Privatinsolvenz beim Ehepartner: Wer haftet für die Schulden in der Ehe?
Johann Tillich • 23. März 2022

Jeder Schuldner haftet nur für die eigenen Schulden!

Finanzielle Schwierigkeiten sind in vielen Partnerschaften ein Problem. Ist einer der beiden Partner so hoch verschuldet, dass er die Rückzahlung nicht mehr leisten kann, sollte er die Privatinsolvenz beantragen. Bei verheirateten Paaren stellen sich vor diesem Schritt schnell viele Fragen bezüglich der Haftbarkeit für die Schulden des anderen. Dieser Artikel erklärt, ob und wann auch der nicht überschuldete Partner haftet, und gibt Tipps zum Insolvenzverfahren.


Grundsätzliche Informationen

Generell gilt auch in einer Ehe, dass jeder nur für seine eigenen Schulden verantwortlich und haftbar ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei einem Vertrag, den die Eheleute gemeinsam unterschrieben haben. Eine weitere Ausnahme stellt eine Bürgschaft dar, die der eine für den anderen übernommen hat. Hier haftet der Bürge vollumfänglich.


Darüber hinaus gilt, dass nur in das Vermögen des Schuldners, nicht jedoch seines Ehepartners gepfändet werden darf. Das bedeutet, dass Gegenstände, Immobilien und Fahrzeuge, die nicht dem Schuldner gehören, von Gläubigern nicht angetastet werden dürfen.


Sonderfall Steuerschulden

Hier kann der Ehepartner haftbar gemacht werden, wenn die Steuern gemeinsam veranlagt werden. Das Finanzamt kann in diesem Fall auch in das Vermögen des Partners vollstrecken, indem es beispielsweise eine Gehaltspfändung vornehmen lässt. Dafür benötigt das Finanzamt keinen Titel, sondern kann direkt aus dem Steuerbescheid vollstrecken.


Die Pfändungsfreigrenze

Der Gesetzgeber hat Freibeträge festgelegt, die von Gläubigern nicht gepfändet werden dürfen, damit die überschuldete Person ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Freigrenze hängt von verschiedenen Faktoren ab:


·        Höhe des Nettoeinkommens

·        Unterhaltspflicht für Kinder

·        Unterhaltspflicht für Ehepartner


Wer monatlich weniger als oder exakt 1.259,99 € verdient, befindet sich auch ohne Unterhaltsverpflichtungen unterhalb der Freigrenze. Gläubiger dürfen dann weder eine Gehalts- noch eine Kontopfändung vornehmen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger dennoch vollstrecken und der Schuldner anschließend darum kämpfen muss, sein Geld zurückzubekommen. Ein Pfändungsschutzkonto verhindert dieses Problem.


Sonderfall Unterhaltspflicht

Ist der Ehepartner, der sich in der Privatinsolvenz befindet, dem anderen zum Unterhalt verpflichtet, dann erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend. Wie hoch er ausfällt, kann in der Pfändungstabelle nachgelesen werden, die Unterhalts- und Freibeträge auflistet. Ob ein Ehepartner gesetzlich unterhaltspflichtig ist und der erhöhte Freibetrag greift, wird je nach Einzelfall durch das Gericht entschieden.


Wer zahlt die Kosten des Verfahrens?

Nach § 1360a Abs. 4 BGB muss der Ehepartner für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen, wenn der Gatte dazu nicht in der Lage ist. Im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Prozessen kann bei einer Privatinsolvenz keine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Haben jedoch beide zu wenig Geld, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, können sie eine Stundung beantragen. Die Zahlung wird dann aufgeschoben und ist erst nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu leisten. Ausgenommen davon sind Rechtsanwaltskosten.


Zu den Kosten gehören

·        Gerichtskosten

·        Kosten für den Insolvenzverwalter

·        Gegebenenfalls Schuldnerberatung und/oder Anwaltshonorare


Tipp: Für den außergerichtlichen Einigungsversuch, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeschaltet ist, kann durch das örtliche Amtsgericht ein Beratungshilfeschein ausgestellt werden. Dieser deckt die Kosten des Erstgesprächs bei einem Anwalt sowie die Bestätigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung ab.


Was passiert mit dem Haus?

Gehört das Haus beiden zusammen, dann ist eine Teilungsversteigerung möglich. Diese beantragt der überschuldete Ehepartner. Anhand des Verkehrswerts legt das zuständige Amtsgericht ein Mindestgebot fest, unter dem der Zuschlag nicht erfolgen darf. Im Anschluss können sowohl fremde Personen als auch der nicht überschuldete Gatte ein Gebot für den Immobilienteil abgeben. Bei ausreichendem Vermögen besteht so die Chance, das Haus im Familienbesitz zu halten. Auch für das Verfahren der Teilungsversteigerung fallen Kosten an, die von dem erzielten Erlös einbehalten werden.

von Johann Tillich 13. Januar 2026
1. Einleitung Der sogenannte Immobilienteilverkauf hat sich in den letzten Jahren als Finanzierungsmodell für ältere Immobilieneigentümer etabliert. Typischerweise verkauft der Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie an einen gewerblichen Anbieter, erhält dafür einen Kaufpreis, behält jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht und verpflichtet sich zur Zahlung eines laufenden „Nutzungsentgelts“. Zusätzlich wird regelmäßig ein späterer Gesamtverkauf oder Rückkauf vereinbart. Die wirtschaftliche Struktur ähnelt dabei vielfach weniger einem klassischen Immobilienkauf als vielmehr einer zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung gegen laufende Vergütung. Dies wirft grundlegende zivil- und verbraucherschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherdarlehen sowie zur möglichen Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen. Der folgende Beitrag analysiert typische rechtliche Problemfelder solcher Verträge anhand eines repräsentativen marktüblichen Vertragsmodells. 2. Intransparenz von Nutzungsentgelt- und Anpassungsklauseln 2.1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts Teilverkaufsverträge werden von Anbietern typischerweise formularmäßig gestellt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Vertragspartner sind regelmäßig Verbraucher, sodass der strenge Transparenzmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. 2.2. Kaskadenverweisungen als Transparenzproblem Häufig wird das monatliche Nutzungsentgelt in einer Anlage zum Kaufvertrag festgelegt und lediglich allgemein auf eine „Anpassung“ verwiesen. Die konkrete Anpassungsregel findet sich wiederum erst in weiteren Anlagen oder Unteranlagen. Diese mehrstufige Verweisung erschwert es dem durchschnittlichen Verbraucher, die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Preis- und Zinsanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass der Vertragspartner ohne besondere Kenntnisse die Voraussetzungen und Reichweite der Änderung nachvollziehen kann. Mehrfachverweisungen ohne klare Zusammenfassung der wirtschaftlichen Folgen genügen diesem Maßstab regelmäßig nicht. 2.3. Komplexe mathematische Formeln In der Praxis enthalten Anpassungsklauseln häufig komplexe Zinsformeln, die auf Referenzzinssätze (z. B. 6-Monats-EURIBOR) Bezug nehmen und nach mehrjährigen Festschreibungszeiträumen erhebliche Entgeltänderungen auslösen können. Fehlt eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise, der möglichen Bandbreiten sowie konkreter Rechenbeispiele, ist die Klausel für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verschleierung wirtschaftlicher Risiken führt regelmäßig zur Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel. 2.4. Unklare Bestimmung der Anpassungszeitpunkte Zudem zeigen zahlreiche Vertragsmuster keine eindeutige Festlegung, wann der erste Anpassungszeitraum beginnt und endet. Unklar bleibt häufig, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Kaufpreiszahlung oder ein fiktives Stichtagsdatum maßgeblich ist. Bereits diese Unbestimmtheit genügt, um eine Preisänderungsklausel als intransparent zu qualifizieren. 3. Einordnung des Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen 3.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise Prägend für ein Gelddarlehen ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückgewährpflicht. In typischen Teilverkaufsmodellen ist von vornherein vorgesehen, dass der ausgezahlte Kaufpreis beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf vollständig an den Anbieter zurückfließt – häufig sogar mit einem garantierten Mindestaufschlag. Damit liegt wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor. Dass die Rückzahlung an einen späteren Verkaufszeitpunkt geknüpft wird, ändert an der Darlehensnatur nichts. Diese Sichtweise wird inzwischen auch in der Literatur ausdrücklich vertreten (vgl. Artz/Gsell, NJW 2024, 785). 3.2. Rechtsfolgen der Darlehensqualifikation Liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB vor, gelten zwingende Informations- und Formvorschriften. Insbesondere müssen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Referenzzinssatz und Anpassungsmechanismus klar angegeben werden (Art. 247 §§ 3, 6 EGBGB). Fehlen diese Pflichtangaben, ist nach § 494 Abs. 2 BGB höchstens der gesetzliche Zinssatz geschuldet; nach § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine nachteilige Zinserhöhung ausgeschlossen. Zudem kann der Verbraucher den Vertrag nach § 494 Abs. 6 BGB jederzeit entschädigungsfrei kündigen. Versuche, die Darlehensvorschriften durch alternative Vertragsgestaltung zu umgehen, werden durch § 512 BGB ausdrücklich untersagt. 4. Sittenwidrigkeit überhöhter Entgeltmodelle 4.1. Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein Verbraucherdarlehen sittenwidrig, wenn der vereinbarte Effektivzins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % relativ überschreitet und zusätzlich eine strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers ausgenutzt wird. 4.2. Überhöhte Gesamtkosten in Teilverkaufsmodellen Bei typischen Teilverkaufsverträgen entstehen für den Verbraucher neben laufendem Nutzungsentgelt zusätzliche Rückkaufaufschläge, Durchführungsentgelte sowie vollständige Kostentragung für Notar- und Gutachterleistungen. In der Gesamtbetrachtung kann der effektive Jahreszins deutlich über dem marktüblichen Niveau grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliendarlehen liegen. Erreicht die Kostenbelastung ein auffälliges Missverhältnis zur Kapitalüberlassung, kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen. 5. Unangemessene Eigentumsbeschränkungen Häufig enthalten Teilverkaufsverträge umfassende Nutzungs-, Belastungs- und Verfügungsbeschränkungen für den verbleibenden Eigentumsanteil des Verbrauchers, während gleichzeitig alle laufenden Kosten der Immobilie allein von ihm getragen werden. Zugleich wird die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen. Diese Kombination aus weitgehender Entrechtung bei gleichzeitig vollständiger Kostentragung kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen und im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zusätzlich relevant werden. 6. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln oder sittenwidriger Gesamtverträge Ist die Anpassungsklausel intransparent, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelt. Ist der Vertrag als Verbraucherdarlehen fehlerhaft ausgestaltet, schuldet der Verbraucher höchstens den gesetzlichen Zinssatz. Bei Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht lediglich ein Anspruch des Anbieters auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta; Zinsen und Entgelte sind nicht geschuldet. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert oder aufgerechnet werden. Ebenso entfällt die Wirksamkeit bestellter Sicherheiten. 7. Schlussbemerkung Der Immobilienteilverkauf bewegt sich in einem rechtlich hochsensiblen Grenzbereich zwischen Immobilienkauf und Verbraucherdarlehen. Die derzeit verbreiteten Vertragsmodelle zeigen erhebliche Defizite in Transparenz, Informationspflichten und Kostenangemessenheit. Anbieter sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung an den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften auszurichten. Andernfalls drohen weitreichende Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.
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Viele Eigentümer von als Kapitalanlage vermittelten Wohnungen stehen heute vor einem ernsten Problem: Die ursprüngliche Finanzierung der Immobilie liegt weit über dem tatsächlichen Marktwert der Wohnung. In zahlreichen Fällen stehen Darlehen von rund 150.00 0 Euro einem aktuellen Wohnungswert von lediglich etwa 60.000 Euro gegenüber. Diese Diskrepanz ist kein Einzelfall, sondern typisch für sogenannte Steuerspar- oder Kapitalanlageimmobilien, wie sie über viele Jahre hinweg vertrieben wurden. Der Verein für Existenzsicherung (VfE) unterstützt betroffene Eigentümer dabei, ihre Situation realistisch einzuordnen und sinnvolle nächste Schritte zu prüfen. Worum geht es bei Steuersparimmobilien? Steuersparimmobilien wurden häufig mit dem Versprechen verkauft, Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. In der Praxis zeigte sich jedoch oft: die Kaufpreise lagen deutlich über dem Marktwert hohe Provisionen wurden mitfinanziert die Finanzierung erfolgte ohne Eigenkapital die Mieteinnahmen deckten die Kosten nicht die Steuerersparnis war nur vorübergehend wirksam Das Ergebnis: dauerhafte finanzielle Verluste und eine Immobilie, die sich wirtschaftlich nicht trägt. Warum viele Eigentümer heute unter Druck stehen Problematisch wird die Situation besonders dann, wenn: Zinsen steigen Einkommen sinkt (Rente, Krankheit, Jobverlust) Mieteinnahmen ausbleiben ein Verkauf erforderlich wird Da der Verkaufserlös häufig deutlich unter der Restschuld liegt, bleibt vielen Eigentümern der Ausweg versperrt. Nicht selten mündet dies in Überschuldung oder Insolvenz, obwohl eine Immobilie vorhanden ist. Wie der Verein für Existenzsicherung hilft Der VfE verfolgt einen klar strukturierten Ansatz. Es geht nicht um schnelle Versprechen oder pauschale Lösungen, sondern um realistische Einschätzung und Existenzsicherung. Der Ablauf in Kurzform: Unverbindliche Erstkontaktaufnahme Sichtung vorhandener Unterlagen (auch unvollständig) Wirtschaftliche Bewertung von Darlehen und Wohnungswert Einordnung der gesamten Schuldenlage Prüfung realistischer Handlungsoptionen Gemeinsames Vorgehen, wenn mehrere Eigentümer betroffen sind Unterstützung bei Bankgesprächen durch erfahrene Fachleute Klare Entscheidung über den weiteren Weg Rechtliche Prüfung, nur wenn sinnvoll und aussichtsreich Festlegung der nächsten Schritte, auch zur geordneten Entschuldung Steuersparmodell Bönen