VfE attackiert AWO-Forderung nach ausschließlich kostenfreier Schuldnerberatung
Johann Tillich • 17. Dezember 2025

Johann Tillich: „Die AWO verteidigt ein überlastetes System – auf dem Rücken der Betroffenen und der Steuerzahler.“

Der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) widerspricht der Forderung der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung grundsätzlich und ausschließlich kostenfrei anzubieten. Nach Auffassung des Vereins ist diese Position realitätsfern, sozialpolitisch kurzsichtig und mitverantwortlich für die bestehenden Versorgungsengpässe in der Schuldnerberatung.

„Die AWO spricht von sozialer Daseinsvorsorge, verschweigt aber die Realität“, erklärt Johann Tillich, Vorstand des Vereins für Existenzsicherung e.V. „Ein System, das kostenlos ist, aber Wartezeiten von sechs Monaten oder mehr produziert, ist keine Hilfe – es ist organisierte Verzögerung.“

Seit Jahren gebe es in Deutschland Millionen überschuldeter Haushalte, während karitative Schuldnerberatungsstellen nur einen Bruchteil davon erreichen. Die Folgen seien eskalierende Schulden, Kontopfändungen, Wohnungsverlust und zunehmender sozialer Abstieg.

Beratungshilfe statt ideologischer Kostenfreiheitsdebatte

Der VfE kritisiert insbesondere die pauschale Ablehnung jeder Kostenbeteiligung durch die AWO. Dabei existiere mit der Beratungshilfe längst ein sozial ausgewogenes Instrument.

„Bei der Beratungshilfe prüft das Gericht die Bedürftigkeit“, so Tillich. „Wird sie bewilligt, zahlt der Schuldner nichts. Wird sie abgelehnt, heißt das: Die Person ist finanziell in der Lage, die gesetzlich festgelegte Gebühr selbst zu tragen. Genau so sieht soziale Gerechtigkeit aus.“

Damit werde verhindert, dass Personen kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen, obwohl sie diese bezahlen könnten – ein Punkt, den die AWO in ihrer Argumentation konsequent ausblende.

Kalkulierbar, niedrig, zumutbar

Entgegen der Darstellung karitativer Verbände seien die Kosten im Rahmen der Beratungshilfe weder unzumutbar noch sozial ungerecht.

„Die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe ist gesetzlich geregelt, niedrig und für den Steuerzahler klar kalkulierbar“, betont Tillich. „Selbst bei umfangreichen Fällen mit mehr als 15 Gläubigern liegen die Kosten unter 1.000 Euro. Diese Beträge können – falls keine Beratungshilfe gewährt wird – auch in Raten gezahlt werden.“

Die Behauptung, überschuldete Menschen seien grundsätzlich nicht in der Lage, solche Beträge zu tragen, weist der VfE entschieden zurück.

„Das ist eine pauschale, unbelegte und paternalistische Unterstellung“, so Tillich. „Wer wirklich bedürftig ist, erhält Beratungshilfe. Wer sie nicht erhält, kann die Kosten tragen. Genau dafür gibt es die gerichtliche Prüfung.“

AWO blockiert notwendige Reformen

Nach § 305 Insolvenzordnung sind neben karitativen Stellen auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als geeignete Schuldnerberatungsstellen zugelassen. Diese verfügten über erhebliche Kapazitäten, würden aber politisch bewusst ausgegrenzt.

„Die AWO verteidigt ein System, das sie selbst nicht mehr finanzieren kann“, kritisiert Tillich. „Statt vorhandene professionelle Strukturen einzubinden, wird ideologisch an der absoluten Kostenfreiheit festgehalten – mit dem Ergebnis langer Wartezeiten und regionaler Ungleichheit.“

„Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck“

Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert daher eine grundlegende Reform der Schuldnerberatung:
Alle zugelassenen Schuldnerberatungsstellen sollen bundesweit einheitlich über die Beratungshilfe abrechnen können.

„Soziale Daseinsvorsorge bedeutet Zugang, Qualität und Verfügbarkeit“, so Tillich abschließend. „Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck. Wer sie absolut setzt, verhindert Hilfe statt sie zu ermöglichen.“
von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
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