Gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung - Professionelle Insolvenzberatung seit 1986
Rechtliche Leitung: Rechtsanwalt Tobias Neumeier, Zugelassene Person nach § 305 InsO
Banken und Sparkassen legten die Laufzeiten der P-Kontenbescheinigung nach eigenem Ermessen fest.
Die Kunden wurden über den Ablauf nicht informiert und der Freibetrag war plötzlich auf den pfändungsfreien Sockelbetrag reduziert. Die Folgen waren oftmals fatal.
Das hat sich nun geändert. Nun muss die Bescheinigung für mindestens 2 Jahre gelten und die Banken und Sparkassen müssen den Kunden mindestens 2 Monate vorher über den Ablauf informieren. Die Bescheinigung ist deshalb so wichtig, damit der höhere Freibetrag nicht von den Gläubigern gepfändet wird.
Freibeträge stehen den Betroffenen dann zur Verfügung:
Hermann-Löns-Straße 14
85757 Karlsfeld