Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?
Johann Tillich • 17. Dezember 2024
Im November 2024 sind die Insolvenzzahlen in Deutschland sprunghaft angestiegen

Sie sind verschuldet und können in den nächsten Jahren Ihre Schulden nicht mehr bezahlen? Dann kann Ihnen möglicherweise ein Insolvenzverfahren helfen, einen Ausweg aus Ihrer Situation zu finden. Achtung: Hier kann nur ein grober Überblick über das Insolvenzverfahren gegeben werden. Oftmals erscheint ein Insolvenzverfahren als schnelle Lösung. Es gibt aber einige Gründe, die gegen einen Insolvenzantrag sprechen können. Es muss daher immer gut überlegt werden, ob dies wirklich der richtige Ausweg ist. Hier ist eine seriöse Beratung unerlässlich. Hinweis: Selbständige müssen einen Antrag auf das sog. Regelinsolvenzverfahren (RIV) stellen. Dieses unterscheidet sich vom VIV im Wesentlichen dadurch, dass die Stufen 1 und 2 wegfallen. Das RIV gilt auch für ehemals Selbständige, wenn mehr als 19 Schuldverhältnisse bestehen oder es sich bei mindestens einer Forderung um nicht abgeführte Sozialabgaben oder Löhne für Mitarbeiter handelt.
Ein Insolvenzverfahren kann tatsächlich eine Möglichkeit sein, um aus einer finanziell schwierigen Situation herauszukommen. Es ist jedoch wichtig, sich gut zu informieren und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Hier sind einige grundlegende Informationen:
Regelinsolvenzverfahren (RIV): Dieses Verfahren gilt für Selbständige und ehemals Selbständige mit mehr als 19 Schuldverhältnissen oder wenn Sozialabgaben oder Löhne nicht abgeführt wurden. Es unterscheidet sich vom Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV) hauptsächlich dadurch, dass die ersten beiden Stufen des Verfahrens entfallen.
Beratung: Eine seriöse Beratung ist unerlässlich, um die Vor- und Nachteile eines Insolvenzantrags abzuwägen. Es gibt verschiedene Gründe, die gegen einen Insolvenzantrag sprechen können, und diese sollten sorgfältig geprüft werden.
Überlegungen: Ein Insolvenzverfahren sollte nicht als schnelle Lösung betrachtet werden. Es ist wichtig, alle möglichen Konsequenzen und Alternativen zu berücksichtigen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV) besteht aus vier Schritten:
Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern (Stufe 1): Hierbei müssen alle Schulden aufgelistet und eine außergerichtliche Lösung mit den Gläubigern angestrebt werden. Es ist wichtig, sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Fachanwalt zu wenden.
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2): Falls die außergerichtliche Einigung scheitert, wird ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt. Diese Stufe kann jedoch entfallen, wenn die Einigung bereits außergerichtlich erreicht wurde.
Gerichtliches Insolvenzverfahren (Stufe 3): Sollte auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan scheitern, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet.
Restschuldbefreiungsphase (Stufe 4): Nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Restschuldbefreiungsphase. Am Ende dieser Phase werden die verbleibenden Schulden erlassen.
Es ist wichtig, alle Gläubiger und laufenden Zahlungen gegenüber der Beratungsstelle oder dem Anwalt anzugeben. Auch wertvolle Besitztümer wie Autos oder Lebensversicherungen müssen offengelegt werden. Wenn eine Einigung mit den Gläubigern gelingt, ist kein Insolvenzverfahren notwendig. Andernfalls wird eine Bescheinigung ausgestellt, die für den Insolvenzantrag benötigt wird.
Dauer des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren (Stufen 3 und 4) dauert in der Regel drei Jahre. Nach dieser Zeit wird per Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung erklärt. Es ist wichtig, diesen Gerichtsbeschluss aufzubewahren, da die Forderungen zwar bestehen bleiben, aber die Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen dürfen.
Kosten des Verfahrens
Öffentliche Schuldnerberatungsstellen bieten ihre Unterstützung in der Regel kostenfrei an. Haben aber in den meisten Fällen lange Wartezeiten, Teilweise bis zu einem Jahr.
Einen Rechtsanwalt müssen Sie bezahlen, was in der Regel teuer sein kann.Wir warnen hier von Rechtsanwälten, die von Ihnen monatliche Raten verlangen, um angeblich die Gläubiger zu bezahlen. In diesen Fällen wird meistens nur das Honorar bezahlt.
Bei Schuldnerberatungsstellen, wie dem Verein für Existenzscherung e. V, fallen nur geringe Gebühren an und die Mandanten werden bis zum Ende der Insolvenz begleitet.
Für das gerichtliche Verfahren fallen Kosten an. Wenn Sie die Gerichtskosten nicht zahlen können, können Sie einen Stundungsantrag stellen. Das Insolvenzgericht stundet dann alle Kosten bis zur Restschuldbefreiung. Sollte der Insolvenzverwalter Beträge einziehen, werden hiervon zuerst die gestundeten Kosten bezahlt.
Bleiben nach der Restschuldbefreiung noch Kosten übrig, wird jährlich geprüft, ob Sie angemessene Raten aufbringen können (für längstens 4 Jahre).
Unserer Leistungen in der Schuldnerberatung für Firmen und Verbraucher:
- Kostenfreie Beratungstermine innerhalb weniger Tage
- Vermeidung von Insolvenzen und Zwangsversteigerung von Immobilien durch wirtschaftliche Verhandlungen
- Schuldner- und Insolvenzhilfe: kaufmännischer Schuldenberatung und Prüfung aller Möglichkeiten zur individuellen Entschuldung
- Im Falle einer Insolvenz: Begleitung während des gesamten Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung durch auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwaltskanzleien
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Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.


