Insolvenz – und trotzdem weitermachen: So retten Schuldner mit einem Trick ihre Selbstständigkeit
Johann Tillich • 9. September 2025
 
 Neustart trotz Insolvenz: Freigabe der Selbstständigkeit als Rettungsanker

Für viele Selbstständige klingt das Wort „Insolvenz“ nach dem endgültigen Ende: Kunden springen ab, Aufträge brechen weg, und die Existenz scheint zerstört. Doch es gibt einen Ausweg, den nur wenige kennen – die sogenannte Freigabe der Selbstständigkeit. Dieses Verfahren erlaubt es Betroffenen, trotz laufender Insolvenz ihr Geschäft fortzuführen. Für viele ist das ein Rettungsanker, der die Tür zu einem echten Neustart öffnet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Trick mit dem fiktiven Einkommen
 
 Das Besondere an der Freigabe: Es zählt nicht der tatsächliche Gewinn des Unternehmers. Stattdessen wird ein fiktives Einkommen angesetzt – so, als würde der Schuldner in einem regulären Angestelltenverhältnis arbeiten. Dieses fiktive Gehalt orientiert sich an Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und den regionalen Gegebenheiten.
 
 Auf dieser Grundlage wird anhand der Pfändungstabelle (§ 850 ZPO) berechnet, wie viel der Schuldner monatlich an die Gläubiger abführen muss. Der Rest bleibt ihm. Damit unterscheidet sich die Freigabe fundamental von der sonstigen Insolvenzpraxis, bei der oft jeder erwirtschaftete Euro in die Masse fließt.
 
 Überraschend niedrige Belastung
 
 Ein Praxisbeispiel zeigt, wie überschaubar die Abführung sein kann:
 
 Ein Handwerker mit Frau und Kind, fiktives Nettoeinkommen 2.500 Euro – pfändbar sind lediglich rund 125 Euro monatlich. Alles, was er mehr erwirtschaftet, verbleibt bei ihm. Für den Schuldner bedeutet das: Jeder zusätzliche Auftrag lohnt sich.
 
 „Die Freigabe ist oft die letzte Chance, das eigene Geschäft nicht komplett zu verlieren“, erklärt Insolvenzexperte Johann Tillich. „Sie schafft Planungssicherheit für die Gläubiger – und gleichzeitig eine echte Perspektive für den Schuldner.“
 
 Zwischen Rettung und Risiko
 
 So attraktiv die Lösung klingt, sie birgt auch Risiken. Denn der pfändbare Betrag ist immer fällig, selbst wenn das Geschäft in einem Monat kaum Gewinn abwirft oder Verluste entstehen. Der Unternehmer trägt also die volle Verantwortung für seine wirtschaftliche Situation.
 
 Noch ein wichtiger Punkt: Neue Schulden aus der laufenden Geschäftstätigkeit – etwa für Miete, Steuern oder Material – fallen nicht unter die spätere Restschuldbefreiung. Sie müssen vollständig beglichen werden. Wer in dieser Situation unbedacht handelt, riskiert, sich trotz Freigabe tiefer zu verschulden.
 
 Neustart mit Eigenverantwortung
 
 Dennoch überwiegen für viele die Chancen. Während der Insolvenz bleibt der Schuldner Herr über sein Geschäft, kann Aufträge annehmen, Kunden betreuen und sogar neue Projekte starten. Auch neu angeschafftes Vermögen gehört ihm selbst und nicht mehr zur Insolvenzmasse. Damit eröffnet die Freigabe ein Stück wirtschaftliche Selbstbestimmung, das sonst in der Insolvenz verloren geht.
 
 Für Gläubiger wiederum bedeutet die Freigabe, dass sie regelmäßig mit Zahlungen rechnen können – wenn auch auf niedrigerem Niveau. Gerade dieser kalkulierbare Zufluss wird von Insolvenzverwaltern geschätzt.
 
 Fazit: Rettungsanker für Unternehmer
 
 Die Freigabe der Selbstständigkeit ist kein Freifahrtschein, aber ein Gamechanger im Insolvenzrecht. Sie schafft Anreize, Eigenverantwortung zu übernehmen, und ermöglicht Schuldnern, sich Schritt für Schritt aus der Krise herauszuarbeiten. Wer betroffen ist, sollte die Möglichkeit kennen und frühzeitig das Gespräch mit Insolvenzverwalter oder Gericht suchen. Denn eines ist sicher: Für viele Selbstständige ist die Freigabe die einzige realistische Chance, den beruflichen Neuanfang trotz Insolvenz zu schaffen.
 

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Ehepartner für die Schulden eines insolventen Unternehmers haften, wenn sie den früheren Betrieb unter demselben Namen fortführen. Die Antwort lautet in der Regel: Nein. Eine Neugründung unter gleicher Bezeichnung führt nicht automatisch zur Übernahme der alten Verbindlichkeiten.                                                                Trennung von Personen und Unternehmen                                                                         Die Insolvenz betrifft ausschließlich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners – in diesem Fall des Ehemannes. Wird der Geschäftsbetrieb von der Ehefrau in Form eines neuen Gewerbes aufgenommen, entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Damit besteht keine automatische Haftung für die Altschulden des Mannes. Die Schulden sind Teil der Insolvenzmasse und werden ausschließlich über das Insolvenzverfahren abgewickelt.                                                                          Namensfortführung und § 25 HGB                                                                         Eine Haftung kann nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) dann eintreten, wenn ein bestehendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach einer Insolvenz ein neues Unternehmen gegründet wird. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nach einer Insolvenz liegt keine echte Unternehmensfortführung mehr vor, sondern eine wirtschaftliche Neugründung. Die alte Firma gilt rechtlich als beendet.                                                                          Ausnahmen nur in Sonderfällen                                                                         Haftungsrisiken könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Neugründung nur zum Schein erfolgt oder der insolvente Ehemann weiterhin die Geschäfte tatsächlich führt. Auch eine Übernahme wesentlicher Vermögenswerte aus der Insolvenz zu einem unrealistisch niedrigen Preis könnte im Einzelfall rechtliche Fragen aufwerfen. Grundsätzlich bleibt die neue Inhaberin jedoch haftungsfrei, solange sie klar und nachweislich ein eigenständiges Unternehmen betreibt.                                                                          Praktische Empfehlungen                                                                         Für Unternehmerinnen und Unternehmer in vergleichbaren Situationen gilt:                                                              Das neue Gewerbe sollte klar auf den Namen der neuen Inhaberin laufen.                                                              Geschäftskonten, Verträge und Buchhaltung müssen getrennt vom alten Betrieb geführt werden.                                                              Eventuell übernommene Gegenstände sollten zu marktüblichen Preisen vom Insolvenzverwalter erworben werden.                                                              Der insolvente Ehepartner sollte keine leitende Rolle im neuen Unternehmen einnehmen.                                                                          Fazit                                                                         Die Gründung eines neuen Restaurants durch die Ehefrau unter dem alten Namen des insolventen Mannes ist rechtlich unbedenklich, solange eine klare Trennung zwischen der alten Insolvenz und dem neuen Betrieb besteht. Eine automatische Haftungsübernahme für die Schulden des Ehemannes findet nicht statt.                                                                          Video
 
  

Immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer in Deutschland geraten in finanzielle Schieflage. Hohe Energiepreise, steigende Zinsen und schleppende Zahlungseingänge führen dazu, dass viele Betriebe ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Doch was viele nicht wissen: Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende der beruflichen Existenz.                                                    „Wer Schulden hat, darf trotzdem weiterarbeiten – wenn die wirtschaftlichen Grundlagen stimmen“, erklärt Johann Tillich, Experte des Vereins für Existenzsicherung e. V. (VfE). „Das Insolvenzrecht bietet ausdrücklich die Möglichkeit, einen Betrieb fortzuführen, sofern die Einnahmen die laufenden Kosten decken. Viele Unternehmer geben zu früh auf, weil sie glauben, dass mit dem Insolvenzantrag alles vorbei ist.“                                                                                                 Rechtlicher Hintergrund                                                                         Nach der Insolvenzordnung (InsO) kann ein selbstständiger Schuldner – etwa ein Handwerker, Freiberufler oder Kleinunternehmer – auch während des Insolvenzverfahrens weiter tätig sein. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Fortführung zulässig ist. Bleiben die Einnahmen stabil, kann die Selbstständigkeit eine Chance sein, Gläubiger besser zu befriedigen und zugleich eine wirtschaftliche Perspektive zu erhalten.                                                              Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG ist hingegen die Gesellschaft selbst insolvenzpflichtig. Nach Eröffnung des Verfahrens führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte – eine Fortführung durch den bisherigen Geschäftsführer ist nur im Rahmen einer neuen, rechtssicheren Struktur möglich.                                                                          Appell an Politik und Öffentlichkeit                                                                         Der VfE kritisiert, dass das Insolvenzrecht in Deutschland noch immer als „Endstation“ wahrgenommen wird. Tillich:                               „Wir brauchen eine Kultur der zweiten Chance. Wer einmal scheitert, darf nicht stigmatisiert werden. Viele Insolvenzen entstehen nicht durch Fehlverhalten, sondern durch äußere Umstände. Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen mehr Mut – und ein System, das ihnen diesen Mut erlaubt.“                                                              Der Verein fordert eine bessere Aufklärung über die Möglichkeiten der Fortführung im Insolvenzverfahren und eine stärkere Unterstützung von Selbstständigen, die ihre Betriebe in Eigenverwaltung stabilisieren möchten.                                                                          Über den VfE                                                                         Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) setzt sich bundesweit für faire Entschuldungsverfahren, Verbraucheraufklärung und den Erhalt von Existenzen ein. Ziel ist es, Menschen mit Schulden eine realistische Chance auf wirtschaftlichen Neubeginn zu geben – ohne gesellschaftliche Ausgrenzung.                                                              Pressekontakt:                               Verein für Existenzsicherung e. V.                               Pressebüro / Öffentlichkeitsarbeit                               E-Mail: presse@vfe.de                                                              Web: www.vfe-schuldenberatung.de
 
  
Der Verein für Existenzsicherung (VfE e.V.) ist eine unabhängige, gemeinnützige Organisation, die Menschen in finanziellen Notlagen unterstützt. Seit seiner Gründung setzt sich der VfE für faire Chancen, soziale Teilhabe und wirtschaftliche Selbstbestimmung ein.                               Unser Ziel ist es, Überschuldung zu verhindern, bestehende Schuldenprobleme zu lösen und den Weg in eine stabile finanzielle Zukunft zu ebnen.                                                                          Unsere Mission                                                                         Der VfE versteht sich als Anlaufstelle für alle, die von Schulden betroffen sind oder einer finanziellen Krise vorbeugen wollen. Wir beraten Privatpersonen, Selbstständige und Kleinunternehmer in allen Fragen rund um Überschuldung, Insolvenz und Existenzsicherung.                               Dabei steht nicht nur die juristische Seite im Fokus, sondern auch die soziale und persönliche Stabilisierung unserer Klientinnen und Klienten.                                                                                                 Unsere Leistungen                                                                         Kostenlose Erstberatung bei Schulden- und Existenzfragen                               Schuldner- und Insolvenzberatung nach §§ 305 InsO                               Begleitung im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren                               Hilfe bei Gläubigerverhandlungen und Vergleichslösungen                               Aufklärung über Schuldnerrechte und Datenschutz (z. B. SCHUFA-Einträge)                               Information und Prävention durch Publikationen, Infoblätter und das                       E-Book                                                                                     Unsere Grundsätze                                                                         Unabhängig & neutral: Wir arbeiten ohne wirtschaftliche Interessen und beraten ausschließlich im Sinne der Ratsuchenden.                               Vertraulich & respektvoll: Jeder Mensch verdient Würde – auch in finanzieller Not.                               Kompetent & praxisnah: Unsere Rechtsanwälte, Beraterinnen und Berater verfügen über fundierte Kenntnisse im Insolvenz-, Zivil- und Sozialrecht.                                                                                       Unsere Zielgruppen                                                                                     Der VfE richtet sich an:                               Privatpersonen mit Schuldenproblemen                               Selbstständige und Kleinunternehmer in wirtschaftlicher Schieflage                               Menschen mit drohender Zahlungsunfähigkeit oder Pfändung                               Betroffene nach gescheiterten Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren                               Projekte und Öffentlichkeitsarbeit                                                              Neben der direkten Beratung engagiert sich der VfE in der Aufklärung und Verbraucherinformation.                               Mit Fachbeiträgen, Presseartikeln und Publikationen leistet der Verein einen Beitrag zur Entstigmatisierung von Schulden und zur Stärkung der Verbraucherrechte in Deutschland.                                                              Kontakt                                                              Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE)                               Schuldenberatung und Existenzsicherung                               📍 85757 Karlsfeld, Herrmann-Löns-Str.14                               📞 08131-93298                               📧 info@vfe.de                               🌐 Webseite: www.vfe-schuldenberatung.de + schuldenberatung-bayern.com + schuldenanalyse.de                               ]
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 