Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Abführungspflicht nach § 295a InsO

Die Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit während eines Insolvenzverfahrens ist für viele Schuldner eine attraktive Option – birgt jedoch rechtliche und finanzielle Fallstricke. Dieser Beitrag erläutert den Ablauf der Freigabe durch den Insolvenzverwalter, die Berechnung des abzuführenden Betrages und die Risiken für alle Beteiligten.
Was bedeutet die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit?
Zu Beginn eines Regelinsolvenzverfahrens steht der Insolvenzverwalter vor einer grundlegenden Entscheidung: Soll das Unternehmen des Schuldners Teil der Insolvenzmasse bleiben – oder wird die selbstständige Tätigkeit freigegeben?
Die Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO
Mit der Freigabeerklärung erklärt der Insolvenzverwalter, dass:
- das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört
- Forderungen aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können
- der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen zurückerhält
Konsequenzen für den Schuldner
Die Freigabe bringt unternehmerische Freiheit – aber auch vollständige Eigenverantwortung:
AspektNach der FreigabeGeschäftsführungEigenverantwortlich durch den SchuldnerNeue VerbindlichkeitenKeine Masseverbindlichkeiten mehrHaftung für NeuschuldenPersönliche Haftung des SchuldnersRestschuldbefreiungNeuschulden sind nicht umfasst
Wichtig: Steuerschulden, Lieferantenrechnungen oder andere Verbindlichkeiten, die nach der Freigabe entstehen, bleiben dauerhaft bestehen – auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
Wie wird der abzuführende Betrag berechnet?
Hier liegt der zentrale Unterschied zur Angestelltentätigkeit: Die Abführungspflicht richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Gewinn, sondern nach einem fiktiven Einkommen.
Das Prinzip des fiktiven Einkommens (§ 295a InsO)
Der Gesetzgeber unterstellt, dass der Schuldner statt der Selbstständigkeit auch eine abhängige Beschäftigung hätte aufnehmen können. Die Gläubiger sollen nicht schlechter gestellt werden als bei einem Angestelltenverhältnis.
Berechnungsschritte im Überblick
- Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens
- Welches Gehalt würde der Schuldner als Angestellter erzielen?
- Maßgebliche Faktoren: Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Gesundheitszustand, regionale Arbeitsmarktlage
- Anwendung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO)
- Vom fiktiven Nettoeinkommen wird der pfändbare Betrag ermittelt
- Unterhaltspflichten reduzieren den pfändbaren Anteil
- Abführung an den Insolvenzverwalter
- Genau dieser pfändbare Betrag ist abzuführen – unabhängig vom realen Geschäftsergebnis
Beispielrechnung
Ein selbstständiger Handwerker mit Meisterbrief und 15 Jahren Berufserfahrung könnte als Angestellter ein fiktives Nettoeinkommen von 3.200 Euro monatlich erzielen. Bei einer unterhaltsberechtigten Person ergibt sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag von etwa 517,39 Euro (Stand 1.7.2026) monatlich.
Dieser Betrag ist abzuführen – egal ob das Unternehmen 5.000 Euro Gewinn macht oder Verluste schreibt.
Fristen und Zahlungsmodalitäten
Gesetzliche Regelung
- Berechnungszeitraum: Kalenderjährlich (§ 295a Abs. 1 Satz 2 InsO)
- Zahlungsfrist: Spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres
- Empfänger: Insolvenzverwalter bzw. in der Wohlverhaltensphase der Treuhänder
Praxistipp: Monatliche Ratenzahlung
Die jährliche Einmalzahlung kann erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen. In der Praxis vereinbaren viele Schuldner mit dem Insolvenzverwalter monatliche Abschlagszahlungen. Das schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten.
Chancen und Risiken im Überblick
Aus Schuldnersicht
ChancenRisikenÜberschüssiger Gewinn bleibt beim SchuldnerBei Verlusten: Abführungspflicht bleibt bestehenUnternehmerische FreiheitPersönliche Haftung für alle NeuschuldenMöglichkeit zum wirtschaftlichen NeustartBei Nichtzahlung droht Versagung der Restschuldbefreiung
Aus Gläubigersicht
Die Regelung schützt die Gläubigerinteressen effektiv:
- Garantierter Zufluss unabhängig vom Geschäftserfolg
- Kein unternehmerisches Risiko für die Insolvenzmasse
- Berechenbare Verteilungsquote
Streit über die Höhe des fiktiven Einkommens
Die Bemessung des fiktiven Einkommens ist der häufigste Konfliktpunkt zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter. Unterschiedliche Einschätzungen zu Qualifikation, regionaler Arbeitsmarktlage oder branchenüblichen Gehältern führen regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten.
Gerichtliche Festsetzung nach § 295a Abs. 2 InsO
Kommt keine Einigung zustande, kann das Insolvenzgericht auf Antrag die Höhe des abzuführenden Betrages verbindlich festsetzen.
Empfehlungen für Schuldner
- Frühzeitig das Gespräch suchen – Konfrontation vermeiden
- Nachweise sammeln: Tarifverträge, aktuelle Stellenanzeigen, Branchenstatistiken
- Realistische Einschätzung: Weder zu hoch noch zu niedrig ansetzen
- Schriftliche Vereinbarung über die Höhe und Zahlungsmodalitäten treffen
Fazit
Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO bietet Schuldnern die Chance, ihr Unternehmen eigenverantwortlich fortzuführen und bei wirtschaftlichem Erfolg mehr zu behalten als bei einer Angestelltentätigkeit. Gleichzeitig trägt der Schuldner das volle unternehmerische Risiko: Die Abführungspflicht nach § 295a InsO besteht unabhängig vom tatsächlichen Gewinn.
Für Gläubiger bedeutet die Regelung Planungssicherheit – der Zufluss zur Masse orientiert sich am fiktiven Arbeitnehmergehalt, nicht am schwankenden Unternehmensgewinn.
Eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Qualifikation und eine frühzeitige Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter können Streitigkeiten vermeiden und den Weg zur Restschuldbefreiung ebnen.


