Schulden? Was soll ich tun?
Johann Tillich • 8. Mai 2025

This is a subtitle for your new post

 ABOWI fragt Johann Tillich, Vorstand des Verein für Existenzgründung e. V. in Karlsfeld / München, als Experte zur Schuldnerberatung.

In Deutschland versinken mehr Menschen in ihren Schulden. Im Jahr 2020 glaubten fast 17 Prozent der Deutschen mit Zahlungsschwierigkeiten zu hadern. Mehr als die Jahre zuvor. Doch was tun, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und Banken und Gläubiger Druck machen. Viele Menschen geraten in Panik und fürchten nie wieder ein normales Leben führen zu können. Hilfe erfahren Betroffene durch Schuldnerberatungsstellen und Verschuldete erkennen, dass ein Neuanfang möglich ist. Langjährige Erfahrungen von etablierten Schuldnerberatungsstellen weisen darauf hin, dass der Gang zu einem Berater Verbrauchern und Unternehmen aus Gründen wie Stolz oder Scham sehr schwer fällt. Aber warum der Gang zu Schuldnerberatern besonders als Vorsorge der richtige Weg ist, fragen und erklären wir mit Schuldnerberater Johann Tillich aus München.

Im Gespräch erläutert der erfahrene Schuldnerberater Herr Johann Tillich aus seiner langjährigen Praxis, wie er Betroffene Schritt für Schritt Möglichkeiten für den Weg zurück ins wirtschaftliche Leben aufzeigt. Johann Tillich, Vorstand des Vereins für Existenzgründung in Karlsfeld hilft Menschen und Unternehmen wieder das Ruder in die Hand zu nehmen und nicht in den Schulden zu ertrinken. Zudem ist Herr Tillich staatlich geprüfter Anlage- und Vermögensberater, Schöffe in mehreren Gerichten, Treuhänder für Insolvenzverfahren und Autor für Fachbücher.

Wir suchen Antworten: Welche Wege gibt es aus den Schulden? Welche Unterschiede zwischen den Insolvenzen? Wann wird es Zeit sich an eine Beratungsstelle, wie die von Herrn Tillich zu wenden?

Josefine Schulte: Hallo Herr Johann Tillich, bitte stellen Sie sich und Ihr Tun kurz vor.
Johann Tillich: Guten Tag, mein Name ist Johann Tillich und ich bin Vorstand des Vereins für Existenzsicherung e.V. (VfE) aus Karlsfeld bei München. Wir sind seit einiger Zeit auch in Berlin vertreten. Wir helfen Menschen durch eine Schuldnerberatung seit über 30 Jahren, haben mittlerweile über 4.000 Vergleichsverhandlungen geführt, im Thema Steuersparmodelle und seit 1999 kümmern wir uns hauptsächlich um Verbraucher und Regelinsolvenzen für Verbraucher und für Firmen.

Josefine Schulte: Warum melden sich Menschen bei Ihnen?
Johann Tillich: Zum einen haben wir Verbraucher, die gerade in der heutigen Pandemie wurden viele arbeitslos oder sind in Kurzarbeit und können jetzt durch das geringere Einkommen ihre Raten nicht bezahlen. Also, die Banken und die Gläubige machen Druck auf die Leute. Es gibt zwei Wege.
Den Kopf in den Sand zu stecken oder sich an eine professionelle Schuldnerberatung zu wenden, die ihnen helfen kann.
Heute gibt jetzt die Möglichkeit, Vergleiche auszuhandeln, auch mit den Banken oder auch mit den Gläubigern, falls nur eine kurze Durchstecke besteht oder im schlimmsten Fall die Insolvenz vorzubereiten und durchzuführen. Bei Firmen ist es so, dass genauso Firmen Probleme kriegen, aufgrund der Pandemie in die Schulden rutschen, weil diese keine Einnahmen mehr haben.

Bei GmbHs ist es sehr wichtig die Frist zur Insolvenzanmeldung nicht zu versäumen, sonst macht man sich strafbar. Bei Einzelfirmen gibt es diese Frist nicht und diese Firmen machen sich nicht strafbar. Sondern es ist wichtig, die Insolvenz zu begleiten. Außerdem treten die meisten Probleme nach dem einreichen der Insolvenz oder sobald der Insolvenzverwalter sich meldet ein. Auch hier unterstützen wir die Menschen während der gesamten Zeit der Insolvenz .

Josefine Schulte: Wann wird es nötig, eine Beratung aufzusuchen?
Johann Tillich: Frühzeitig, wenn man merkt, dass es irgendwo klemmt. In diesem Augenblick sollte man eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Dann haben wir noch die Möglichkeiten zu helfen. Werden wir erst aufgesucht, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und die Schufa zerschossen wurde, wird es es schwieriger. Vergleichbar mit der Medizin. Am besten besucht man seinen Arzt oder Ärztin zur Vorsorge und nicht zur Nachsorge.
Viele Schäden lassen sich durch eine frühe Beratung vermeiden. Also raten wir immer dazu, keine Scheu vor einer Schuldnerberatung. Es kann nur besser werden.

Josefine Schulte: Ihre Spezialgebiete sind Verbraucher- und Regelinsolvenz. Was verbirgt sich hinter diesen beiden Begriffen?
Johann Tillich: Die Verbraucherinsolvenz hat den Vorteil, dass unser Kunde alle Gläubiger von uns anschreiben lassen kann. Wir übernehmen das gesamte Verfahren und reichen den Insolvenzantrag bei Gericht ein. Das Verfahren, da wir keine Wartezeiten haben, dauert circa sechs bis zwölf Wochen. Danach ist Kunde insolvent, hat ab diesem Zeitpunkt nichts mit den Gläubigern zu tun. Ab diesem Zeitpunkt kümmert sich der Insolvenzverwalter um alle weiteren Vorgänge und nach drei Jahren ist der Verschuldete schuldenfrei.

Bei Firmen läuft es ein bisschen anders. Es werden keine Gläubiger angeschrieben, sondern die Gläubiger werden einfach in einer Tabelle aufgenommen. Und der Insolvenzantrag wird der Gericht eingereicht, das kann teilweise in zwei bis drei Wochen schon erfolgen. Wichtig ist natürlich, es gibt auch karitative Schuldnerberatungsstellen, die Firmen nicht bearbeiten dürfen. Firmen sind darauf angewiesen entweder zum Rechtsanwalt zu gehen oder zu einer professionellen Schuldnerberatungsstelle, die meistens auch günstig arbeiten können.

Josefine Schulte: Was für ein Beratungsunterschied ergibt sich zwischen einem gemeinnützigen Verein wie der IFC, karitativen Stellen oder das Aufsuchen eines Rechtsanwalts?
Johann Tillich: Karitativen Stellen arbeiten nicht umsonst, wie oft behauptet wird. Diese Stellen werden vom Staat finanziert und jeder Steuerzahler finanziert diese. Wir bekommen kein Geld vom Staat, sondern wir müssen die Gebühren verlangen, die sich an der Beratungshilfe der Gerichte orientiert, d.h. wir beginnen bei 500 Euro bei wenigen Gläubigern. Die höchste Anzahl an Gläubigern bei uns waren 186. Bei so einer hohen Zahl muss man mit bis zu 1500 Euro rechnen. Im Gegensatz zu anwaltlichen Beratung, die sich an der Gebührenordnung der Anwälte orientiert und dann auch zwischen 8000 bis 10000 Euro kosten kann. Deswegen immer, vorher nach den Kosten zu fragen.

Da kämpft man auf der Seite der Leute auch für unsere Mandanten.

Josefine Schulte: Was ist Ihr klassischer Fall in der Schuldnerberatung?
Johann Tillich: Der klassische Fall ist der Verbraucher, der zu uns kommt. Es gibt viele Verbraucher, die kaufen über Leihen, Darlehen, Einkauf ohne Zinsen, Zinslose bei Baumärkten oder Möbelmärkten etc. Viele kleine Raten ergeben irgendwann eine große Ratte und die Leute verlieren den Überblick. Dann ist es sinnvoll, zu prüfen, ob man aus diesen vielen kleinen Raten eine große Ratte machen kann, um Schulden auf eine Bank zu erzielen. Unser erstes Ziel ist immer die Insolvenzvermeidung. Wir kämpfen auf der Seite unserer Mandanten und meistens schaffen wir das auch. Ich sage immer, der schlimmste Fall für einen Kunden ist immer die Insolvenz. Nach den drei Jahren der Insolvenz steht diese auch noch für drei weitere Jahre in der Schufa. Der Kunde ist sechs Jahre gesperrt. Das versuchen wir immer zu vermeiden.

Josefine Schulte: Aus Ihrer Erfahrung gibt es eine gesellschaftliche Gruppe, die besonders betroffen ist?
Johann Tillich: Es beginnt bei Jugendlichen aber hauptsächlich geht es 28 bis 30 Jahren los und geht natürlich auch bis zu 60 und 70. Vielleicht läuft ein Darlehen zur Hausfinanzierung und die Rente reicht bei einer Waschmaschinenreparatur nicht mehr. Dann kann es passieren, dass auch jeder in die Notlage kommt. Jeder in Deutschland kann betroffen sein.

Josefine Schulte: Wie schaffen Sie es, mit der seelischen Belastung umzugehen?
Johann Tillich: Es ist schwer. Natürlich trifft es mich auch persönlich, weil wir so investiert in unsere Kunden sind und auch oft sehr für unsere Kunden kämpfen. Nach 35 Jahren ist es mir persönlich gelungen berufliches und privates zu trennen.

Johann Tillich herzlichen Dank für die aussagekräftigen Antworten und dass er sich die Zeit für dieses Interview genommen hat.

V.i.S.d.P.:

Josefine Antonia Schulte
Studentin & Bloggerin ABOWI

von Johann Tillich 17. April 2026
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern einen essenziellen Schutz vor dem vollständigen finanziellen Ruin, wirft im Alltag jedoch oft Fragen auf. Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die Verfügungsgewalt über das Guthaben, wenn (noch) keine aktive Kontopfändung vorliegt: Ist der Kontoinhaber in diesem Fall an den gesetzlichen Freibetrag von aktuell 1.560,00 Euro gebunden? Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Ohne eine aktive Pfändung kann der Kontoinhaber über das gesamte Guthaben in unbegrenzter Höhe verfügen. Der Freibetrag stellt keine generelle Ausgabenbegrenzung dar, sondern entfaltet seine rechtliche Wirkung erst im Moment einer tatsächlichen Pfändung. Der rechtliche Rahmen des Pfändungsschutzes Das P-Konto ist in den §§ 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert. Der Kern dieses Schutzes ist der gesetzliche Grundfreibetrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag dient dazu, das physische und soziokulturelle Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Dieser Schutzmechanismus und die damit verbundene Sperrung von Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, werden jedoch nicht durch die bloße Einrichtung des P-Kontos ausgelöst. Die rechtliche Grundlage für eine Kontosperrung entsteht für das Kreditinstitut erst in dem Moment, in dem ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 829 ZPO oder eine behördliche Pfändungsverfügung zugestellt wird. Verfügbarkeit des Guthabens im pfändungsfreien Zustand Solange keine Pfändung bei der Bank vorliegt, existiert kein rechtlicher Grund, Gelder des Kontoinhabers zurückzuhalten. Das bedeutet für die Praxis: Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge können uneingeschränkt ausgeführt werden. Bargeldabhebungen sind auch über die Grenze von 1.560,00 Euro hinaus problemlos möglich. Das P-Konto funktioniert in Bezug auf den Zahlungsverkehr exakt wie ein reguläres Girokonto. Sollte eine Bank das Guthaben eines Kunden auf den Freibetrag beschränken, obwohl keine Pfändung vorliegt, handelt sie ohne rechtliche Grundlage und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Warum ein P-Konto ohne Pfändung führen? (Perspektiven und Strategie) Es gibt durchaus legitime Gründe, ein P-Konto präventiv einzurichten. Dabei müssen jedoch die Positionen und Konsequenzen für beide Vertragsseiten beleuchtet werden: Die Perspektive des Kontoinhabers (Präventivschutz) Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bietet das präventive P-Konto Sicherheit. Trifft plötzlich eine Pfändung bei der Bank ein, ist der Grundfreibetrag sofort und ohne zeitliche Verzögerung geschützt. Mietzahlungen und Lebensunterhalt können lückenlos weiter bestritten werden. Ein nachträglicher Umwandlungsantrag unter Zeitdruck entfällt. Die Perspektive der Bank (Kontoführung und Risikominimierung) Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Verlangen des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Da das P-Konto jedoch dem Schutz vor Überschuldung dient, darf es von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Das bedeutet, dass bestehende Dispokredite bei der Umwandlung in der Regel sofort gekündigt werden und echte Kreditkarten oft eingezogen oder in Prepaid-Karten umgewandelt werden. Handlungsempfehlungen für die Praxis Bei unberechtigten Kontosperrungen: Wenn die Bank Verfügungen über den Freibetrag hinaus verweigert, obwohl keine Pfändung vorliegt, sollte der Kontoinhaber die Bank unverzüglich und nachweisbar zur Freigabe des gesamten Guthabens auffordern. Hierbei sollte auf die fehlende Pfändung als Rechtsgrundlage verwiesen werden. Rückumwandlung prüfen: Sobald die finanzielle Krise dauerhaft abgewendet ist und keine Pfändungen mehr drohen, ist es ratsam, das P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto zurückzuwandeln. Dies ermöglicht wieder mehr finanziellen Spielraum und die Nutzung banküblicher Kreditlinien. Erhöhung des Freibetrags: Sollte es doch zu einer Pfändung kommen, müssen Kontoinhaber daran denken, dass der Grundfreibetrag durch entsprechende Bescheinigungen (zum Beispiel bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld) individuell erhöht werden kann. Fazit Das P-Konto ist ein starkes rechtliches Instrument zum Schutz des Existenzminimums. Es ist jedoch kein finanzielles Gefängnis. Wer ein P-Konto führt, ohne dass Gläubiger darauf zugreifen, bleibt uneingeschränkter Herr über sein gesamtes Kontoguthaben. Terminvereinbarung
von Johann Tillich 16. April 2026
Schulden wachsen, Mahnungen häufen sich – und mit jedem Tag steigt der Druck. Dabei ist der wichtigste Schritt oft der einfachste: 👉 Ein Gespräch vereinbaren. 🔍 Warum fällt es so schwer, einen Termin zu buchen? Das Zögern ist völlig verständlich. Häufige Gedanken sind: „So schlimm ist es noch nicht…“ „Ich schaffe das allein…“ „Es ist mir unangenehm…“ Doch genau dieses Warten verschlimmert die Situation oft unnötig. 💡 Was ein erstes Gespräch wirklich bringt Ein Termin bedeutet nicht, dass du dich festlegen musst. Im Gegenteil: ✔ Du bekommst einen klaren Überblick ✔ Du erkennst konkrete nächste Schritte ✔ Du gewinnst wieder Kontrolle über deine Situation Und vor allem: 👉 Du bist nicht mehr allein damit. 🔒 Vertraulich und ohne Verpflichtung Gerade bei finanziellen Themen ist Vertrauen entscheidend. Deshalb ist das Erstgespräch: vertraulich respektvoll unverbindlich Du entscheidest danach ganz in Ruhe, wie es weitergeht. 📅 Termin buchen – einfach und flexibel Damit es für dich so unkompliziert wie möglich ist, kannst du deinen Termin direkt online auswählen – zu einer Zeit, die für dich passt. 👉 Hier Termin buchen: Kalender Die Buchung dauert nur wenige Sekunden. 🚀 Warum du nicht warten solltest Je früher du handelst, desto mehr Möglichkeiten hast du: bessere Lösungen mit Gläubigern weniger Druck und Stress mehr Handlungsspielraum Ein Termin heute kann dir Wochen oder Monate an Sorgen ersparen. 🤝 Fazit Der erste Schritt ist oft der schwerste – aber auch der wichtigste.
von Johann Tillich 15. April 2026
Ein laufendes Insolvenzverfahren ist für Betroffene oft mit viel Stress und Unsicherheit verbunden. Wenn dann noch der Insolvenzverwalter ein Schreiben schickt und fordert, man möge doch bitte die jährliche Steuererklärung anfertigen und die Kosten für einen Steuerberater selbst tragen, ist die Verwirrung meist groß. Schließlich fehlt in der Insolvenz genau dafür das Geld. Doch ist diese Forderung überhaupt rechtens? Wir klären auf, wer im Insolvenzverfahren tatsächlich für die Steuererklärung zuständig ist und welche Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Der rechtliche Grundsatz: Der Insolvenzverwalter übernimmt das Steuer(rudern) Viele Schuldner gehen davon aus, dass sie auch während der Insolvenz ihre Steuererklärung wie gewohnt selbst erstellen müssen. Das ist jedoch ein Irrtum. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO). Das hat direkte Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten: Gemäß § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) tritt der Insolvenzverwalter steuerrechtlich an die Stelle des Schuldners. Das bedeutet konkret: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Steuererklärungen für den Schuldner abzugeben, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Wer trägt die Kosten für den Steuerberater? Wenn der Insolvenzverwalter die Steuererklärung nicht selbst erstellen kann oder möchte, darf er dafür einen Steuerberater beauftragen. Die spannende Frage ist: Wer bezahlt das? Oft versuchen Verwalter, diese Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. Das Gesetz sieht das jedoch anders. Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch den Verwalter oder einen von ihm beauftragten Dritten sind sogenannte Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie müssen also aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und dürfen dem Schuldner nicht aus seinem unpfändbaren Einkommen (dem insolvenzfreien Vermögen) in Rechnung gestellt werden. Die Pflichten des Schuldners: Mitwirken ist Pflicht! Auch wenn der Schuldner die Erklärung nicht selbst erstellen muss, darf er sich nicht entspannt zurücklehnen. Ihn trifft eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO. Das bedeutet für die Praxis: Unterlagen sammeln: Der Schuldner muss alle steuerlich relevanten Dokumente (Lohnsteuerbescheinigungen, Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) sorgfältig aufbewahren. Informationen weitergeben: Diese Unterlagen müssen dem Insolvenzverwalter unaufgefordert, geordnet und fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Fragen beantworten: Bei Rückfragen des Verwalters oder des Finanzamts muss der Schuldner wahrheitsgemäß Auskunft geben. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Zusammenarbeit mit dem Verwalter ist hier also essenziell. Die wichtige Ausnahme: Das insolvenzfreie Vermögen Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt Situationen, in denen der Schuldner doch selbst für die Steuererklärung verantwortlich bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte absolut nichts mit der Insolvenzmasse zu tun haben. Ein typisches Beispiel ist die sogenannte "freigegebene selbstständige Tätigkeit". Wenn der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren freigibt, fallen die daraus erzielten Gewinne nicht in die Insolvenzmasse. Folglich ist der Verwalter für diesen Teil auch nicht steuerlich verantwortlich. Der Schuldner muss sich um die Versteuerung dieser Einkünfte selbst kümmern und auch die eventuellen Kosten für einen Steuerberater selbst tragen. Bei gemischten Einkünften (teilweise Insolvenzmasse, teilweise insolvenzfreies Vermögen) muss die Zuständigkeit oft im Detail zwischen Verwalter und Schuldner abgestimmt werden. Fazit: Rechte kennen und sachlich kommunizieren Sollte Ihr Insolvenzverwalter Sie auffordern, die Steuererklärung auf eigene Kosten erstellen zu lassen, geraten Sie nicht in Panik. Verweisen Sie sachlich auf die gesetzliche Regelung der §§ 34 AO und 80 InsO. Bieten Sie gleichzeitig Ihre volle Unterstützung bei der Zusammenstellung der Belege an. Ein kooperatives, aber bestimmtes Auftreten hilft meist, solche Missverständnisse schnell aus dem Weg zu räumen. Hier ist ein Musterbrief an den Insolvenzverwalter: Absender: [Ihr Vorname] [Ihr Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Wohnort] Empfänger: [Name des Insolvenzverwalters / der Kanzlei] [Straße und Hausnummer] [PLZ und Ort] [Ort], den [Datum] Betreff: Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] Insolvenzverfahren über das Vermögen von [Ihr Name], Aktenzeichen:[Aktenzeichen des Gerichts] Sehr geehrte(r) Herr/Frau[Nachname des Insolvenzverwalters], ich nehme Bezug auf Ihre Aufforderung vom [Datum des Schreibens des Verwalters], in der Sie mich bitten, die Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und Ihnen einzureichen. Gerne unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Abwicklung und komme meiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO vollumfänglich nach. Sämtliche mir vorliegenden steuerlich relevanten Unterlagen und Belege für das betreffende Jahr werde ich Ihnen unverzüglich zur Verfügung stellen. Ich weise jedoch sachlich darauf hin, dass die rechtliche Verpflichtung zur eigentlichen Erstellung und Einreichung der Steuererklärung beim Insolvenzverwalter liegt. Gemäß § 34 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO haben Sie als Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Dies schließt die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ein, was auch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH, Urteil vom 23.08.1994 – VII R 143/92) bestätigt wird. Sollten Sie für die Erstellung der Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, so stellen die hierfür anfallenden Kosten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar. Eine Übernahme dieser Kosten aus meinem insolvenzfreien Vermögen oder eine Beauftragung eines Steuerberaters auf meine eigenen Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und mir finanziell auch nicht möglich. Bitte teilen Sie mir mit, welche konkreten Unterlagen und Belege Sie für die Erstellung der Steuererklärung durch Ihr Haus noch benötigen. Ich werde Ihnen diese dann umgehend geordnet zukommen lassen. Sollte die geforderte Steuererklärung ausschließlich Einkünfte betreffen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen (z. B. aus einer freigegebenen Tätigkeit), bitte ich um einen kurzen rechtlichen Hinweis Ihrerseits, da in diesem speziellen Fall die Erklärungspflicht bei mir läge. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift][Ihr gedruckter Name]