Privatinsolvenz beim Ehepartner: Wer haftet für die Schulden in der Ehe?

Johann Tillich • 23. März 2022

Jeder Schuldner haftet nur für die eigenen Schulden!

Finanzielle Schwierigkeiten sind in vielen Partnerschaften ein Problem. Ist einer der beiden Partner so hoch verschuldet, dass er die Rückzahlung nicht mehr leisten kann, sollte er die Privatinsolvenz beantragen. Bei verheirateten Paaren stellen sich vor diesem Schritt schnell viele Fragen bezüglich der Haftbarkeit für die Schulden des anderen. Dieser Artikel erklärt, ob und wann auch der nicht überschuldete Partner haftet, und gibt Tipps zum Insolvenzverfahren.


Grundsätzliche Informationen

Generell gilt auch in einer Ehe, dass jeder nur für seine eigenen Schulden verantwortlich und haftbar ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei einem Vertrag, den die Eheleute gemeinsam unterschrieben haben. Eine weitere Ausnahme stellt eine Bürgschaft dar, die der eine für den anderen übernommen hat. Hier haftet der Bürge vollumfänglich.


Darüber hinaus gilt, dass nur in das Vermögen des Schuldners, nicht jedoch seines Ehepartners gepfändet werden darf. Das bedeutet, dass Gegenstände, Immobilien und Fahrzeuge, die nicht dem Schuldner gehören, von Gläubigern nicht angetastet werden dürfen.


Sonderfall Steuerschulden

Hier kann der Ehepartner haftbar gemacht werden, wenn die Steuern gemeinsam veranlagt werden. Das Finanzamt kann in diesem Fall auch in das Vermögen des Partners vollstrecken, indem es beispielsweise eine Gehaltspfändung vornehmen lässt. Dafür benötigt das Finanzamt keinen Titel, sondern kann direkt aus dem Steuerbescheid vollstrecken.


Die Pfändungsfreigrenze

Der Gesetzgeber hat Freibeträge festgelegt, die von Gläubigern nicht gepfändet werden dürfen, damit die überschuldete Person ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Freigrenze hängt von verschiedenen Faktoren ab:


·        Höhe des Nettoeinkommens

·        Unterhaltspflicht für Kinder

·        Unterhaltspflicht für Ehepartner


Wer monatlich weniger als oder exakt 1.259,99 € verdient, befindet sich auch ohne Unterhaltsverpflichtungen unterhalb der Freigrenze. Gläubiger dürfen dann weder eine Gehalts- noch eine Kontopfändung vornehmen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger dennoch vollstrecken und der Schuldner anschließend darum kämpfen muss, sein Geld zurückzubekommen. Ein Pfändungsschutzkonto verhindert dieses Problem.


Sonderfall Unterhaltspflicht

Ist der Ehepartner, der sich in der Privatinsolvenz befindet, dem anderen zum Unterhalt verpflichtet, dann erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend. Wie hoch er ausfällt, kann in der Pfändungstabelle nachgelesen werden, die Unterhalts- und Freibeträge auflistet. Ob ein Ehepartner gesetzlich unterhaltspflichtig ist und der erhöhte Freibetrag greift, wird je nach Einzelfall durch das Gericht entschieden.


Wer zahlt die Kosten des Verfahrens?

Nach § 1360a Abs. 4 BGB muss der Ehepartner für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen, wenn der Gatte dazu nicht in der Lage ist. Im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Prozessen kann bei einer Privatinsolvenz keine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Haben jedoch beide zu wenig Geld, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, können sie eine Stundung beantragen. Die Zahlung wird dann aufgeschoben und ist erst nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu leisten. Ausgenommen davon sind Rechtsanwaltskosten.


Zu den Kosten gehören

·        Gerichtskosten

·        Kosten für den Insolvenzverwalter

·        Gegebenenfalls Schuldnerberatung und/oder Anwaltshonorare


Tipp: Für den außergerichtlichen Einigungsversuch, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeschaltet ist, kann durch das örtliche Amtsgericht ein Beratungshilfeschein ausgestellt werden. Dieser deckt die Kosten des Erstgesprächs bei einem Anwalt sowie die Bestätigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung ab.


Was passiert mit dem Haus?

Gehört das Haus beiden zusammen, dann ist eine Teilungsversteigerung möglich. Diese beantragt der überschuldete Ehepartner. Anhand des Verkehrswerts legt das zuständige Amtsgericht ein Mindestgebot fest, unter dem der Zuschlag nicht erfolgen darf. Im Anschluss können sowohl fremde Personen als auch der nicht überschuldete Gatte ein Gebot für den Immobilienteil abgeben. Bei ausreichendem Vermögen besteht so die Chance, das Haus im Familienbesitz zu halten. Auch für das Verfahren der Teilungsversteigerung fallen Kosten an, die von dem erzielten Erlös einbehalten werden.

von Johann Tillich 8. Dezember 2025
Der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) warnt erneut eindringlich vor unseriösen Schuldenberatungen, die zunehmend im Internet werben – darunter auch Rechtsanwaltskanzleien, die hochprofessionell auftreten, jedoch zweifelhafte Geschäftsmodelle verfolgen. Immer häufiger melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher, die nach einer vermeintlich kostenlosen Erstberatung Verträge erhalten, in denen monatliche Raten zwischen 400 und 900 Euro verlangt werden – abhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Doch was viele nicht wissen: In diesen Verträgen ist meist ausdrücklich festgehalten, dass kein Erfolg geschuldet wird, sondern lediglich Beratungsdienste. Verkauft wird jedoch eine angeblich sichere und erfolgreiche Schuldenregulierung. Hinzu kommt: In vielen dieser Verträge sind lediglich zwei Vergleichsangebote an die Gläubiger enthalten. Eine wichtige Kernleistung – der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ist nicht eingeschlossen. Das bedeutet: Trotz hoher Zahlungen bleibt der Schuldner am Ende ohne wirksame Lösung. Beispiel aus der Praxis – 8.574,64 Euro gezahlt, Ergebnis: null Ein aktueller Fall zeigt das Ausmaß besonders deutlich: in Schuldner zahlte monatlich 500 Euro, bis schließlich 8.574,64 Euro an eine Anwaltskanzlei geflossen waren. Nach Vertragsende stellte sich heraus, dass: kein tragfähiger Vergleich vorlag, keine Entschuldung erreicht wurde, und kein Insolvenzantrag gestellt worden war. Der Schuldner stand damit genau dort, wo er begonnen hatte – nur mit deutlich weniger Geld. Der VfE e.V. liegen mittlerweile zahlreiche Beschwerden über ähnlich gelagerte Fälle vor. Schwere Warnung vor prozentualen Gebühren Ein besonders gefährliches Modell ist die Abrechnung von prozentualen Gebühren – etwa: ein Prozentsatz der Schuldsumme, geht bis zu 12 % ein Prozentsatz der Ersparnis, oder prozentuale Erfolgsbeteiligungen. Der VfE warnt deutlich: „Finger weg! Wo prozentuale Gebühren erhoben werden, steht das Honorar im Vordergrund – nicht der Mensch.“ Seriöse Schuldnerberatungen – ob gemeinnützig oder anwaltlich – arbeiten immer mit festen, transparenten Pauschalen, niemals mit prozentualen Forderungen. Besondere Vorsicht: Auch Rechtsanwälte betroffen Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet, dass Rechtsanwälte automatisch seriös arbeiten. Der VfE stellt klar: „Leider betreffen die im Internet beworbenen unseriösen Schuldenberatungsstellen auch Rechtsanwälte. Hier ist besondere Vorsicht geboten.“ Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ist kein Garant für faire Entschuldung. Checkliste: Woran erkennt man eine SERIÖSE Schuldenberatung? 1. Kosten müssen transparent und pauschal sein ✔ Klare Pauschalpreise ✔ Keine Prozentgebühren ✔ Keine „dynamischen Raten“ ohne klare Gesamtkosten 2. Die Beratung hat das Ziel: nachhaltige Entschuldung ✔ Außergerichtliche Vergleiche mit realen Erfolgsaussichten ✔ Bei Bedarf: Vorbereitung und Erstellung des Insolvenzplans und des Insolvenzantrags 3. Kein Erfolg wird versprochen – aber echte Ergebnisse werden angestrebt ✔ Seriöse Stellen versprechen keine garantierte Entschuldung, arbeiten aber an echten Lösungen. 4. Fairer, schriftlicher Vertrag ohne Fallstricke ✔ Realistische Leistungsbeschreibungen ✔ Keine versteckten Zusatzkosten 5. Keine aggressive Werbung oder Angstmache ✔ Kein „Nur heute kostenlos“ ✔ Keine Drucktaktiken 6. Begleitung während des gesamten Verfahrens ✔ Von der Analyse bis zur Restschuldbefreiung Der Verein für Existenzsicherung e.V. – transparent, pauschal, menschlich Der VfE e.V. arbeitet: mit festen, transparenten Pauschalen, bevorzugt außergerichtliche Lösungen, und begleitet Schuldner während des gesamten Verfahrens, einschließlich Insolvenzantrag und Kommunikation mit Gläubigern. Ziel ist immer die nachhaltige und realistische Entschuldung – niemals das maximale Honorar. Berät Verbraucher in rumänisch, bulgarisch, italienisch und türkisch
von Johann Tillich 27. November 2025
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass Nachzahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld trotz bestehender Kontopfändung geschützt werden können. Wird eine solche Nachzahlung auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen und übersteigt sie den monatlichen Freibetrag, droht ohne rechtzeitige Maßnahmen die Auszahlung an Gläubiger. Der Schutz dieser Sozialleistungen ist jedoch möglich – er erfordert ein aktives Vorgehen. Lohnersatzleistungen grundsätzlich pfändbar – Nachzahlungen als Sonderfall Krankengeld und Verletztengeld gelten als Lohnersatzleistungen und unterliegen daher grundsätzlich der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Der allgemeine Freibetrag auf einem P-Konto liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1.499,99 Euro und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten. Problematisch wird es, wenn hohe Nachzahlungen eingehen, die sich aus rückwirkenden Ansprüchen ergeben – etwa wegen langer Bearbeitungszeiten bei Krankenkassen. In solchen Fällen überschreitet der Nachzahlungsbetrag regelmäßig die geschützten Freibeträge, sodass Kreditinstitute den übersteigenden Betrag an Gläubiger abführen müssten. Individueller Pfändungsschutz möglich Verbraucher können den Schutz dieser Leistungen jedoch beantragen. Voraussetzung ist ein individueller Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gemäß § 906 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht kann festlegen, dass der Nachzahlungsbetrag unpfändbar ist, da er dem Lebensunterhalt vergangener Zeiträume dient, für die die Leistung vorgesehen war. Der Weg zum Pfändungsschutz im Überblick: Formloser Antrag beim Vollstreckungsgericht: Betroffene müssen einen Antrag auf „Festsetzung eines unpfändbaren Betrages“ stellen. Begründung: Die Nachzahlung ist notwendig, um den Lebensunterhalt der Monate zu decken, für die die Leistungen bestimmt waren. Nachweise: Erforderlich sind u. a. der Bescheid der Krankenkasse, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie aktuelle Kontoauszüge. Schnelles Handeln: Der Antrag sollte unmittelbar nach Eingang der Nachzahlung gestellt werden, um eine Abführung an Gläubiger zu verhindern. P-Konto-Bescheinigungen von Schuldnerberatungen oder Arbeitgebern reichen in der Regel nicht aus, um Nachzahlungen vollständig zu schützen – ein gerichtlicher Beschluss ist meist zwingend erforderlich. Schuldnerberatung rät zu frühzeitiger Information Schuldnerberatungsstellen empfehlen, sich frühzeitig beraten zu lassen. „Viele Betroffene verlieren dringend benötigte Sozialleistungen, weil sie nicht wissen, dass Nachzahlungen individuell geschützt werden können“, so ein Sprecher des Vereins für Verbraucherentlastung (VfE). „Der Antrag beim Vollstreckungsgericht ist unkompliziert und verhindert oft existenzielle Härten.“ Fazit Nachzahlungen von Krankengeld und Verletztengeld müssen nicht automatisch an Gläubiger ausgekehrt werden. Mit einem begründeten Antrag beim Vollstreckungsgericht lässt sich der Betrag sichern und zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden. Betroffene sollten zügig handeln und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für Rückfragen steht die Pressestelle des VfE gerne zur Verfügung.
von Johann Tillich 24. November 2025
Ein Pauschalhonorar von über 8.500 Euro für zwei wirkungslose Briefe alarmiert Verbraucherschützer, die vor sittenwidrigen Vergütungsvereinbarungen warnen. Wenn Menschen mit hohen Schulden professionelle Hilfe suchen, ist der Gang zum Rechtsanwalt oft der letzte Hoffnungsschimmer. Doch wie ein aktueller Fall aus [Region/Stadt] zeigt, kann genau dieser Schritt in eine noch tiefere Kostenfalle führen. Ein Mandant sollte für eine kaum erbrachte Leistung ein Honorar bezahlen, das Experten als eindeutig sittenwidrig einstufen. 8.568 Euro für zwei Briefe Der Fall selbst ist alltäglich: Ein verschuldeter Mann mit rund 90.000 Euro offenen Forderungen beauftragt einen Anwalt mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Grundlage ist eine anscheinend seriöse Vergütungsvereinbarung. Die zentrale Klausel: Ein Pauschalhonorar von 8 % der Schuldsumme – insgesamt 7.200 Euro plus Umsatzsteuer, also 8.568 Euro. Doch die Tätigkeit des Anwalts bestand lediglich in zwei Schreiben an die Gläubiger – ohne jegliches Ergebnis. Weder wurde ein Vergleich erzielt noch ein Zahlungsaufschub erreicht. Die Rechnung kam trotzdem: der volle Betrag. Das Kleingedruckte: Klauseln, die stutzig machen Eine genaue Durchsicht der Vereinbarung offenbart problematische Regelungen. Unter anderem behielt sich der Anwalt vor, bei einem Vergleich zusätzlich die gesetzlichen Gebühren zu verlangen – also eine doppelte Vergütung. Besonders kritisch ist eine weitere Passage: Die Verhandlungen mit jedem einzelnen Gläubiger sollten als „eigene Angelegenheit“ abgerechnet werden können. „Dies ist ein klassischer Versuch, das Gebührenrecht auszuhebeln“, erklärt Dr. Eva Richter, Juristin der Verbraucherzentrale [Musterstadt]. „Rechtlich handelt es sich bei einer Schuldenbereinigung um eine einzige Angelegenheit. Die künstliche Aufspaltung dient allein dazu, die Gebühren unrechtmäßig zu vervielfachen.“ Gesetzliche Gebühren vs. Wucherpreis Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hätte der Anwalt rund 2.600 Euro abrechnen dürfen. Das Pauschalhonorar von 8.568 Euro übersteigt diesen Wert um mehr als das Dreifache – bei praktisch nicht vorhandener Leistung. „Ein solches Missverhältnis ist der Inbegriff der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB“, so Richter. „Die Vereinbarung ist nichtig. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf das Honorar. Bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.“ Warnsignale: Woran Schuldner unseriöse Honorare erkennen Verbraucherschützer warnen vor typischen Mustern, die auf überhöhte oder unwirksame Vergütungsvereinbarungen hinweisen: Ungewöhnlich hohe Pauschalhonorare, insbesondere prozentual zur Schuldsumme Keine Erfolgsabhängigkeit, obwohl hohe Fixbeträge verlangt werden Vage Zusatzklauseln, etwa „eigene Angelegenheit“ für jeden Gläubiger Zeitdruck bei Vertragsunterzeichnung Was Betroffene tun können Wer eine fragwürdige Rechnung erhalten hat, sollte keinesfalls vorschnell zahlen. Experten empfehlen: Schriftlich widersprechen – unter Verweis auf Sittenwidrigkeit. Rechtsanwaltskammer einschalten – die Schlichtungsstellen prüfen Rechnungen kostenlos. Zweitmeinung einholen – bei Verbraucherzentralen oder spezialisierten Anwälten. Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und verlangt seine Zahlungen zurück. Ein wachsendes Problem Dem Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) sind mittlerweile mehrere Kanzleien bekannt, die ähnlich vorgehen und online aktiv für „professionelle Schuldenbereinigung“ werben. „Finger weg von Rechtsanwälten, die mit pauschalen Gebühren arbeiten“, warnt Johann Tillich vom VfE. „In vielen Fällen sind diese Vereinbarungen sittenwidrig und die Betroffenen zahlen für Leistungen, die ihnen überhaupt nicht helfen.“ Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und fordert sein bereits gezahltes Geld zurück. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Schuldner nicht nur bei ihren Gläubigern, sondern manchmal auch bei ihren Helfern genau hinschauen müssen.