Warum gibt es in Deutschland seit 1999 keine Ausbildung zum Schuldenberater?
Johann Tillich • 2. September 2024
IHK und Regierung sind gefordert!

Hier der Bericht in LifePR:
Interview Prof. Dr. Grote zur fehlenden Ausbildung der Schuldenberater:

Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) unterscheidet sich von einem normalen Girokonto durch seine spezielle Funktion, einen Teil des Guthabens vor Pfändungen zu schützen. Hier sind die Hauptunterschiede: Pfändungsschutz : Beim P-Konto ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag (aktuell mindestens 1.500 Euro) vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Ein normales Girokonto bietet diesen Schutz nicht und kann bei einer Pfändung vollständig gesperrt werden. Umwandlung : Ein bestehendes Girokonto kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Diese Umwandlung ist kostenfrei und muss innerhalb von vier Bankarbeitstagen erfolgen. Einschränkunge n: Ein P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden, das heißt, Überziehungen sind nicht möglich. Ein normales Girokonto kann hingegen oft mit einem Dispokredit ausgestattet sein. Einzigartigkeit: Jede Person darf nur ein P-Konto führen, während mehrere Girokonten erlaubt sind. Schutz bestimmter Einnahmen : Sozialleistungen wie Kindergeld oder bestimmte andere Einkünfte sind auf einem P-Konto vor Pfändungen geschützt Kernaussagen zum P-Konto und den unzulässigen Praktiken: Rechtslage: Seit dem 1. Dezember 2021 ist gesetzlich festgelegt (§ 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) keine Nachteile für den Kontoinhaber haben darf. Unzulässige Praktiken : Höhere Kontoführungsgebühren für P-Konten sind nicht erlaubt. Leistungseinschränkungen wie kein Online-Banking oder nur beleghafte Überweisungen sind ebenfalls unzulässig, sofern sie zuvor verfügbar waren. Rückforderung möglich: Unrechtmäßig erhobene Gebühren (teils 2–15 €/Monat) können rückwirkend eingefordert werden – Nachweis per Kontoauszug genügt meist. Was tun bei Problemen: Schriftlich widersprechen, Musterbriefe nutzen, ggf. Verbraucherzentrale oder Ombudsmann einschalten. Ausnahmen: Leistungen, die an Bonität geknüpft sind (z. B. Kreditkarten, Dispokredit), dürfen beim P-Konto verweigert werden – da das Konto nur auf Guthabenbasis läuft.

Neues verbraucherfreundliches Urteil gegen die Schufa. Es werden sicherlich noch weitere positive Urteile für Verbraucher gegen die Schufa fallen. Der Verein für Existenzsicherung und seine Rechtsanwälte kämpfen seit Jahren gegen die Schufa Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2025 entschieden, dass die SCHUFA erledigte Einträge – also vollständig beglichene Forderungen – nicht mehr pauschal drei Jahre speichern darf. Stattdessen müssen diese Daten umgehend gelöscht werden. Betroffene haben zudem Anspruch auf Schadensersatz von mindestens 500 Euro. Das Urteil des OLG Köln reiht sich ein in eine Serie von verbraucherfreundlichen Entscheidungen der letzten Jahre. Bereits zuvor hatten Gerichte die Datensammlungspraxis der Auskunfteien kritisch hinterfragt und schrittweise eingeschränkt. Auch die Eintragungen wegen der Restschuldbefreiung werden nun nach 6 Monaten gelöscht. Rechtsanwalt Tobias Neumeier unterstützt Sie bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche: ANSP-Rechtsanwälte RA Tobias Neumeier Tel. 089 - 53 07 57 50 Email: info@ansp.de