Warum Betroffene trotz Insolvenz nicht ohne Bankkonto dastehen müssen

Wer sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorbereitet, erlebt häufig ein zusätzliches Problem: Die Bank kündigt das bestehende Girokonto oder eine andere Bank lehnt die Eröffnung eines neuen Kontos ab.
Für Betroffene kann das erhebliche Folgen haben. Ohne Konto lassen sich Miete, Strom und Versicherungen kaum bezahlen, Arbeitgeber benötigen eine Bankverbindung für die Gehaltszahlung und Sozialleistungen werden regelmäßig auf ein Konto überwiesen.
Doch eine Insolvenz bedeutet keineswegs, dass Verbraucher keinen Anspruch mehr auf ein Bankkonto haben.
Gerade in solchen Situationen ist es wichtig, zwischen einem normalen Girokonto, einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und einem Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) zu unterscheiden.
Warum Banken bei finanziellen Problemen Schwierigkeiten machen
In der Beratungspraxis erleben überschuldete Verbraucher immer wieder, dass Banken die Geschäftsbeziehung nicht fortsetzen möchten oder ein Antrag auf ein gewöhnliches Girokonto abgelehnt wird.
Eine schlechte Bonität, negative SCHUFA-Merkmale, Kontopfändungen oder ein Insolvenzverfahren können dazu führen, dass die Eröffnung eines normalen Girokontos schwierig wird.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Betroffene überhaupt kein Konto bekommen kann.
Denn neben dem normalen Girokonto gibt es das gesetzlich besonders geschützte Basiskonto.
Das Basiskonto: Ein gesetzlicher Anspruch
Nach § 31 Zahlungskontengesetz (ZKG) haben grundsätzlich Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages bei einem Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet.
Das Basiskonto ermöglicht die wesentlichen Funktionen des täglichen Zahlungsverkehrs, insbesondere Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen im gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Umfang.
Der entscheidende Punkt für überschuldete Menschen:
Eine schlechte Bonität oder eine Verbraucherinsolvenz gehört nicht zu den gesetzlichen Ablehnungsgründen eines Basiskontos.
Das ZKG bestimmt vielmehr ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen eine Bank einen ordnungsgemäß gestellten Antrag ablehnen darf.
Wann darf eine Bank ein Basiskonto ablehnen?
Eine Bank darf einen ordnungsgemäßen Antrag auf ein Basiskonto nicht nach Belieben ablehnen. § 34 ZKG verweist hierfür auf die gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe der §§ 35 bis 37 ZKG.
Dazu gehört beispielsweise, dass der Antragsteller bereits über ein anderes, tatsächlich nutzbares Zahlungskonto in Deutschland verfügt.
Aber Vorsicht:
Ist dieses bestehende Konto bereits gekündigt oder wurde der Verbraucher über dessen bevorstehende Schließung informiert, darf die neue Bank die Eröffnung eines Basiskontos nicht allein mit dem Hinweis auf dieses Konto ablehnen. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 35 ZKG.
Weitere gesetzliche Ablehnungsgründe können unter anderem bestimmte Straftaten zulasten der Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden, bestimmte vorausgegangene Kündigungen eines Basiskontos sowie Hindernisse aufgrund geldwäscherechtlicher Vorschriften sein.
„Sie sind insolvent“ oder „Ihre SCHUFA ist zu schlecht“ reicht für sich genommen nicht aus, um einen Anspruch auf ein Basiskonto abzulehnen.
Was ist mit einer Kündigung des bestehenden Kontos?
Hier muss genau unterschieden werden.
Ein gewöhnliches Girokonto unterliegt anderen vertraglichen Kündigungsregelungen als ein Basiskonto. Deshalb sollte bei einer Kündigung zunächst geprüft werden, welche Kontoart tatsächlich besteht und auf welche Vertrags- und Rechtsgrundlage sich die Bank beruft.
Bei einem Basiskonto ist die Situation wesentlich stärker gesetzlich geregelt.
§ 42 ZKG beschränkt die Kündigungsmöglichkeiten der Bank. Eine Kündigung ist beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn das Konto über einen langen Zeitraum nicht genutzt wurde, der Kontoinhaber ein weiteres voll nutzbares Zahlungskonto eröffnet hat oder andere ausdrücklich im Gesetz genannte Voraussetzungen vorliegen.
Auch die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass ein Basiskonto insbesondere nicht einfach wegen fehlender Bonität oder einer schlechten SCHUFA gekündigt werden darf.
Eine Kontokündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Insolvenz sollte deshalb niemals ungeprüft hingenommen werden.
Besonders wichtig in der Insolvenz: das P-Konto
Ein weiterer Punkt wird häufig übersehen.
Wer eine Verbraucherinsolvenz vorbereitet, sollte sich rechtzeitig mit der Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beschäftigen.
Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass das P-Konto auch im Verbraucherinsolvenzverfahren eine wichtige Schutzfunktion besitzt. Sie empfiehlt deshalb, ein bestehendes Girokonto bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein P-Konto umzuwandeln.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590 Euro pro Kalendermonat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Freibetrag erhöht werden, beispielsweise bei gesetzlichen Unterhaltspflichten oder bestimmten Sozialleistungen.
Wichtig: Basiskonto und P-Konto sind nicht dasselbe.
Das Basiskonto sichert den Zugang zum grundlegenden Zahlungsverkehr.
Die P-Konto-Funktion schützt dagegen Guthaben auf einem entsprechend geführten Einzelkonto im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vor Pfändungszugriffen.
Beides kann miteinander verbunden werden: Ein Basiskonto kann als P-Konto geführt werden.
Was tun, wenn eine Bank die Kontoeröffnung ablehnt?
Betroffene sollten eine mündliche Aussage wie
„Bei Insolvenz eröffnen wir grundsätzlich kein Konto“
nicht einfach akzeptieren.
Stattdessen sollte ausdrücklich ein
„Basiskonto nach § 31 Zahlungskontengesetz (ZKG)“
beantragt werden.
Die Bank muss über einen ordnungsgemäßen Antrag grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden. Bei einer Ablehnung muss sie den Verbraucher grundsätzlich in Textform über die Gründe sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten informieren. § 34 ZKG sieht hierfür eine Frist von spätestens zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags vor.
Ablehnung erhalten? Diese Möglichkeiten bestehen
Wer trotz bestehendem Anspruch kein Basiskonto erhält, muss sich mit der Entscheidung der Bank nicht abfinden.
1. Schriftliche Begründung verlangen und prüfen
Zunächst sollte festgestellt werden, auf welchen gesetzlichen Ablehnungsgrund sich die Bank tatsächlich beruft. Eine pauschale Berufung auf Insolvenz, Überschuldung oder schlechte Bonität genügt für die Ablehnung eines Basiskontos nicht.
2. Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen
Das ZKG sieht ein besonderes Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.
Nach § 48 ZKG kann ein Verbraucher dieses Verwaltungsverfahren insbesondere beantragen, wenn die Bank den Antrag auf ein Basiskonto ablehnt, nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen darüber entscheidet oder das Basiskonto trotz Vertragsschluss nicht rechtzeitig eröffnet.
Stellt die BaFin fest, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung nicht vorliegen, kann sie gegenüber der Bank die Eröffnung beziehungsweise den Abschluss des Basiskontovertrages anordnen.
3. Verbraucherschlichtungsstelle einschalten
Daneben besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Bei der Ablehnung eines Basiskontos muss die Bank grundsätzlich auch über diese Möglichkeit informieren.
Auch bei Problemen mit der Kündigung eines P-Kontos kann ein Schlichtungsverfahren eine sinnvolle Alternative zu einem sofortigen Gerichtsverfahren darstellen.
4. Rechtliche Überprüfung
Je nach Einzelfall kann außerdem geprüft werden, ob gegen die Bank gerichtlich vorgegangen werden sollte. Gerade wenn durch eine Kontokündigung Gehaltszahlungen, Sozialleistungen oder die gesamte wirtschaftliche Existenz gefährdet werden, sollte schnell gehandelt werden.
Unser Rat: Nicht einfach ein normales Girokonto beantragen
Für Menschen mit erheblichen Schulden, laufenden Pfändungen oder einer bevorstehenden Insolvenz kann es sinnvoll sein, gegenüber der Bank von Anfang an klarzustellen, was beantragt wird:
„Ich beantrage die Eröffnung eines Basiskontos gemäß § 31 ZKG.“
Besteht zusätzlich Pfändungsgefahr, sollte geprüft werden, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll.
Das verhindert Missverständnisse. Denn eine Bank kann die Eröffnung eines gewöhnlichen Girokontos unter Umständen ablehnen. Beim Basiskonto besteht dagegen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch.
Bereits ein Konto vorhanden? Nicht vorschnell kündigen!
Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Wer bereits ein funktionierendes Giro- oder P-Konto besitzt, sollte dieses nicht vorschnell kündigen, bevor die weitere Kontoversorgung geklärt ist.
Denn grundsätzlich kann eine andere Bank einen Basiskontoantrag ablehnen, solange bereits ein anderes tatsächlich nutzbares Zahlungskonto vorhanden ist. Ist dieses Konto dagegen bereits gekündigt oder hat die Bank dessen Schließung angekündigt, greift dieser Ablehnungsgrund nach § 35 ZKG nicht.
Die richtige Reihenfolge kann deshalb entscheidend sein.
Insolvenz bedeutet nicht „ohne Konto“
Eine Verbraucherinsolvenz soll überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Ein funktionierendes Konto ist dafür praktisch unverzichtbar.
Wer von seiner Bank eine Kündigung erhält oder bei einer anderen Bank wegen seiner finanziellen Situation abgelehnt wird, sollte deshalb nicht vorschnell aufgeben.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Insolvenz und negative SCHUFA schließen einen Anspruch auf ein Basiskonto nicht automatisch aus.
- Das Basiskonto nach dem ZKG besitzt einen besonderen gesetzlichen Schutz.
- Eine Bank darf einen ordnungsgemäßen Basiskontoantrag nur aus gesetzlich vorgesehenen Gründen ablehnen.
- Gegen eine unberechtigte Ablehnung kann insbesondere ein Verfahren bei der BaFin eingeleitet werden.
- Bei Pfändungs- und Insolvenzgefahr sollte zusätzlich die Einrichtung eines P-Kontos geprüft werden.
- Eine Kontokündigung sollte insbesondere während einer Insolvenz nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Der Verein für Existenzsicherung unterstützt Betroffene
Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) unterstützt überschuldete Verbraucher bei der Ordnung ihrer finanziellen Situation und auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entschuldung.
Probleme mit Girokonto, Kontopfändung und P-Konto gehören dabei häufig zu den Themen, die im Zusammenhang mit einer Überschuldung geklärt werden müssen.
Wurde Ihr Konto gekündigt oder lehnt eine Bank wegen Ihrer finanziellen Situation die Kontoeröffnung ab?
Lassen Sie prüfen, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen. Gerade bei einer bevorstehenden Verbraucherinsolvenz sollte die Kontosituation möglichst vor Einreichung des Insolvenzantrags geklärt werden.



