Wann entfällt die unterhaltsberechtigte Person ?
Johann Tillich • 6. August 2025
Insolvenzverwalter stellen oft den Antrag bei Gericht!

Immer wieder stellen Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht den Antrag, unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung herauszunehmen, da diese eigenes Einkommen haben. In vielen Fällen wird dieser Wunsch von den Gerichten entsprochen.
Grundsätzlich ist jeder unterhaltsberechtigt, der unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Dies ist leider nicht so.
Wie sieht nun die Rechtslage aus?
Es gibt keinen festen, gesetzlich definierten Euro-Betrag, ab dem ein Insolvenzgericht pauschal annimmt, dass eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann. Die Beurteilung erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Die entscheidende Frage ist, ob die unterhaltsberechtigte Person "bedürftig" im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Diese Bedürftigkeit entfällt, wenn die Person aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen ihren gesamten Lebensbedarf decken kann.
Rechtlicher Rahmen und Bewertungskriterien
Die Grundlage für die Unterhaltspflicht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist hierbei ein zentraler Aspekt. (§ 1603 BGB - Leistungsfähigkeit) (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das Insolvenzgericht prüft nicht originär die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Es orientiert sich an bestehenden Unterhaltstiteln (z.B. Gerichtsurteile, Jugendamtsurkunden). Die Frage, ob eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann, wird relevant, wenn der Schuldner (also die unterhaltspflichtige Person in der Insolvenz) beantragt, dass diese Unterhaltspflicht bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens nicht mehr (oder in geringerer Höhe) berücksichtigt wird.
Folgende Faktoren werden bei der Prüfung der Selbstversorgungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person herangezogen:
Eigenes Einkommen:
Das gesamte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit.
Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen.
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Wohngeld.
Eigener Bedarf (Selbstbehalt):
Als Orientierung dient der sogenannte notwendige Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag soll das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person sichern.
Für eine erwerbstätige Person liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.200 Euro pro Monat. Für eine nicht erwerbstätige Person bei 960 Euro (Stand 2024).
Als Faustregel gilt: Wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der unterhaltsberechtigten Person ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt erreicht oder übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig ist und sich selbst unterhalten kann.
Wohnvorteil:
Wenn die unterhaltsberechtigte Person mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, wird ihr ein "Wohnvorteil" als fiktives Einkommen angerechnet.
Vermögen:
Die unterhaltsberechtigte Person ist verpflichtet, auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Es gibt jedoch Schonvermögen (z.B. für die Altersvorsorge oder ein angemessenes Auto), dessen Höhe im Einzelfall bestimmt wird.
Ablauf im Insolvenzverfahren
Ausgangslage: Der Schuldner hat eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung seines unpfändbaren Einkommens nach § 850d ZPO berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich der Betrag, den der Schuldner für sich behalten darf.
Änderung der Verhältnisse: Die unterhaltsberechtigte Person erzielt nun eigenes Einkommen (z.B. durch Aufnahme einer Arbeit).
Antrag des /Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person entfallen ist.
Entscheidung: Das Insolvenzgericht prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Person. Stellt es fest, dass diese ihren Bedarf selbst decken kann, hebt es den Unterhaltstitel auf oder setzt ihn herab.
Folge für das Insolvenzverfahren: Mit dem geänderten oder aufgehobenen Titel entfällt die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Pfändungsberechnung. Dem Schuldner verbleibt ein geringerer Betrag, und es fließt mehr Geld in die Insolvenzmasse.
Zusammenfassung
Fester Betrag Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Betrag.
Entscheidende Größe Der notwendige Selbstbehalt der unterhaltsberechtigten Person (ca. 1.200 € für Erwerbstätige).
Prüfung Immer eine Einzelfallentscheidung durch das Familiengericht.
Maßgebliche Faktoren Gesamtes Einkommen, Vermögen, Wohnvorteil und individuelle Verbindlichkeiten der unterhaltsberechtigten Person.
Verfahren Der Insolvenzverwalter muss einen Antrag beim Insolvenzgericht einreichen, um die Unterhaltspflicht neu bewerten zu lassen.

Immer häufiger berichten Verbraucher, dass Banken ihnen aufgrund einer negativen SCHUFA-Auskunft die Eröffnung eines Girokontos verweigern. Statt eines normalen Guthabenkontos wird oft nur das sogenannte Basiskonto angeboten – häufig zu deutlich höheren Gebühren. Nach Einschätzung des Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) ist dieses Vorgehen zwar rechtlich zulässig, aber gesellschaftlich problematisch. Der Verein fordert von den Banken mehr Fairness und Transparenz im Umgang mit Verbrauchern in schwierigen Lebenslagen. „Es ist legal, aber nicht gerecht“, erklärt Johann Tillich, Vorstand und Finanzexperte des VfE. „Niemand darf vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden, nur weil seine SCHUFA negativ ist. Das Basiskonto ist ein wichtiges Instrument der sozialen Teilhabe – aber es darf nicht zum teuren Ersatzprodukt für Menschen in Not werden.“ Rechtlicher Hintergrund: Vertragsfreiheit und gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe Grundsätzlich sind Banken als privatwirtschaftliche Unternehmen durch die Vertragsfreiheit geschützt. Das bedeutet: Sie können frei entscheiden, ob sie einem Kunden ein reguläres Girokonto – auch als Guthabenkonto ohne Dispo – anbieten. Eine negative SCHUFA-Auskunft gilt dabei als Indikator für ein erhöhtes Risiko, weshalb viele Institute Kontoanträge ablehnen. Um jedoch sicherzustellen, dass niemand vollständig vom Finanzsystem ausgeschlossen wird, hat der Gesetzgeber im Zahlungskontengesetz (ZKG) (§§ 30 ff.) den Anspruch auf ein Basiskonto geschaffen. Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, ist verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen – unabhängig von Bonität oder SCHUFA-Einträgen. Dieses Konto muss grundlegende Funktionen ermöglichen: Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und eine Zahlungskarte. Eine Ablehnung ist nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, etwa wenn bereits ein anderes Konto in Deutschland besteht oder der Antragsteller wegen bestimmter Vermögensdelikte gegen die Bank verurteilt wurde. Basiskonto versus Guthabenkonto – zwei ähnliche, aber rechtlich unterschiedliche Modelle Viele Verbraucher verwechseln das freiwillige Guthabenkonto mit dem gesetzlich garantierten Basiskonto. Während das Guthabenkonto ein normales Bankprodukt ist, das die Bank aus unternehmerischer Freiheit ablehnen kann, ist das Basiskonto ein Pflichtprodukt. Guthabenkonto: Reguläres Girokonto ohne Dispo. Konditionen entsprechen meist den Standardtarifen der Bank. Keine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung. Basiskonto: Gesetzlich garantiert, auf Guthabenbasis geführt, mit allen wesentlichen Zahlungsfunktionen. Gebühren müssen „angemessen“ sein – sind aber in der Praxis oft höher. Johann Tillich kritisiert diese Gebührenpraxis: „In der Realität zahlen Verbraucher mit schlechter Bonität häufig drauf. Während ein Standardkonto zehn Euro im Monat kostet, verlangen manche Banken für das Basiskonto 15 bis 20 Euro. Das ist sozialpolitisch inakzeptabel und widerspricht dem Geist des Gesetzes.“ Wenn die Bank ablehnt: Das können Betroffene tun Basiskonto ausdrücklich beantragen: Wer ein Konto benötigt, sollte der Bank klar mitteilen, dass es sich um einen Antrag auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz handelt. Eine schlechte SCHUFA ist kein Ablehnungsgrund. BaFin einschalten: Wird der Antrag trotzdem abgelehnt, können Verbraucher ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einleiten. Diese kann die Bank verpflichten, das Konto zu eröffnen. Anbieter vergleichen: Direktbanken und Onlinebanken sind oft kundenfreundlicher und prüfen Anträge individueller. Ein Vergleich kann sich lohnen. Fazit des VfE: Konto ist ein Menschenrecht der modernen Gesellschaft Der VfE sieht das Basiskonto als wesentlichen Baustein für soziale und wirtschaftliche Inklusion. „Wer kein Konto hat, kann kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen – keine Miete überweisen, keinen Lohn empfangen, keine Online-Zahlung tätigen“, so Tillich. „Deshalb ist das Basiskonto mehr als ein Bankprodukt – es ist ein Menschenrecht in einer bargeldarmen Gesellschaft.“ Der Verein ruft Verbraucher auf, ihr Recht aktiv wahrzunehmen, und fordert Banken dazu auf, Basiskonten fair zu gestalten und nicht als „Notlösung für schlechte Kunden“ zu behandeln. Über den Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE): Der VfE ist eine unabhängige Verbraucherorganisation mit Sitz in Karlsfeld. Ziel des Vereins ist es, Menschen in finanziellen Notlagen zu unterstützen, über Rechte im Insolvenz- und Bankwesen aufzuklären und für mehr Transparenz im Finanzsystem einzutreten. Pressekontakt: Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) Johann Tillich – Vorstand und Finanzexperte E-Mail: presse@vfe.de Web: www.vfe-schuldenberatung.de Telefon: +49 (0)8131-93298

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Ehepartner für die Schulden eines insolventen Unternehmers haften, wenn sie den früheren Betrieb unter demselben Namen fortführen. Die Antwort lautet in der Regel: Nein. Eine Neugründung unter gleicher Bezeichnung führt nicht automatisch zur Übernahme der alten Verbindlichkeiten. Trennung von Personen und Unternehmen Die Insolvenz betrifft ausschließlich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners – in diesem Fall des Ehemannes. Wird der Geschäftsbetrieb von der Ehefrau in Form eines neuen Gewerbes aufgenommen, entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Damit besteht keine automatische Haftung für die Altschulden des Mannes. Die Schulden sind Teil der Insolvenzmasse und werden ausschließlich über das Insolvenzverfahren abgewickelt. Namensfortführung und § 25 HGB Eine Haftung kann nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) dann eintreten, wenn ein bestehendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach einer Insolvenz ein neues Unternehmen gegründet wird. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nach einer Insolvenz liegt keine echte Unternehmensfortführung mehr vor, sondern eine wirtschaftliche Neugründung. Die alte Firma gilt rechtlich als beendet. Ausnahmen nur in Sonderfällen Haftungsrisiken könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Neugründung nur zum Schein erfolgt oder der insolvente Ehemann weiterhin die Geschäfte tatsächlich führt. Auch eine Übernahme wesentlicher Vermögenswerte aus der Insolvenz zu einem unrealistisch niedrigen Preis könnte im Einzelfall rechtliche Fragen aufwerfen. Grundsätzlich bleibt die neue Inhaberin jedoch haftungsfrei, solange sie klar und nachweislich ein eigenständiges Unternehmen betreibt. Praktische Empfehlungen Für Unternehmerinnen und Unternehmer in vergleichbaren Situationen gilt: Das neue Gewerbe sollte klar auf den Namen der neuen Inhaberin laufen. Geschäftskonten, Verträge und Buchhaltung müssen getrennt vom alten Betrieb geführt werden. Eventuell übernommene Gegenstände sollten zu marktüblichen Preisen vom Insolvenzverwalter erworben werden. Der insolvente Ehepartner sollte keine leitende Rolle im neuen Unternehmen einnehmen. Fazit Die Gründung eines neuen Restaurants durch die Ehefrau unter dem alten Namen des insolventen Mannes ist rechtlich unbedenklich, solange eine klare Trennung zwischen der alten Insolvenz und dem neuen Betrieb besteht. Eine automatische Haftungsübernahme für die Schulden des Ehemannes findet nicht statt. Video

Immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer in Deutschland geraten in finanzielle Schieflage. Hohe Energiepreise, steigende Zinsen und schleppende Zahlungseingänge führen dazu, dass viele Betriebe ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Doch was viele nicht wissen: Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende der beruflichen Existenz. „Wer Schulden hat, darf trotzdem weiterarbeiten – wenn die wirtschaftlichen Grundlagen stimmen“, erklärt Johann Tillich, Experte des Vereins für Existenzsicherung e. V. (VfE). „Das Insolvenzrecht bietet ausdrücklich die Möglichkeit, einen Betrieb fortzuführen, sofern die Einnahmen die laufenden Kosten decken. Viele Unternehmer geben zu früh auf, weil sie glauben, dass mit dem Insolvenzantrag alles vorbei ist.“ Rechtlicher Hintergrund Nach der Insolvenzordnung (InsO) kann ein selbstständiger Schuldner – etwa ein Handwerker, Freiberufler oder Kleinunternehmer – auch während des Insolvenzverfahrens weiter tätig sein. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Fortführung zulässig ist. Bleiben die Einnahmen stabil, kann die Selbstständigkeit eine Chance sein, Gläubiger besser zu befriedigen und zugleich eine wirtschaftliche Perspektive zu erhalten. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG ist hingegen die Gesellschaft selbst insolvenzpflichtig. Nach Eröffnung des Verfahrens führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte – eine Fortführung durch den bisherigen Geschäftsführer ist nur im Rahmen einer neuen, rechtssicheren Struktur möglich. Appell an Politik und Öffentlichkeit Der VfE kritisiert, dass das Insolvenzrecht in Deutschland noch immer als „Endstation“ wahrgenommen wird. Tillich: „Wir brauchen eine Kultur der zweiten Chance. Wer einmal scheitert, darf nicht stigmatisiert werden. Viele Insolvenzen entstehen nicht durch Fehlverhalten, sondern durch äußere Umstände. Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen mehr Mut – und ein System, das ihnen diesen Mut erlaubt.“ Der Verein fordert eine bessere Aufklärung über die Möglichkeiten der Fortführung im Insolvenzverfahren und eine stärkere Unterstützung von Selbstständigen, die ihre Betriebe in Eigenverwaltung stabilisieren möchten. Über den VfE Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) setzt sich bundesweit für faire Entschuldungsverfahren, Verbraucheraufklärung und den Erhalt von Existenzen ein. Ziel ist es, Menschen mit Schulden eine realistische Chance auf wirtschaftlichen Neubeginn zu geben – ohne gesellschaftliche Ausgrenzung. Pressekontakt: Verein für Existenzsicherung e. V. Pressebüro / Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: presse@vfe.de Web: www.vfe-schuldenberatung.de
