Verein für Existenzsicherung e. V.

Gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung - Professionelle Insolvenzberatung seit 1986

Rechtliche Leitung: Rechtsanwalt Tobias Neumeier, Zugelassene Person nach § 305 InsO


Blog Post

Schufa verkürzt Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate

Johann Tillich • März 28, 2023

Erfolg für AdvoAdvice - Herzlichen Glückwusch!

Die auf Schufa-Einträge spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin hat für betroffene Personen eine Vielzahl an Verfahren gegen die Schufa Holding AG in Sachen „Restschuldbefreiung“ angestrengt. Nun hat die Schufa bekannt gegeben, dass die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung auf sechs Monate verkürzt wird. 

Großer Erfolg für die Mandanten von AdvoAdvice und alle Schuldner, die eine Restschuldbefreiung bereits erhalten haben.

Die von den Rechtsanwälten Dr. Rohrmoser und Dr. Tintemann geführten Verfahren wurden nun in einigen Fällen an den höchsten Gerichten verhandelt. Konkret wurde am 24.01.2023 vor dem Europäischen Gerichtshof in den Sachen C-64/22 sowie C-26/22 sowie am 16.02.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 225/21 vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Letzteres Verfahren ist die Revision zu dem weitreichenden Urteil des OLG Schleswig vom 02.07.2021.


Am 16.03.2023 hat der Generalanwalt am EuGH seine Schlussanträge verkündet und deutlich darauf hingewiesen, dass die Speicherung bei der Schufa und anderen Auskunfteien nicht länger zulässig sein kann, als in den öffentlichen Verzeichnissen.


Sodann hat der Bundesgerichtshof am 28.03.2023 beschlossen, dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis der EuGH zu einem Urteil gekommen ist. Dieser ist nicht an die Schlussanträge des Generalanwaltes gebunden, folgt diesem aber in aller Regel.

Nahezu zeitgleich hat die Schufa Holding AG verlauten lassen, dass die Einträge über die Restschuldbefreiung nunmehr bereits nach sechs Monaten zur Löschung gebracht werden, um Klarheit und Sicherheit für die betroffenen Personen zu schaffen (dpa Meldung). Die Bild-Zeitung spricht von einer „Schufa-Revolution“.


Fazit

Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser zeigt sich glücklich über die Entwicklung und äußerte sich wie folgt:

„Die Entscheidung der Schufa ist eine richtige Reaktion auf die Verfahren vor dem EuGH und die Schlussanträge des Generalanwalts. Schon vor Einführung der DSGVO haben wir die Ansicht vertreten, dass die Speicherfrist von 3 Jahren zu lang ist. Die Veränderung stellt einen Meilenstein im Bereich des Datenschutzes und Verbraucherschutzes dar. Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei hierbei eine wesentliche Rolle gespielt hat. Betroffene können nun aufatmen, da sie nun schon nach sechs Monaten und nicht erst nach drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zurückerhalten.“


Sollten Sie trotz dieser Änderung weiterhin Probleme mit Schufa-Einträgen haben - egal ob im Kontext der Insolvenz oder nicht - helfen wir Ihnen gerne weiter. Gerne können Sie sich unter 030 / 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de melden.


Gerne helfen wir und unsere Rechtsanwälte bei Problemen mit der Schufa weiter!


von Johann Tillich 08 Mai, 2024
Die skrupellosen Methoden unseriöser Immobilienmakler
von Johann Tillich 09 Apr., 2024
Wann kann nach einer Zusammenveranlagung beim Finanzamt ein Aufteilungsbescheid beantragt werden?
von Johann Tillich 14 März, 2024
Warnung vor reißerischer Werbung mit Schuldenregulierung
Weitere Beiträge
Share by: