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Blog Post

Privatinsolvenz beim Ehepartner: Wer haftet für die Schulden in der Ehe?

Johann Tillich • März 23, 2022

Jeder Schuldner haftet nur für die eigenen Schulden!

Finanzielle Schwierigkeiten sind in vielen Partnerschaften ein Problem. Ist einer der beiden Partner so hoch verschuldet, dass er die Rückzahlung nicht mehr leisten kann, sollte er die Privatinsolvenz beantragen. Bei verheirateten Paaren stellen sich vor diesem Schritt schnell viele Fragen bezüglich der Haftbarkeit für die Schulden des anderen. Dieser Artikel erklärt, ob und wann auch der nicht überschuldete Partner haftet, und gibt Tipps zum Insolvenzverfahren.


Grundsätzliche Informationen

Generell gilt auch in einer Ehe, dass jeder nur für seine eigenen Schulden verantwortlich und haftbar ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei einem Vertrag, den die Eheleute gemeinsam unterschrieben haben. Eine weitere Ausnahme stellt eine Bürgschaft dar, die der eine für den anderen übernommen hat. Hier haftet der Bürge vollumfänglich.


Darüber hinaus gilt, dass nur in das Vermögen des Schuldners, nicht jedoch seines Ehepartners gepfändet werden darf. Das bedeutet, dass Gegenstände, Immobilien und Fahrzeuge, die nicht dem Schuldner gehören, von Gläubigern nicht angetastet werden dürfen.


Sonderfall Steuerschulden

Hier kann der Ehepartner haftbar gemacht werden, wenn die Steuern gemeinsam veranlagt werden. Das Finanzamt kann in diesem Fall auch in das Vermögen des Partners vollstrecken, indem es beispielsweise eine Gehaltspfändung vornehmen lässt. Dafür benötigt das Finanzamt keinen Titel, sondern kann direkt aus dem Steuerbescheid vollstrecken.


Die Pfändungsfreigrenze

Der Gesetzgeber hat Freibeträge festgelegt, die von Gläubigern nicht gepfändet werden dürfen, damit die überschuldete Person ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Freigrenze hängt von verschiedenen Faktoren ab:


·        Höhe des Nettoeinkommens

·        Unterhaltspflicht für Kinder

·        Unterhaltspflicht für Ehepartner


Wer monatlich weniger als oder exakt 1.259,99 € verdient, befindet sich auch ohne Unterhaltsverpflichtungen unterhalb der Freigrenze. Gläubiger dürfen dann weder eine Gehalts- noch eine Kontopfändung vornehmen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger dennoch vollstrecken und der Schuldner anschließend darum kämpfen muss, sein Geld zurückzubekommen. Ein Pfändungsschutzkonto verhindert dieses Problem.


Sonderfall Unterhaltspflicht

Ist der Ehepartner, der sich in der Privatinsolvenz befindet, dem anderen zum Unterhalt verpflichtet, dann erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend. Wie hoch er ausfällt, kann in der Pfändungstabelle nachgelesen werden, die Unterhalts- und Freibeträge auflistet. Ob ein Ehepartner gesetzlich unterhaltspflichtig ist und der erhöhte Freibetrag greift, wird je nach Einzelfall durch das Gericht entschieden.


Wer zahlt die Kosten des Verfahrens?

Nach § 1360a Abs. 4 BGB muss der Ehepartner für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen, wenn der Gatte dazu nicht in der Lage ist. Im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Prozessen kann bei einer Privatinsolvenz keine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Haben jedoch beide zu wenig Geld, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, können sie eine Stundung beantragen. Die Zahlung wird dann aufgeschoben und ist erst nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu leisten. Ausgenommen davon sind Rechtsanwaltskosten.


Zu den Kosten gehören

·        Gerichtskosten

·        Kosten für den Insolvenzverwalter

·        Gegebenenfalls Schuldnerberatung und/oder Anwaltshonorare


Tipp: Für den außergerichtlichen Einigungsversuch, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeschaltet ist, kann durch das örtliche Amtsgericht ein Beratungshilfeschein ausgestellt werden. Dieser deckt die Kosten des Erstgesprächs bei einem Anwalt sowie die Bestätigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung ab.


Was passiert mit dem Haus?

Gehört das Haus beiden zusammen, dann ist eine Teilungsversteigerung möglich. Diese beantragt der überschuldete Ehepartner. Anhand des Verkehrswerts legt das zuständige Amtsgericht ein Mindestgebot fest, unter dem der Zuschlag nicht erfolgen darf. Im Anschluss können sowohl fremde Personen als auch der nicht überschuldete Gatte ein Gebot für den Immobilienteil abgeben. Bei ausreichendem Vermögen besteht so die Chance, das Haus im Familienbesitz zu halten. Auch für das Verfahren der Teilungsversteigerung fallen Kosten an, die von dem erzielten Erlös einbehalten werden.

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