrag. Das Kleingedruckte: Klauseln, die stutzig machen Eine genaue Durchsicht der Vereinbarung offenbart problematische Regelungen. Unter anderem behielt sich der Anwalt vor, bei einem Vergleich zusätzlich die gesetzlichen Gebühren zu verlangen – also eine doppelte Vergütung. Besonders kritisch ist eine weitere Passage: Die Verhandlungen mit jedem einzelnen Gläubiger sollten als „eigene Angelegenheit“ abgerechnet werden können. „Dies ist ein klassischer Versuch, das Gebührenrecht auszuhebeln“, erklärt Dr. Eva Richter, Juristin der Verbraucherzentrale [Musterstadt]. „Rechtlich handelt es sich bei einer Schuldenbereinigung um eine einzige Angelegenheit. Die künstliche Aufspaltung dient allein dazu, die Gebühren unrechtmäßig zu vervielfachen.“ Gesetzliche Gebühren vs. Wucherpreis Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hätte der Anwalt rund 2.600 Euro abrechnen dürfen. Das Pauschalhonorar von 8.568 Euro übersteigt diesen Wert um mehr als das Dreifache – bei praktisch nicht vorhandener Leistung. „Ein solches Missverhältnis ist der Inbegriff der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB“, so Richter. „Die Vereinbarung ist nichtig. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf das Honorar. Bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.“ Warnsignale: Woran Schuldner unseriöse Honorare erkennen Verbraucherschützer warnen vor typischen Mustern, die auf überhöhte oder unwirksame Vergütungsvereinbarungen hinweisen: Ungewöhnlich hohe Pauschalhonorare, insbesondere prozentual zur Schuldsumme Keine Erfolgsabhängigkeit, obwohl hohe Fixbeträge verlangt werden Vage Zusatzklauseln, etwa „eigene Angelegenheit“ für jeden Gläubiger Zeitdruck bei Vertragsunterzeichnung Was Betroffene tun können Wer eine fragwürdige Rechnung erhalten hat, sollte keinesfalls vorschnell zahlen. Experten empfehlen: Schriftlich widersprechen – unter Verweis auf Sittenwidrigkeit. Rechtsanwaltskammer einschalten – die Schlichtungsstellen prüfen Rechnungen kostenlos. Zweitmeinung einholen – bei Verbraucherzentralen oder spezialisierten Anwälten. Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und verlangt seine Zahlungen zurück. Ein wachsendes Problem Dem Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) sind mittlerweile mehrere Kanzleien bekannt, die ähnlich vorgehen und online aktiv für „professionelle Schuldenbereinigung“ werben. „Finger weg von Rechtsanwälten, die mit pauschalen Gebühren arbeiten“, warnt Johann Tillich vom VfE. „In vielen Fällen sind diese Vereinbarungen sittenwidrig und die Betroffenen zahlen für Leistungen, die ihnen überhaupt nicht helfen.“ Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und fordert sein bereits gezahltes Geld zurück. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Schuldner nicht nur bei ihren Gläubigern, sondern manchmal auch bei ihren Helfern genau hinschauen müssen.