Wartezeiten bei den karitativen Schuldenberatungsstellen teilweise bis zu 2 Jahren

Johann Tillich • 16. Oktober 2024

Massenabfertigung ohne individuelle Lösungen

Immer wieder beklagen der Bundesverband der Verbraucherzentralen und die karitativen Schuldnerberatungsstellen dass diese hoffnungslos überlaufen sind und mittlerweile Wartelisten haben, in die sich Schuldner, die dringend Hilfe benötigen, eintragen können. Die Wartezeiten betragen teilweise zwischen sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Dies ist nicht zumutbar wenn ein Schuldner heute Probleme hat und dringend in die Insolvenz muss.


Wie wirkt sich das auf die Bearbeitung der Insolvenzfälle durch die karitativen Stellen aus?


Sinn einer effektiven Schuldenberatung sollte es sein, so viele Fälle wie möglich außergerichtlich mit den Gläubigern zu lösen und die Insolvenz zu vermeiden. Diesen Weg schlägt der Verein für Existenzsicherung e.V. ein und ist damit auch sehr erfolgreich. Mittlerweile gelingt es immer öfter die Insolvenz durch die außergerichtlichen Verhandlungen zu vermeiden. In einem vorliegenden Fall wurde sogar eine Einigung bei 21 Gläubigern erreicht. Denn immer mehr Gläubiger und auch Gläubigervertreter, wie Inkassobüros und Rechtsanwälte, haben erkannt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung für beide Seiten der bessere Weg ist. Dies ist bei der Vielzahl der Fälle bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen nicht möglich, sondern es wird schnellst möglichst der Insolvenzantrag eingereicht und der Fall ist vom Tisch. Hauptsache die Gebühren können abgerechnet werden. Ebenso sollten Schuldner Bedenken, dass die Betreuung bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen mit Abgabe des Insolvenzantrages endet. Eine weitere Betreuung während des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung ist dort nicht enthalten. Der Verein für Existenzsicherung e.V. begleitet seine Mandanten jedoch bis zur Restschuldbefreiung. Auch nach der Verfahrenseröffnung kann es Probleme mit dem Insolvenzverwalter geben oder Anträge bei Gericht müssen gestellt werden.


Hier müssen Sie die Schuldner einfach überlegen ob es nicht sinnvoll ist, eine spezialisierte Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen, die zum einen sehr geringe Wartezeiten hat und auf außergerichtliche Schuldenbereinigung spezialisiert ist. Sicherlich fallen hierdurch Gebühren an. Aber diese Gebühren zahlen sich aus.


Die Erstberatung beim Verein für Extension e.V. ist kostenlos und auch die Gebühren für die Bearbeitung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sind kostengünstig.


Warum gibt es so lange Wartezeiten bei den karikativen Schuldnerberatungsstellen und wie lässt sich das ändern?


Dies ist recht einfach zu erklären! Laut § 305 InsO sind automatisch zugelassene Stellen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und sonstige Stellen, die von den jeweiligen Regierungen eine Zulassung erhalten haben. Als einzige der zugelassenen Stellen erhalten jedoch die karitativen Stellen die finanzielle Unterstützung durch den Steuerzahler und können deswegen kostenlos arbeiten. Alle anderen zugelassenen Stellen müssen sich selbst finanzieren und dadurch Gebühren verlangen. Aus diesem Grund sind natürlich die karitativen Stellen hoffnungslos überfordert.


Wie kann man die Wartezeiten für die Schuldner verkürzen und was muss passieren, damit dieser Missstand abgestellt wird?


Eine Lösung kann sehr einfach sein. Aus diesem Grund habe ich mich an die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD, Frau Nadine Heselhaus, gewandt und Lösungsvorschläge mitgeteilt.

Hier der Text:

"Da nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Steuerzahler unterstützt werden und alle sonstigen zugelassenen Schuldnerberatungstellen nach § 305 InsO, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä. Gebühren verlangen müssen, sind die kostenlosen, karikativen Schuldnerberatungsstellen hoffnungslos überlaufen und haben Wartzeiten teils von 6 Monaten bis zu 2 Jahren.

Wenn schon die Schuldenberatung kostenlos sein soll, weshalb nur für Verbraucher und nicht auch für Firmen und Gewerbetreibenden?


Bericht LIGA BW zu den Wartezeiten

Bericht

Bericht Verein für Existenzsicherung e. V.

VfE Bericht

Dabei ist die Lösung relativ einfach, auch wenn die karikativen Verbände sicherlich dagegen sind, da dies ja die Lizenz zum Gelddrucken ist.


Lösung 1, die karikativen Schuldnerberatungsstellen werden weiter vom Steuerzahler finanziert und die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechnen über den Beratungshilfeschein, der durch die Amtsgerichte herausgegeben werden muss, ab. Dies muss natürlich rechtlich verankert werden. Dadurch würden sich die Wartezeiten wesentlich verkürzen und auch der Beratungshilfeschein wird vom Steuerzahler finanziert.

Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten. Dies muss natürlich geändert werden.


Lösung 2. Weshalb sollen Schuldner, die teilweise sehr viele Schulden gemacht haben, kostenlos in die Insolvenz gehen dürfen? Es bietet sich an, dass jeder Verbraucher die Kosten für die Insolvenz selbst aufbringen muss und die staatliche Subventionierung der Schuldnerberatungsstellen eingestellt wird.


Als Gebühren für alle Schuldnerberatungsstellen werden nach der RVG-Tabelle abgerechnet:

RVG

Mein Interview mit Harald Güller, SPD

https://youtu.be/7R4VCc5TJvM

Dabei würden alle Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach § 305 InsO haben gleich behandelt und die Wartezeiten für Schuldner würden sich um 70 % reduzieren.


Gerne stehe ich dir auch für ein persönliches Gespräch bereit um weitere Details zu besprechen".


Johann Tillich

Verein für Existenzsicherung e. V.

von Johann Tillich 24. Juli 2025
Dies wird oft auch als "Bürgerkonto" oder "Jedermann-Konto" bezeichnet. Wenn eine Bank die Eröffnung eines solchen Kontos verweigert, handelt sie möglicherweise rechtswidrig. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Analyse der Rechtslage und Ihrer Handlungsoptionen. 1. Welche Banken müssen ein Basiskonto einrichten? Grundsätzlich ist jedes Kreditinstitut, das in Deutschland Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, gesetzlich verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen und zu führen. Dies ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Die Verpflichtung gilt für: Sparkassen und Landesbanken Genossenschaftsbanken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken) Private Geschäftsbanken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank) Direktbanken, die online tätig sind Die Verpflichtung ist also sehr weitreichend und erfasst nahezu alle Banken, die für Privatkunden in Deutschland tätig sind. 2. Wie ist die Rechtslage? (Anspruch und Ablehnungsgründe) Die Rechtslage ist eindeutig zugunsten der Verbraucher geregelt. (§ 4 ZKG - Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags) Ihr Anspruch auf ein Basiskonto ist ein einklagbarer Rechtsanspruch. Die Bank kann den Antrag nicht ohne triftigen, gesetzlich definierten Grund ablehnen. Was muss ein Basiskonto leisten? Ein Basiskonto ist ein vollwertiges Girokonto, das alle grundlegenden Zahlungsfunktionen umfassen muss (§ 2 ZKG): Einzahlungen und Auszahlungen (am Schalter oder an Geldautomaten) Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge Nutzung einer Zahlungskarte (z.B. Girocard) Ein Dispositionskredit (Überziehung) muss jedoch nicht gewährt werden. Die Kontoführung erfolgt üblicherweise auf Guthabenbasis. Wann darf eine Bank den Antrag ablehnen? Eine Ablehnung ist nur in wenigen, eng definierten Ausnahmefällen zulässig (§ 15 ZKG). Die häufigsten Gründe sind: Sie besitzen bereits ein nutzbares Zahlungskonto bei einer anderen Bank in Deutschland, es sei denn, Ihnen wird die Kündigung dieses Kontos nahegelegt. Sie haben sich innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der betreffenden Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden schuldig gemacht. Sie waren bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank, und dieses wurde in den letzten 12 Monaten wegen Zahlungsverzugs bei den Kontoführungsgebühren oder wegen missbräuchlicher Nutzung (z.B. für illegale Zwecke) gekündigt. Sie können sich nicht mittels eines gültigen Dokuments identifizieren. Die Bank muss Ihnen eine Ablehnung unverzüglich, spätestens aber nach 10 Geschäftstagen, schriftlich und kostenlos begründen. Allgemeine Begründungen wie "schlechte Schufa" oder "interne Geschäftsentscheidung" sind für die Ablehnung eines Basiskontos unzulässig. 3. Was können Sie tun, wenn die Bank sich weigert? Sie müssen die Ablehnung nicht akzeptieren. Es gibt ein klares, gestuftes Verfahren: Schritt 1: Formeller Antrag und schriftliche Begründung Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Bank einen formellen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos gestellt haben (nutzen Sie exakt diesen Begriff). Falls die Bank mündlich ablehnt, fordern Sie eine schriftliche, begründete Ablehnung an. Schritt 2: Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin Der effektivste und kostengünstigste Weg ist die Einschaltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Jeder Verbraucher kann bei der BaFin einen Antrag stellen, damit diese die Entscheidung der Bank überprüft und die Eröffnung des Kontos anordnet. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos. Ein Anwalt ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Die BaFin kann die Bank anweisen, das Konto zu eröffnen. Weigert sich die Bank weiterhin, kann die BaFin Zwangsgelder verhängen. Informationen und das Antragsformular finden Sie direkt auf der Webseite der BaFin. Schritt 3: Zivilrechtliche Klage Sollte das Verfahren bei der BaFin nicht zum Erfolg führen oder Sie diesen Weg nicht wählen wollen, können Sie Ihren Anspruch vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. 4. Wer trägt die Anwaltskosten? Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze: Außergerichtliche Tätigkeit: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, um die Bank zur Eröffnung des Kontos aufzufordern, müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Befindet sich die Bank jedoch bereits im Verzug (z.B., weil sie auf eine Fristsetzung nicht reagiert hat), können Sie diese Kosten später als Schadensersatz von der Bank zurückfordern. Gerichtliches Verfahren: Im Falle einer Klage gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss die Bank die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, also die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten. Verlieren Sie, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernehmen. Da der Anspruch auf ein Basiskonto gesetzlich klar geregelt ist, sind die Erfolgsaussichten bei einer unberechtigten Ablehnung sehr hoch. Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf staatliche Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit oder Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten und den entsprechenden Antrag für Sie stellen. Empfehlung: Aufgrund der klaren Rechtslage und des kostenlosen Verfahrens bei der BaFin ist dies in der Regel der beste erste Schritt, bevor Sie einen Anwalt einschalten und ein Kostenrisiko eingehen.
von Johann Tillich 14. Juli 2025
Wie kann das verhindert werden?
von Johann Tillich 8. Juli 2025
In einem Schreiben an eine Mandantin, die sich in der Insolvenz befindet, schreibt die DKV: Ansprüche auf Ersatz der Krankheitskosten fallen nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht in die Insolvenzmasse. An Beiträgen zum Kontoausgleich fehlen noch 28.196,48 €. den Betrag müssen Sie aus dem pfändungsfreien Betrag zahlen." Wie ist die Rechtslage? Die Frage, wie mit Beitragsrückständen der privaten Krankenversicherung (PKV) im Rahmen einer Privatinsolvenz umzugehen ist, ist von großer praktischer Bedeutung. Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, Beitragsrückstände der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen grundsätzlich in die Insolvenz und sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Nachfolgend erläutere ich die Details und die rechtlichen Grundlagen. Rechtlicher Rahmen Im deutschen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Schulden aus PKV-Beiträgen stellen dabei keine generelle Ausnahme dar. Einordnung als Insolvenzforderung: Beitragsrückstände, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestanden, sind sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO). Die Versicherungsgesellschaft wird damit zu einer normalen Insolvenzgläubigerin. Sie muss ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und erhält, wie andere Gläubiger auch, eine Quote aus der Verwertung Ihres pfändbaren Vermögens (Insolvenzmasse). Umfang der Restschuldbefreiung: Das Ziel einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung, also der Erlass der nach dem Verfahren noch offenen Schulden. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Das bedeutet, dass die am Ende des Verfahrens nicht beglichenen Altschulden bei der PKV erlöschen. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Es gibt nur wenige gesetzlich definierte Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung verurteilt worden ist, nicht berührt. Einfache Beitragsrückstände bei der PKV fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Schulden auf einer strafbaren Handlung beruhen (z. B. Eingehungsbetrug), was bei normalen Beitragsschulden jedoch nicht der Fall ist. Wichtige Unterscheidung: Schulden vor und nach Insolvenzeröffnung Es ist entscheidend, zwischen Schulden zu unterscheiden, die vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen: Altschulden (vor Eröffnung): Alle bis zum Tag der Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Beitragsrückstände sind Teil des Insolvenzverfahrens und werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Neuschulden (nach Eröffnung): Der Versicherungsvertrag läuft während der Insolvenz weiter. Die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Beiträge sind sogenannte Neuschulden. Diese müssen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen vollständig bezahlen. Sie fallen nicht in die Restschuldbefreiung. Wenn Sie diese laufenden Beiträge nicht zahlen, können neue Schulden entstehen, die nach Abschluss der Insolvenz bestehen bleiben und vollstreckt werden können. Praktische Auswirkungen Fortbestand des Versicherungsvertrags: Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Kündigung Ihres Versicherungsvertrags. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert. Dies ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Zahlung der laufenden Beiträge: Sie sind verpflichtet, die laufenden Beiträge aus Ihrem unpfändbaren Vermögen bzw. Einkommen zu zahlen. Der Insolvenzverwalter wird hierfür keine Mittel aus der Insolvenzmasse verwenden. Notlagentarif: Sollten Sie aufgrund der Beitragsschulden vor der Insolvenz oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten währenddessen die laufenden Beiträge nicht zahlen können, wird Ihr Vertrag in den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Dieser bietet nur eine eingeschränkte Leistung für akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Beitragsschuld läuft im Hintergrund weiter. Nach Begleichung aller offenen Forderungen (sowohl der alten, die durch die Insolvenz bedient wurden, als auch der neuen) können Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren. Zusammenfassende Handlungsempfehlung Alle Schulden auflisten: Stellen Sie sicher, dass die PKV-Beitragsschulden vollständig im Gläubigerverzeichnis Ihres Insolvenzantrags aufgeführt sind. Laufende Beiträge zahlen: Planen Sie die pünktliche Zahlung der monatlichen Beiträge ab Insolvenzeröffnung fest ein, um neue Schulden zu vermeiden. Kommunikation mit der Versicherung: Informieren Sie die Versicherung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und klären Sie die weitere Beitragszahlung.