Weshalb brauchen Bürgergeldbezieher ein P-Konto?
Johann Tillich • 8. März 2023

Nicht nur bei momentanen Schulden benötigt man ein P-Konto

Jeder der laufend über Geldeingänge verfügt, kann grundsätzlich gepfändet werden. Dies gilt auch für Bezieher von Bürgergeld. Ein P-Konto ist unabhängig davon, ob eine Verschuldungssituation bereits vorliegt, oder erst in Zukunft erfolgt, notwendig.


Wer Bürgergeld bezieht sollte bei seiner Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Dies ist umso wichtiger wenn der Bürgergeldbezieher auch noch Schulden hat. Durch ein P-Konto kann das Bürgergeld bis zu einem Freibetrag von den Gläubigen nicht gepfändet werden.


Alle laufenden Geldleistungen sind grundsätzlich pfändbar. Dies gilt auch für das Bürgergeld oder die Sozialhilfe. Der Freibetrag, der verbleiben muss, derzeit bei einem Schuldner ohne unterhaltsberechtigte Personen bei 1340 €. Durch weitere unterhaltsberechtigte Personen, wie Ehefrau und Kinder, wird sich dieser Freibetrag natürlich erhöhen. Bei einer unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Betrag um 500,62 €. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um weitere 278,90 €. Diese Berechnung gilt bis maximal fünf Personen.


Es gibt natürlich Sozialleistungen die nicht gepfändet werden dürfen. Diese sind laut Paragraf 54 SGB I Elterngeld und Mutterschaftsgeld, Wohngeld, Mehrbedarf aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen. In diesen Fällen müssen Nachweise erbracht werden.


Dürfen Nachzahlungen durch das Jobcenter gepfändet werden? Wenn Bürgergeldleistung durch das Jobcenter nachgezahlt werden, können diese ebenfalls Pfennig freigestellt werden. Diese nachgezahlt Beträge werden nur auf die Monate angerechnet, für die das Bürgergeld zugestanden wäre. Falls man kein P-Konto hat, kann der Gläubiger das Konto komplett pfänden.


Was passiert wenn viel Guthaben auf dem P-Konto ist? In diesem Fall wird das Geld auf ein separates Auskehrkonto gebucht. In diesem Fall haben wieder Gläubiger noch Schuldner einen Zugriff auf das Auskehrkonto. Das Guthaben auf dem Auskehrkonto wird im Folgemonat auf das P-Konto zurücküberwiesen.


Nach der neuen Gesetzeslage gibt es auch die Möglichkeit, Geld für Anschaffungen auf dem Pfändungschutzkonto anzusparen. Dabei gelten jedoch bestimmte Vorgaben.


Jede Bank ist verpflichtet für den Kontoinhaber ein P-Konto einzurichten. Dafür dürfen keine Gebühren verlangt werden. Ein P-Konto kann nur für eine Person eingerichtet werden. Bei Gemeinschaftskonten gibt es Möglichkeit nicht. 


Sollte ein Gläubiger das Konto bereits gepfändet haben, muss man sich sehr schnell an die Bank wenden um das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies ist bis zu vier Wochen rückwirkend möglich. Falls man nichts unternimmt, muss die Bank nach vier Wochen das Geld an den Gläubiger überweisen. 

von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
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Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Abführungspflicht nach § 295a InsO