Schufa verkürzt Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate
Johann Tillich • 28. März 2023

Erfolg für AdvoAdvice - Herzlichen Glückwusch!

Die auf Schufa-Einträge spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin hat für betroffene Personen eine Vielzahl an Verfahren gegen die Schufa Holding AG in Sachen „Restschuldbefreiung“ angestrengt. Nun hat die Schufa bekannt gegeben, dass die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung auf sechs Monate verkürzt wird. 

Großer Erfolg für die Mandanten von AdvoAdvice und alle Schuldner, die eine Restschuldbefreiung bereits erhalten haben.

Die von den Rechtsanwälten Dr. Rohrmoser und Dr. Tintemann geführten Verfahren wurden nun in einigen Fällen an den höchsten Gerichten verhandelt. Konkret wurde am 24.01.2023 vor dem Europäischen Gerichtshof in den Sachen C-64/22 sowie C-26/22 sowie am 16.02.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 225/21 vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Letzteres Verfahren ist die Revision zu dem weitreichenden Urteil des OLG Schleswig vom 02.07.2021.


Am 16.03.2023 hat der Generalanwalt am EuGH seine Schlussanträge verkündet und deutlich darauf hingewiesen, dass die Speicherung bei der Schufa und anderen Auskunfteien nicht länger zulässig sein kann, als in den öffentlichen Verzeichnissen.


Sodann hat der Bundesgerichtshof am 28.03.2023 beschlossen, dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis der EuGH zu einem Urteil gekommen ist. Dieser ist nicht an die Schlussanträge des Generalanwaltes gebunden, folgt diesem aber in aller Regel.

Nahezu zeitgleich hat die Schufa Holding AG verlauten lassen, dass die Einträge über die Restschuldbefreiung nunmehr bereits nach sechs Monaten zur Löschung gebracht werden, um Klarheit und Sicherheit für die betroffenen Personen zu schaffen (dpa Meldung). Die Bild-Zeitung spricht von einer „Schufa-Revolution“.


Fazit

Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser zeigt sich glücklich über die Entwicklung und äußerte sich wie folgt:

„Die Entscheidung der Schufa ist eine richtige Reaktion auf die Verfahren vor dem EuGH und die Schlussanträge des Generalanwalts. Schon vor Einführung der DSGVO haben wir die Ansicht vertreten, dass die Speicherfrist von 3 Jahren zu lang ist. Die Veränderung stellt einen Meilenstein im Bereich des Datenschutzes und Verbraucherschutzes dar. Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei hierbei eine wesentliche Rolle gespielt hat. Betroffene können nun aufatmen, da sie nun schon nach sechs Monaten und nicht erst nach drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zurückerhalten.“


Sollten Sie trotz dieser Änderung weiterhin Probleme mit Schufa-Einträgen haben - egal ob im Kontext der Insolvenz oder nicht - helfen wir Ihnen gerne weiter. Gerne können Sie sich unter 030 / 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de melden.


Gerne helfen wir und unsere Rechtsanwälte bei Problemen mit der Schufa weiter!


von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wie werde ich schuldenfrei: Erfahren Sie, welche Schritte Ihnen dabei helfen, Ihren Weg in die finanzielle Freiheit zu starten