Weshalb werden nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Staat unterstützt?
Johann Tillich • 5. Mai 2023

Alle anerkannten Stellen und Personen nach Paragraf 305 InsO müssen vom Staat unterstützt werden!

Mittlerweile verweisen die Verbraucherzentralen darauf, dass die karitativen Schuldenberatungen lange Wartezeiten haben, die teilweise bis zu acht Monaten zu einem ersten Termin dauern.


Warum ist das so?

Laut Paragraf 305 InsO gibt es zugelassene Stellen und zugelassene Personen. Bei den zugelassenen Stellen handelt es sich um die karitativen Verbände und auch sonstige zugelassene Schuldnerberatungsstellen. Bei den zugelassenen Personen handelt es sich zum Beispiel um Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.


Woran liegt es, dass die karitativen Stellen sehr lange Wartezeiten haben?

Das liegt hauptsächlich daran, dass die karitativen Stellen vom Staat bezahlt werden und somit die Schuldenberatung kostenlos anbieten können. Dadurch wollen die Schuldner natürlich die kostenlose Schuldenberatung ausnützen. Dadurch ist es nur verständlich, dass es immer längere Wartezeiten bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen gibt. Damit ist es aber nicht getan, sondern die Einreichung des Insolvenzantrages kann auch mehr als zwei Jahre dauern. Bei einem Rechtsanwalt ist man in dieser Zeit schon fast mit der Insolvenz fertig.


Wie kann dieses Problem gelöst werden?

Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert seit 1999, dass alle zugelassenen Stellen nach Paragraf 35 InsO, die kostenlose Schuldnerberatung anbieten können und die Kosten mit dem Staat abrechnen. Dadurch würden sie die Schuldner nicht nur auf die karitativen Stellen stürzen sondern sich auch an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch andere zugelassene Schuldnerberatungsstellen, die nicht vom Staat finanziert werden, wenden würden.


Diesbezüglich hört man von den Verbraucherzentralen keinerlei Forderungen. Vermutlich möchte man die Lizenz zum Geld drucken nicht aus der Hand geben. Lieber lässt man die Verbraucher in einer langen Warteschleife hängen.


Wir fordern die staatlichen Stellen auf, alle zugelassenen Stellen und zugelassenen Personen nach Paragraf 305 InsO gleich zu behandeln. Entweder werden alle vom Staat finanziert oder die staatliche Finanzierung wird für alle Stellen eingestellt und auch die karitativen Stellen müssen von ihren Mandanten Gebühren verlangen. Es kann nicht angehen das nur eine Gruppe der Schuldnerberatungsstellen bevorzugt vom Staat behandelt wird und die anderen sozusagen ein Berufsverbot dadurch erhalten.


Sollte die staatliche Subvention eingestellt werden, könnten dadurch erhebliche Summen an Steuergeldern eingespart werden. Hier muss noch mal erwähnt werden, dass die Schuldnerberatung wie sie jetzt durchgeführt wird, für den Schuldner kostenlos ist, aber jeder Steuerzahler dafür mit seinen Steuern aufkommen muss. Das kann so langfristig nicht mehr hingenommen werden.


Hier fordern wir auch die Verbraucherzentralen auf, endlich diesen Missstand abzustellen!

von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
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