Unterschied zwischen den gewerblichen und den karitativen Schuldnerberatungsstellen
Johann Tillich • 25. August 2022

Warum der Verein für Existenzsicherung e. V. besser und schneller als Schuldnerberatungsstelle ist



Die überschuldeten Verbraucher haben die Möglichkeit sich bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen zu melden. Diese behaupten, kostenlos zu arbeiten. Diese Aussage ist nicht richtig, denn die Steuerzahler finanzieren diese Beratung. Dadurch sind diese Beratungsstellen natürlich auch überlaufen, da bereits 2017 bei jeder zehnten Beratung die Wartezeit mehr als 20 Wochen betragen hat. Da in Überschuldungsfällen häufig Zahlungsfristen und Mahnverfahren mit zusätzlichen Gebühren im Raum stehen, ist eine möglichst zeitnah beginnende Schuldnerberatung für die Betroffenen von großer Bedeutung. Im schlimmsten Fall können existenzielle Folgen eintreten, wie beispielsweise Stromsperren oder eine Kündigung des Mietvertrages. So hat beispielsweise 2016 nachdem die Bearbeitung nach der Wartezeit begonnen hat, im Durchschnitt 16 Monate gedauert. 2016 dauerte Bearbeitungszeit durch die karikative Schuldnerberatungsstelle in 18 % der Fälle länger als zwei Jahre. In einem uns vorliegenden Fall ist der Mandant seit zwei Jahren bei einer karitativen Stelle in Bearbeitung und es wurden bis heute noch nicht mal die Gläubiger angeschrieben. Deshalb hat er sich einen Verein für Existenzsicherung e. V. gewandt, damit wir hier kurzfristig helfen und den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen konnten. Leider ist dies kein Einzelfall. Ebenso gehen manche der karitativen Stellen dazu über, die Gläubiger nicht selbst anzuschreiben, sondern den Schuldnern einen Musterbrief in die Hand zu drücken und die Arbeit selbst machen zu lassen. Dieses Verhalten ist unakzeptabel. Es bewahrheitet sich der alte Spruch.“ Alles was nichts kostet taugt, taugt nichts.“


Dies ist natürlich für Verbraucher, bei denen der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht nicht hinnehmbar. Hier ist es wichtig eine professionelle Schuldnerberatung aufzusuchen, die sehr kurze Wartezeiten hat und den Fall schnell bearbeiten kann. Diese professionelle Schuldnerberatung, wie der Verein für Existenzsicherung e. V. kostet natürlich eine Gebühr, da er nicht vom Staat finanziert wird. Es wird auch immer wieder darauf hingewiesen, dass eine seriöse Schuldenberatungsstelle eine Zulassung nach Paragraf 305 InsO hat. Dazu ist zu bemerken, dass der Beruf des Schuldenberaters bis heute nicht geschützt ist und es bis heute keine Ausbildung für den Beruf des Schuldenberaters gibt. Jeder Versicherungsvertreter, der eine Hausratversicherung vermittelt, muss eine IHK Ausbildung absolvieren. Wir fordern bereits seit 1999, dass eine Ausbildung bei IHK angesiedelt wird. Warum dies nicht geschehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist auch nicht nachvollziehbar weshalb die karitativen Stellen automatisch eine Zulassung auf 305 InsO bekommen haben, da diese ja auch keine Ausbildung nachweisen können. Hier ist das Verbraucherschutzministerium gefordert eine Ausbildung bundesweit einzuführen.

 

Da es mittlerweile auch sehr viele seriöse Schuldnerberatungsstellen gibt, die nicht vom Staat finanziert werden, sondern Gebühren verlangen müssen, fordern wir, dass die staatlich subventionierte Schuldnerberatung eingestellt wird und alle Schuldnerberatungsstellen, auch die karitativen Gebühren für die Bearbeitungen von den Schuldner verlangen müssen. Jeder der Schulden gemacht hat, hat dies auf eigene Veranlassung gemacht. Deshalb ist nicht nachvollziehbar weshalb der Steuerzahler für die Kosten aufkommen soll. Wir sind der Auffassung, dass jeder der Schulden gemacht hat und durch das Insolvenzverfahren aus den Schulden herauskommen will, auch die Kosten dafür zu tragen hat. Wir fordern auch, dass diese Kosten für alle Schuldnerberatungsstellen einheitlich gesetzlich geregelt werden müssen.

 

Dadurch gibt es keinerlei Wartezeiten bei den karitativen Stellen und auch die anderen seriösen Schuldnerberatungsstellen sind gleichmäßig ausgelastet. Die Wartezeiten für die Schuldner werden reduziert und der Steuerzahler wird finanziell dadurch entlastet.

 

Da es hier keine Ausbildung gibt, fordern wir die Staatsregierung auf, dass jeder der eine fundierte kaufmännische Ausbildung nachweisen kann, die Zulassung nach 305 InsO erhält. Die Hauptaufgaben von geeigneten Stellen und Personen nach Paragraf 305 InsO bestehen darin, den Schuldner persönlich zu beraten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse fachgerecht zu prüfen und den Schuldnern bei der Schuldenbereinigung zu helfen. Dies schließt insbesondere mit ein, dass die Schuldnerberatung die Interessen des Schuldners bei einer ausführlichen Einigung mit den Gläubigern mit Blick auf einen Schuldenbereinigung Plan vertritt. Misslingt der außergerichtliche Einigungsversuche mit den Gläubigern, stellt die Schuldnerberatung eine Bescheinigung hierüber aus und klärt den Schuldner über die Voraussetzungen zur Öffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf. Diese Tätigkeit kann jeder der eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung hat durchführen. Wenn schon der Ökotrophologe (Ernährungsberater) lt. InsO dazu geeignet ist, sollte auch ein Sozialversicherungsfachangestellter dazu geeignet sein.


von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
von Johann Tillich 8. Juni 2026
So schützen Sie das Geld vor Pfändung
von Johann Tillich 2. Juni 2026
Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Abführungspflicht nach § 295a InsO