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Blog Post

Restschuldbefreiung muss nach sechs Monaten gelöscht werden!

Johann Tillich • März 17, 2023

Das bedeutet endlich eine Niederlage der Schufa!

Bis heute war es gängige Praxis, dass die SCHUFA die Restschuldbefreiung noch weitere drei Jahre als Negativmerkmal stehen gelassen hatte. Dadurch war der Schuldner weitere drei Jahre in seinen finanziellen Freiheiten blockiert. Laut Gesetz muss in allen öffentlichen Registern die Restschuldbefreiung nach sechs Monaten gelöscht werden. Dies hat die SCHUFA natürlich nicht interessiert. Wichtig ist zu wissen, dass die SCHUFA den Banken und Sparkassen gehört. Mittlerweile hatten unsere Rechtsanwälte schon viele Urteile gegen diese Praxis der SCHUFA erzielt. Leider waren dies nur Einzelentscheidungen. Jetzt hat sich endlich der europäische Gerichtshof zur Klärung der Thematik entschieden. Auch wenn hier noch kein Urteil vorliegt, ist die Tendenz dazu, dass die SCHUFA in Zukunft die Restschuldbefreiung spätestens nach sechs Monaten löschen muss. Dies ist eine richtungsweisende und hervorragende Entscheidung.

Pressemitteilung

EuGH-Generalanwalt verkündet: Restschuldbefreiung muss nach sechs Monaten gelöscht werden

Am 16.03.2023 hat Generalanwalt Pikamäe die Schlussanträge zum Thema Schufa und der Speicherung der Restschuldbefreiung bekanntgegeben. Seine

Ausführungen in den Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 entsprechen der Rechtssauffassung der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB nahezu

vollständig.

Der Generalanwalt machte deutlich, dass verbindliche Entscheidungen von Aufsichtsbehörden, wie im konkreten Fall des Datenschutzbeauftragten des

Landes Hessen, vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Aufsichtsbehörden waren lange Zeit davon ausgegangen, dass ihre Maßnahmen

gar nicht oder nur teilweise gerichtlich überprüfbar wären. Des Weiteren führt Generalanwalt Pikamäe aus, dass Auskunfteien nach seiner

Lesart der DSGVI die Daten zur Restschuldbefreiung spätestens dann zur Löschung bringen müssen, wenn diese auch in den öffentlichen Verzeichnissen

nicht mehr gespeichert wären. Ein Insolvenzverfahren solle einen wirtschaftliche Neuanfang ermöglichen, ohne negative Folgen einer weiteren Datenverarbeitung.

Abschließend käme auch die Anwendung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO für den Zeitraum einer womöglich sogar berechtigen Speicherung in

Betracht, so die Auffassung des Generalanwalts. Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice sehen sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Die Kanzlei AdvoAdvice vertritt die Verbraucherseite in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen und hier auch in den zwei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zum Thema Datenschutz und Speicherung des Merkmals der Restschuldbefreiung bei der Schufa . Das abschließende Urteil könnte nicht nur für die deutsche Rechtsprechung weitreichende Folgen haben.


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