Abgezockt mit Schrottimmobilien - Schuldenberatung hilft!
Johann Tillich • 22. November 2023

Der Betrug mit wertlosen Immobilien nimmt seit 2020 wieder zu.

Bereits in den neunziger Jahren wurden mehrere 100.000 Verbraucher mit wertlosen Immobilien im Osten Deutschlands abgezockt. Allein der Verein Existenzsicherung e. V. hat über 4500 Fälle mit einer namhaften Großbank rückabgewickelt. Diese Wohnungen haben auch die Bezeichnung“ Schrottimmobilie“. Das bedeutet nicht, dass die Immobilie schlecht sind, sondern dass diese Immobilien weit über den tatsächlichen Wert von Banken finanziert wurden.


Obwohl wir davon ausgegangen sind, dass dieser Betrug nicht mehr stattfindet, wurden wir jedoch vom Gegenteil überzeugt. Mittlerweile melden sich immer mehr Immobilienbesitzer von solchen herzlosen Wohnungen bei uns. Die ersten Immobilien, die weit überteuert verkauft wurden befinden sich in Plauen und Riesa.


In Riesa wurden zum Beispiel zwei Wohnungen 2020 mit ca. 60 m² von der Bank mit 170.543,35 € finanziert. Der aktuelle Wert der Immobilien liegt bei ca. 100.000 €. Ebenso wurde eine Wohnung in Plauen 2022 für 87.000 € finanziert. Der aktuelle Wert der Immobilie beträgt zwischen 35-40.000 €.


Was bedeutet das für die  Besitzer solcher Immobilien?

Falls  die Immobilien verkaufen verkauft werden sollten, verbleibt eine hohe Darlehensschuld, die weiterhin gezahlt werden muss. Dadurch ist ein Verkauf eigentlich unmöglich.


Die Verkäufer dieser Immobilien haben den Immobilienerwerbern den tatsächlichen Wert Wohnungen verschwiegen und auch den Banken war der tatsächliche Wert der Wohnung bekannt, da Banken die Immobilien die sie finanzieren, auch einwerten müssen. Bei dieser Betrugsmasche haben Bauträger, Vermittler und Banken eng zusammengearbeitet um ahnungslose Käufer zu schädigen.


Bericht im Stern


Was kann man dagegen unternehmen?

Bereits in den neunziger Jahren hat der Verein für Existenzsicherung e. V. für die Immobilienerwerber in den verschiedensten Objekten Interessensgemeinschaften (IG) gegründet um gemeinschaftlich gegen die Bauträger, Vermittler und Banken vorzugehen. Allein hat der Anleger keine Möglichkeiten gegen diese Abzocker vorzugehen. Nur durch den Zusammenschluss der Anleger zu den Interessengemeinschaften ist ein erfolgreiches Vorgehen möglich. Durch die Bündelung der Anleger ist es möglich mir dem Verein für Existenzsicherung e. V. und den angeschlossenen Rechtsanwälten gegen diese Abzocker vorzugehen. Dabei ist es wichtig, dass viele Informationen gesammelt werden. Dies geschieht durch die Auswertung der Fragebögen, die der Verein Existenzsicherung e. V. an die Kapitalanleger verschickt. Außerdem wird durch die Presse und Öffentlichkeitsarbeit durch den Verein Existenzsicherung e. V. Druck auf die Banken, Ermittler und Bauträger ausgeübt.


Das Ziel ist, durch rechtliches Vorgehen und wirtschaftliche Verhandlungen, Schadensminderung oder auch Rückabwicklungen zu erreichen und den Geschädigten eine finanzielle Lösung zu bieten.


Wir gehen davon aus das es neben Plauen und Riesa noch eine Vielzahl von weiteren überteuerten Objekten in verschiedenen anderen Städten gibt. Wir können nur jedem Käufer einer kürzlich erworbenen Immobilie raten, sich an den Verein für Existenzsicherung e. V. zu wenden.


Wir geben bereits seit 1994 gegen solche betrügerischen Methoden vor und haben dadurch eine Menge Erfahrung mit der Lösung dieses Problems und arbeiten auch mit den entsprechenden Rechtsanwälten zusammen.


Gerade in Zeiten niedriger Zinsen sind sichere Anlagemöglichkeiten rar. Da scheint vielen Bürgern die Investition in Immobilien sinnvoll zu sein.

„Das ruft auch immer Betrüger auf den Plan, die mit völlig überteuerten Immobilien, sog. Schrottimmobilien, ihre ahnungslosen Opfer hereinlegen“, sagt Johann Tillich. Auch wenn diese Masche schon bekannt ist – sie funktioniert immer noch. „Dabei haben sich die Tricks in den vergangenen Jahren kaum geändert. Sichere Altersvorsorge, Steuervorteile und die Kosten tragen sich praktisch von selbst. Das sind die Argumente der Betrüger, die immer noch ziehen. Das böse Erwachen folgt schon kurz darauf. Denn statt der Altersvorsorge droht der Ruin“, so Johann Tillich.

Allerdings seien die Opfer auch nicht schutzlos gestellt. Selbst wenn die Bauträger insolvent oder die Betrüger inzwischen von der Bildfläche verschwunden sind, lassen sich noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn die Banken, die den Erwerb der Schrottimmobilie mit einem Darlehen überhaupt erst ermöglicht haben, können möglicherweise haftbar gemacht werden. Anspruchsgegner können auch die Berater sein. Rechtsanwalt Tobias Neumeier: „Wer eine Immobilie zu Anlagezwecken erwirbt, muss auch über die Risiken aufgeklärt werden. Dazu gehören etwa die zu erwartenden Mieteinnahmen oder erhöhter Sanierungsbedarf. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden.“

Darüber hinaus nehmen die Gerichtsurteile, die die Banken in der Pflicht sehen, zu. Demnach können Banken dann in Anspruch genommen werden, wenn sie die Immobilie vorher besichtigt, aber den Kunden nicht vor dem völlig überteuerten Kaufpreis gewarnt, sondern den Immobilienkauf vollfinanziert haben. „Der Kunde vertraut dem Urteil der Bank. Dieses Vertrauensverhältnis darf die Bank nicht ausnutzen. Wenn sie nicht vor dem Kauf einer von ihr besichtigten überteuerten Immobilie warnt, kann der Kauf eventuell vollständig rückabgewickelt werden“, so Rechtsanwalt Tobias Neumeier.


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von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
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Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Abführungspflicht nach § 295a InsO