Was gibt es zu beachten?

Wenn Sie eine Verbraucherinsolvenz beantragen möchten, müssen Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz: Wo liegt der Unterschied?
Wer zahlungsunfähig ist und einen finanziellen Neuanfang sucht, steht vor der Frage: Welches Insolvenzverfahren kommt infrage? In Deutschland gibt es zwei Wege – die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Beide können zur Restschuldbefreiung führen, unterscheiden sich aber grundlegend in Ablauf, Voraussetzungen und Zielgruppe.
Die Regelinsolvenz: Das Standardverfahren für Unternehmen und Selbstständige
Die Regelinsolvenz richtet sich an Unternehmen jeder Rechtsform, aktive Selbstständige und Freiberufler. Sie ist das umfassendere Verfahren: Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung der Insolvenzmasse, es finden Gläubigerversammlungen und Berichtstermine statt. Entsprechend ist das Verfahren aufwendiger und mit höheren Kosten verbunden.
Ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern ist hier keine zwingende Voraussetzung – der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden.
Die Verbraucherinsolvenz: Der vereinfachte Weg für Privatpersonen
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Privatpersonen gedacht, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben – also Angestellte, Rentner oder Arbeitslose. Es ist schlanker, kostengünstiger und weniger formalisiert. Statt eines Insolvenzverwalters wird in der Regel nur ein Treuhänder mit eingeschränkten Aufgaben bestellt.
Vor dem Gang zum Insolvenzgericht ist allerdings ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern Pflicht. Erst wenn dieser nachweislich gescheitert ist, kann der eigentliche Insolvenzantrag gestellt werden.
Sonderfall: Ehemals Selbstständige
Wer früher selbstständig war, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen. Entscheidend sind zwei Kriterien nach § 304 InsO, die beide erfüllt sein müssen:
Die selbstständige Tätigkeit muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig beendet sein. Wer noch nebenberuflich freiberuflich arbeitet oder ein Gewerbe angemeldet hat, fällt automatisch ins Regelverfahren.
Zusätzlich müssen die Vermögensverhältnisse überschaubar sein. Konkret bedeutet das: maximal 19 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Letzteres umfasst ausstehende Löhne, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder andere Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter. Auch Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, die aus der Rolle als Arbeitgeber stammen, fallen darunter.
Ein ehemaliger Einzelhändler mit zwölf Gläubigern, der nie Angestellte hatte, kann also die Verbraucherinsolvenz beantragen. Ein ehemaliger Handwerksmeister mit 25 Gläubigern oder offenen Lohnforderungen muss dagegen den Weg über die Regelinsolvenz gehen.
Was beide Verfahren gemeinsam haben
Unabhängig vom Verfahrenstyp ist das Ziel dasselbe: die Restschuldbefreiung. Nach einer Wohlverhaltensphase von in der Regel drei Jahren werden die verbleibenden Schulden erlassen – vorausgesetzt, der Schuldner erfüllt seine Obliegenheiten.
Zuständig ist jeweils das Insolvenzgericht am Wohnsitz beziehungsweise Unternehmenssitz. Die rechtliche Grundlage bildet die Insolvenzordnung.
Welches Verfahren für wen?
Die Verbraucherinsolvenz ist der richtige Weg für Privatpersonen ohne aktuelle oder komplexe unternehmerische Vergangenheit. Aktive Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen durchlaufen die Regelinsolvenz. Ehemals Selbstständige sollten genau prüfen, ob ihre Verhältnisse die Kriterien für das vereinfachte Verfahren erfüllen.
Wer unsicher ist, welches Verfahren greift, sollte frühzeitig eine Schuldnerberatung oder einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Die richtige Einordnung kann den gesamten weiteren Ablauf beeinflussen.



