VfE Schuldenberatung warnt vor betrügerischen E-Mails mit Obi-Werbung

Johann Tillich • 30. August 2024

Gewinnmails mit Obi-Logo erschleichen Kreditkartendaten

Mit einer Mail, auf der oben das Logo von Obi zu sehen ist, wird ein Rucksack angeboten, den man gewinnen kann. Darüber ist das Obi Logo zu sehen und darunter steht "beantworten und gewinnen". 


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VfE Schuldenberatung warnt vor betrügerischen E-Mails mit Obi-Werbung, Verein für Existenzsicherung e.V., Story - lifePR

von Johann Tillich 3. November 2025
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Ehepartner für die Schulden eines insolventen Unternehmers haften, wenn sie den früheren Betrieb unter demselben Namen fortführen. Die Antwort lautet in der Regel: Nein. Eine Neugründung unter gleicher Bezeichnung führt nicht automatisch zur Übernahme der alten Verbindlichkeiten. Trennung von Personen und Unternehmen Die Insolvenz betrifft ausschließlich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners – in diesem Fall des Ehemannes. Wird der Geschäftsbetrieb von der Ehefrau in Form eines neuen Gewerbes aufgenommen, entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Damit besteht keine automatische Haftung für die Altschulden des Mannes. Die Schulden sind Teil der Insolvenzmasse und werden ausschließlich über das Insolvenzverfahren abgewickelt. Namensfortführung und § 25 HGB Eine Haftung kann nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) dann eintreten, wenn ein bestehendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach einer Insolvenz ein neues Unternehmen gegründet wird. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nach einer Insolvenz liegt keine echte Unternehmensfortführung mehr vor, sondern eine wirtschaftliche Neugründung. Die alte Firma gilt rechtlich als beendet. Ausnahmen nur in Sonderfällen Haftungsrisiken könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Neugründung nur zum Schein erfolgt oder der insolvente Ehemann weiterhin die Geschäfte tatsächlich führt. Auch eine Übernahme wesentlicher Vermögenswerte aus der Insolvenz zu einem unrealistisch niedrigen Preis könnte im Einzelfall rechtliche Fragen aufwerfen. Grundsätzlich bleibt die neue Inhaberin jedoch haftungsfrei, solange sie klar und nachweislich ein eigenständiges Unternehmen betreibt. Praktische Empfehlungen Für Unternehmerinnen und Unternehmer in vergleichbaren Situationen gilt: Das neue Gewerbe sollte klar auf den Namen der neuen Inhaberin laufen. Geschäftskonten, Verträge und Buchhaltung müssen getrennt vom alten Betrieb geführt werden. Eventuell übernommene Gegenstände sollten zu marktüblichen Preisen vom Insolvenzverwalter erworben werden. Der insolvente Ehepartner sollte keine leitende Rolle im neuen Unternehmen einnehmen. Fazit Die Gründung eines neuen Restaurants durch die Ehefrau unter dem alten Namen des insolventen Mannes ist rechtlich unbedenklich, solange eine klare Trennung zwischen der alten Insolvenz und dem neuen Betrieb besteht. Eine automatische Haftungsübernahme für die Schulden des Ehemannes findet nicht statt. Video
von Johann Tillich 29. Oktober 2025
Immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer in Deutschland geraten in finanzielle Schieflage. Hohe Energiepreise, steigende Zinsen und schleppende Zahlungseingänge führen dazu, dass viele Betriebe ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Doch was viele nicht wissen: Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende der beruflichen Existenz. „Wer Schulden hat, darf trotzdem weiterarbeiten – wenn die wirtschaftlichen Grundlagen stimmen“, erklärt Johann Tillich, Experte des Vereins für Existenzsicherung e. V. (VfE). „Das Insolvenzrecht bietet ausdrücklich die Möglichkeit, einen Betrieb fortzuführen, sofern die Einnahmen die laufenden Kosten decken. Viele Unternehmer geben zu früh auf, weil sie glauben, dass mit dem Insolvenzantrag alles vorbei ist.“ Rechtlicher Hintergrund Nach der Insolvenzordnung (InsO) kann ein selbstständiger Schuldner – etwa ein Handwerker, Freiberufler oder Kleinunternehmer – auch während des Insolvenzverfahrens weiter tätig sein. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Fortführung zulässig ist. Bleiben die Einnahmen stabil, kann die Selbstständigkeit eine Chance sein, Gläubiger besser zu befriedigen und zugleich eine wirtschaftliche Perspektive zu erhalten. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG ist hingegen die Gesellschaft selbst insolvenzpflichtig. Nach Eröffnung des Verfahrens führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte – eine Fortführung durch den bisherigen Geschäftsführer ist nur im Rahmen einer neuen, rechtssicheren Struktur möglich. Appell an Politik und Öffentlichkeit Der VfE kritisiert, dass das Insolvenzrecht in Deutschland noch immer als „Endstation“ wahrgenommen wird. Tillich: „Wir brauchen eine Kultur der zweiten Chance. Wer einmal scheitert, darf nicht stigmatisiert werden. Viele Insolvenzen entstehen nicht durch Fehlverhalten, sondern durch äußere Umstände. Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen mehr Mut – und ein System, das ihnen diesen Mut erlaubt.“ Der Verein fordert eine bessere Aufklärung über die Möglichkeiten der Fortführung im Insolvenzverfahren und eine stärkere Unterstützung von Selbstständigen, die ihre Betriebe in Eigenverwaltung stabilisieren möchten. Über den VfE Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) setzt sich bundesweit für faire Entschuldungsverfahren, Verbraucheraufklärung und den Erhalt von Existenzen ein. Ziel ist es, Menschen mit Schulden eine realistische Chance auf wirtschaftlichen Neubeginn zu geben – ohne gesellschaftliche Ausgrenzung. Pressekontakt: Verein für Existenzsicherung e. V. Pressebüro / Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: presse@vfe.de Web: www.vfe-schuldenberatung.de
von Johann Tillich 16. Oktober 2025
Der Verein für Existenzsicherung (VfE e.V.) ist eine unabhängige, gemeinnützige Organisation, die Menschen in finanziellen Notlagen unterstützt. Seit seiner Gründung setzt sich der VfE für faire Chancen, soziale Teilhabe und wirtschaftliche Selbstbestimmung ein. Unser Ziel ist es, Überschuldung zu verhindern, bestehende Schuldenprobleme zu lösen und den Weg in eine stabile finanzielle Zukunft zu ebnen. Unsere Mission Der VfE versteht sich als Anlaufstelle für alle, die von Schulden betroffen sind oder einer finanziellen Krise vorbeugen wollen. Wir beraten Privatpersonen, Selbstständige und Kleinunternehmer in allen Fragen rund um Überschuldung, Insolvenz und Existenzsicherung. Dabei steht nicht nur die juristische Seite im Fokus, sondern auch die soziale und persönliche Stabilisierung unserer Klientinnen und Klienten. Unsere Leistungen Kostenlose Erstberatung bei Schulden- und Existenzfragen Schuldner- und Insolvenzberatung nach §§ 305 InsO Begleitung im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren Hilfe bei Gläubigerverhandlungen und Vergleichslösungen Aufklärung über Schuldnerrechte und Datenschutz (z. B. SCHUFA-Einträge) Information und Prävention durch Publikationen, Infoblätter und das E-Book Unsere Grundsätze Unabhängig & neutral: Wir arbeiten ohne wirtschaftliche Interessen und beraten ausschließlich im Sinne der Ratsuchenden. Vertraulich & respektvoll: Jeder Mensch verdient Würde – auch in finanzieller Not. Kompetent & praxisnah: Unsere Rechtsanwälte, Beraterinnen und Berater verfügen über fundierte Kenntnisse im Insolvenz-, Zivil- und Sozialrecht. Unsere Zielgruppen Der VfE richtet sich an: Privatpersonen mit Schuldenproblemen Selbstständige und Kleinunternehmer in wirtschaftlicher Schieflage Menschen mit drohender Zahlungsunfähigkeit oder Pfändung Betroffene nach gescheiterten Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren Projekte und Öffentlichkeitsarbeit Neben der direkten Beratung engagiert sich der VfE in der Aufklärung und Verbraucherinformation. Mit Fachbeiträgen, Presseartikeln und Publikationen leistet der Verein einen Beitrag zur Entstigmatisierung von Schulden und zur Stärkung der Verbraucherrechte in Deutschland. Kontakt Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) Schuldenberatung und Existenzsicherung 📍 85757 Karlsfeld, Herrmann-Löns-Str.14 📞 08131-93298 📧 info@vfe.de 🌐 Webseite: www.vfe-schuldenberatung.de + schuldenberatung-bayern.com + schuldenanalyse.de ]