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Blog Post

Steuerschulden! Wie kann Pfändung bei Ehegatten verhindert werden?

Johann Tillich • Apr. 09, 2024

Wann kann nach einer Zusammenveranlagung beim Finanzamt ein Aufteilungsbescheid beantragt werden? 

Nach § 268 AO können Personen, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden sind und deshalb als Gesamtschuldner haften, beantragen, dass die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt wird, der sich aus der Aufteilung der Steuer ergibt. Nach AO 276 AO 1 ist ein Abtrennungsantrag vor Beginn der Vollstreckung zulässig.


Der Antragsteller wartet lediglich die Bekanntgabe des Leistungsauftrages (d.h. des Steuerbescheides) ab. Anträge, die vor oder nach dem Beginn der Vollstreckung gestellt werden (der Zeitpunkt wird mit dem Erlass des Rückstandsbescheides bestimmt), sind nur für die Aufteilung des Steuerbetrages von Bedeutung. Steuergutschriften und gesondert festgesetzte Vorschüsse sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Antragstellung gezahlt wurden.


Rechtliche Folgen des Verteilungsbeschlusses

Die Aufteilung der Gesamtschuld führt zu Einschränkungen bei der Vollstreckung. Ein Ehegatte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass er für die Schulden des anderen Ehegatten aufkommen muss. Eine Teilung ist nicht immer notwendig, sondern nur dann, wenn der Ehegatte eine Teilung der Restschuld beantragt und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.


Eine solche Teilung führt nicht nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung, sondern schließt auch eine Verwertung der Gesamtschuld über den dem jeweiligen Ehegatten zugewiesenen Betrag hinaus aus. Folglich müssen beide Ehegatten - unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung in die Gesamtschuld eingeleitet wurde oder angedroht ist - befugt sein, eine Teilung zu beantragen, um u. a. die Aufrechnung des FA gegen seine Gesamtschuld auf den ihm durch die Teilung zugewiesenen Betrag zu beschränken.

279 Abs. 1 AO schließt also nicht den Erlass eines Bescheides vor Einleitung eines Antrags auf Einstellung der Vollstreckung in Fällen berechtigten Interesses aus, sondern regelt, wann ein Zuweisungsbescheid zu erlassen ist, also nach Einleitung der Vollstreckung.


279 Abs. 1 Satz 2 AO sieht vor, dass ein Bescheid "nicht erforderlich" ist, wenn keine Vollstreckungsmaßnahme getroffen oder eine getroffene Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben wird. Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass diese Vorschrift auch so auszulegen ist, dass bei einem berechtigten Interesse des Antragstellers an der Aufteilung regelmäßig ein Bescheid über die Aufteilung zwischen den Leistungsanforderungen und der vollständigen Erstattung der Steuer zu erlassen ist.


Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ihm die Vollstreckung droht oder er die Aufrechnung verhindern will, sondern auch dann, wenn er die Zahlung aufrechnen und erstattet bekommen will.


Aufteilung der streitigen Einkommensteuerbescheide

In diesem Zusammenhang war das Finanzamt verpflichtet, die von den Eheleuten für die streitigen Jahre gemeinsam gezahlte Einkommensteuer aufzuteilen. Die Ehefrau, die eine Erstattung der Steuerabzüge erreichen wollte, stellte einen Antrag auf Erlass eines Aufteilungsbescheids, der auch nach der Zustellungserklärung und vor der vollständigen Entrichtung der Steuer zulässig war. Die nachträgliche Aufrechnung oder Löschung führte nicht zur Unzulässigkeit des Antrags.


Praxishinweis

Ein Antrag auf Erlass eines Ausschüttungsbescheids kann unabhängig von einer Vollstreckungsandrohung gestellt werden. Eine Aufrechnung des FA ist dann mit Steuerschulden des anderen Steuerpflichtigen ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen in der Lage sein werden, die Aufrechnung in Zukunft zu verhindern, unabhängig von der drohenden Vollstreckung des FA. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten daher in Zukunft verstärkt darüber nachdenken, einen Zuwendungsbescheid zu beantragen, um eine Aufrechnung des FA zu vermeiden.


BFH, Urteil vom 2. Oktober 2018 - VII R 17/17




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