Wartezeiten bei den karitativen Schuldenberatungsstellen teilweise bis zu 2 Jahren
Johann Tillich • 16. Oktober 2024

Massenabfertigung ohne individuelle Lösungen

Immer wieder beklagen der Bundesverband der Verbraucherzentralen und die karitativen Schuldnerberatungsstellen dass diese hoffnungslos überlaufen sind und mittlerweile Wartelisten haben, in die sich Schuldner, die dringend Hilfe benötigen, eintragen können. Die Wartezeiten betragen teilweise zwischen sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Dies ist nicht zumutbar wenn ein Schuldner heute Probleme hat und dringend in die Insolvenz muss.


Wie wirkt sich das auf die Bearbeitung der Insolvenzfälle durch die karitativen Stellen aus?


Sinn einer effektiven Schuldenberatung sollte es sein, so viele Fälle wie möglich außergerichtlich mit den Gläubigern zu lösen und die Insolvenz zu vermeiden. Diesen Weg schlägt der Verein für Existenzsicherung e.V. ein und ist damit auch sehr erfolgreich. Mittlerweile gelingt es immer öfter die Insolvenz durch die außergerichtlichen Verhandlungen zu vermeiden. In einem vorliegenden Fall wurde sogar eine Einigung bei 21 Gläubigern erreicht. Denn immer mehr Gläubiger und auch Gläubigervertreter, wie Inkassobüros und Rechtsanwälte, haben erkannt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung für beide Seiten der bessere Weg ist. Dies ist bei der Vielzahl der Fälle bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen nicht möglich, sondern es wird schnellst möglichst der Insolvenzantrag eingereicht und der Fall ist vom Tisch. Hauptsache die Gebühren können abgerechnet werden. Ebenso sollten Schuldner Bedenken, dass die Betreuung bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen mit Abgabe des Insolvenzantrages endet. Eine weitere Betreuung während des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung ist dort nicht enthalten. Der Verein für Existenzsicherung e.V. begleitet seine Mandanten jedoch bis zur Restschuldbefreiung. Auch nach der Verfahrenseröffnung kann es Probleme mit dem Insolvenzverwalter geben oder Anträge bei Gericht müssen gestellt werden.


Hier müssen Sie die Schuldner einfach überlegen ob es nicht sinnvoll ist, eine spezialisierte Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen, die zum einen sehr geringe Wartezeiten hat und auf außergerichtliche Schuldenbereinigung spezialisiert ist. Sicherlich fallen hierdurch Gebühren an. Aber diese Gebühren zahlen sich aus.


Die Erstberatung beim Verein für Extension e.V. ist kostenlos und auch die Gebühren für die Bearbeitung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sind kostengünstig.


Warum gibt es so lange Wartezeiten bei den karikativen Schuldnerberatungsstellen und wie lässt sich das ändern?


Dies ist recht einfach zu erklären! Laut § 305 InsO sind automatisch zugelassene Stellen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und sonstige Stellen, die von den jeweiligen Regierungen eine Zulassung erhalten haben. Als einzige der zugelassenen Stellen erhalten jedoch die karitativen Stellen die finanzielle Unterstützung durch den Steuerzahler und können deswegen kostenlos arbeiten. Alle anderen zugelassenen Stellen müssen sich selbst finanzieren und dadurch Gebühren verlangen. Aus diesem Grund sind natürlich die karitativen Stellen hoffnungslos überfordert.


Wie kann man die Wartezeiten für die Schuldner verkürzen und was muss passieren, damit dieser Missstand abgestellt wird?


Eine Lösung kann sehr einfach sein. Aus diesem Grund habe ich mich an die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD, Frau Nadine Heselhaus, gewandt und Lösungsvorschläge mitgeteilt.

Hier der Text:

"Da nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Steuerzahler unterstützt werden und alle sonstigen zugelassenen Schuldnerberatungstellen nach § 305 InsO, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä. Gebühren verlangen müssen, sind die kostenlosen, karikativen Schuldnerberatungsstellen hoffnungslos überlaufen und haben Wartzeiten teils von 6 Monaten bis zu 2 Jahren.

Wenn schon die Schuldenberatung kostenlos sein soll, weshalb nur für Verbraucher und nicht auch für Firmen und Gewerbetreibenden?


Bericht LIGA BW zu den Wartezeiten

Bericht

Bericht Verein für Existenzsicherung e. V.

VfE Bericht

Dabei ist die Lösung relativ einfach, auch wenn die karikativen Verbände sicherlich dagegen sind, da dies ja die Lizenz zum Gelddrucken ist.


Lösung 1, die karikativen Schuldnerberatungsstellen werden weiter vom Steuerzahler finanziert und die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechnen über den Beratungshilfeschein, der durch die Amtsgerichte herausgegeben werden muss, ab. Dies muss natürlich rechtlich verankert werden. Dadurch würden sich die Wartezeiten wesentlich verkürzen und auch der Beratungshilfeschein wird vom Steuerzahler finanziert.

Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten. Dies muss natürlich geändert werden.


Lösung 2. Weshalb sollen Schuldner, die teilweise sehr viele Schulden gemacht haben, kostenlos in die Insolvenz gehen dürfen? Es bietet sich an, dass jeder Verbraucher die Kosten für die Insolvenz selbst aufbringen muss und die staatliche Subventionierung der Schuldnerberatungsstellen eingestellt wird.


Als Gebühren für alle Schuldnerberatungsstellen werden nach der RVG-Tabelle abgerechnet:

RVG

Mein Interview mit Harald Güller, SPD

https://youtu.be/7R4VCc5TJvM

Dabei würden alle Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach § 305 InsO haben gleich behandelt und die Wartezeiten für Schuldner würden sich um 70 % reduzieren.


Gerne stehe ich dir auch für ein persönliches Gespräch bereit um weitere Details zu besprechen".


Johann Tillich

Verein für Existenzsicherung e. V.

von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wie werde ich schuldenfrei: Erfahren Sie, welche Schritte Ihnen dabei helfen, Ihren Weg in die finanzielle Freiheit zu starten