Abzocke durch Banken beim P-Konto
Johann Tillich • 30. April 2025

Wie unterscheidet sich ein P-Konto von einem normalen Girokonto?

Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) unterscheidet sich von einem normalen Girokonto durch seine spezielle Funktion, einen Teil des Guthabens vor Pfändungen zu schützen. Hier sind die Hauptunterschiede:

Pfändungsschutz: Beim P-Konto ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag (aktuell mindestens 1.500 Euro) vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Ein normales Girokonto bietet diesen Schutz nicht und kann bei einer Pfändung vollständig gesperrt werden.

Umwandlung: Ein bestehendes Girokonto kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Diese Umwandlung ist kostenfrei und muss innerhalb von vier Bankarbeitstagen erfolgen.

Einschränkungen: Ein P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden, das heißt, Überziehungen sind nicht möglich. Ein normales Girokonto kann hingegen oft mit einem Dispokredit ausgestattet sein.

Einzigartigkeit: Jede Person darf nur ein P-Konto führen, während mehrere Girokonten erlaubt sind.

Schutz bestimmter Einnahmen: Sozialleistungen wie Kindergeld oder bestimmte andere Einkünfte sind auf einem P-Konto vor Pfändungen geschützt

Kernaussagen zum P-Konto und den unzulässigen Praktiken:
Rechtslage: Seit dem 1. Dezember 2021 ist gesetzlich festgelegt (§ 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) keine Nachteile für den Kontoinhaber haben darf.

Unzulässige Praktiken:
Höhere Kontoführungsgebühren für P-Konten sind nicht erlaubt.
Leistungseinschränkungen wie kein Online-Banking oder nur beleghafte Überweisungen sind ebenfalls unzulässig, sofern sie zuvor verfügbar waren.
Rückforderung möglich: Unrechtmäßig erhobene Gebühren (teils 2–15 €/Monat) können rückwirkend eingefordert werden – Nachweis per Kontoauszug genügt meist.
Was tun bei Problemen: Schriftlich widersprechen, Musterbriefe nutzen, ggf. Verbraucherzentrale oder Ombudsmann einschalten.
Ausnahmen: Leistungen, die an Bonität geknüpft sind (z. B. Kreditkarten, Dispokredit), dürfen beim P-Konto verweigert werden – da das Konto nur auf Guthabenbasis läuft.
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