von Johann Tillich
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17. April 2026
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern einen essenziellen Schutz vor dem vollständigen finanziellen Ruin, wirft im Alltag jedoch oft Fragen auf. Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die Verfügungsgewalt über das Guthaben, wenn (noch) keine aktive Kontopfändung vorliegt: Ist der Kontoinhaber in diesem Fall an den gesetzlichen Freibetrag von aktuell 1.560,00 Euro gebunden? Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Ohne eine aktive Pfändung kann der Kontoinhaber über das gesamte Guthaben in unbegrenzter Höhe verfügen. Der Freibetrag stellt keine generelle Ausgabenbegrenzung dar, sondern entfaltet seine rechtliche Wirkung erst im Moment einer tatsächlichen Pfändung. Der rechtliche Rahmen des Pfändungsschutzes Das P-Konto ist in den §§ 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert. Der Kern dieses Schutzes ist der gesetzliche Grundfreibetrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag dient dazu, das physische und soziokulturelle Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Dieser Schutzmechanismus und die damit verbundene Sperrung von Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, werden jedoch nicht durch die bloße Einrichtung des P-Kontos ausgelöst. Die rechtliche Grundlage für eine Kontosperrung entsteht für das Kreditinstitut erst in dem Moment, in dem ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 829 ZPO oder eine behördliche Pfändungsverfügung zugestellt wird. Verfügbarkeit des Guthabens im pfändungsfreien Zustand Solange keine Pfändung bei der Bank vorliegt, existiert kein rechtlicher Grund, Gelder des Kontoinhabers zurückzuhalten. Das bedeutet für die Praxis: Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge können uneingeschränkt ausgeführt werden. Bargeldabhebungen sind auch über die Grenze von 1.560,00 Euro hinaus problemlos möglich. Das P-Konto funktioniert in Bezug auf den Zahlungsverkehr exakt wie ein reguläres Girokonto. Sollte eine Bank das Guthaben eines Kunden auf den Freibetrag beschränken, obwohl keine Pfändung vorliegt, handelt sie ohne rechtliche Grundlage und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Warum ein P-Konto ohne Pfändung führen? (Perspektiven und Strategie) Es gibt durchaus legitime Gründe, ein P-Konto präventiv einzurichten. Dabei müssen jedoch die Positionen und Konsequenzen für beide Vertragsseiten beleuchtet werden: Die Perspektive des Kontoinhabers (Präventivschutz) Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bietet das präventive P-Konto Sicherheit. Trifft plötzlich eine Pfändung bei der Bank ein, ist der Grundfreibetrag sofort und ohne zeitliche Verzögerung geschützt. Mietzahlungen und Lebensunterhalt können lückenlos weiter bestritten werden. Ein nachträglicher Umwandlungsantrag unter Zeitdruck entfällt. Die Perspektive der Bank (Kontoführung und Risikominimierung) Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Verlangen des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Da das P-Konto jedoch dem Schutz vor Überschuldung dient, darf es von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Das bedeutet, dass bestehende Dispokredite bei der Umwandlung in der Regel sofort gekündigt werden und echte Kreditkarten oft eingezogen oder in Prepaid-Karten umgewandelt werden. Handlungsempfehlungen für die Praxis Bei unberechtigten Kontosperrungen: Wenn die Bank Verfügungen über den Freibetrag hinaus verweigert, obwohl keine Pfändung vorliegt, sollte der Kontoinhaber die Bank unverzüglich und nachweisbar zur Freigabe des gesamten Guthabens auffordern. Hierbei sollte auf die fehlende Pfändung als Rechtsgrundlage verwiesen werden. Rückumwandlung prüfen: Sobald die finanzielle Krise dauerhaft abgewendet ist und keine Pfändungen mehr drohen, ist es ratsam, das P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto zurückzuwandeln. Dies ermöglicht wieder mehr finanziellen Spielraum und die Nutzung banküblicher Kreditlinien. Erhöhung des Freibetrags: Sollte es doch zu einer Pfändung kommen, müssen Kontoinhaber daran denken, dass der Grundfreibetrag durch entsprechende Bescheinigungen (zum Beispiel bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld) individuell erhöht werden kann. Fazit Das P-Konto ist ein starkes rechtliches Instrument zum Schutz des Existenzminimums. Es ist jedoch kein finanzielles Gefängnis. Wer ein P-Konto führt, ohne dass Gläubiger darauf zugreifen, bleibt uneingeschränkter Herr über sein gesamtes Kontoguthaben. Terminvereinbarung