Außergerichtliche Schuldenbereinigung: Der erste Schritt aus der Überschuldung
Johann Tillich • 12. Juni 2026

VFE Schuldenberatung hilft schnell und professionell

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist für viele überschuldete Personen der wichtigste erste Schritt auf dem Weg aus der finanziellen Krise – und zugleich eine zwingende Voraussetzung für ein mögliches Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.

Ziel dieses Verfahrens ist es, eine einvernehmliche Lösung zwischen Schuldner und Gläubigern außerhalb des Gerichts zu erreichen. Dadurch sollen langwierige Insolvenzverfahren vermieden und tragfähige Rückzahlungsregelungen geschaffen werden.

Was bedeutet außergerichtliche Schuldenbereinigung?

Unter einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung versteht man den Versuch, alle bestehenden Verbindlichkeiten durch individuelle Verhandlungen mit den Gläubigern zu regeln. Typische Maßnahmen sind dabei:

  • Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Stundungen von Forderungen
  • Teilverzichte (Schuldennachlass)
  • Vergleichszahlungen

Der Schuldner oder eine Schuldnerberatung erstellt hierzu in der Regel einen Schuldenbereinigungsplan, der seine wirtschaftliche Situation transparent darstellt und einen realistischen Vorschlag zur Rückzahlung enthält.

Warum ist der außergerichtliche Versuch so wichtig?

Im deutschen Insolvenzrecht ist der außergerichtliche Einigungsversuch nicht nur freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben, wenn später ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden soll.

Das bedeutet konkret:

Ohne gescheiterten Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist ein Insolvenzantrag in der Regel unzulässig.

Damit soll sichergestellt werden, dass eine gerichtliche Entschuldung nur dann erfolgt, wenn wirklich keine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern möglich ist.

Ablauf der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Der Ablauf lässt sich in mehrere Schritte unterteilen:

  1. Erfassung aller Schulden und Gläubiger
    Vollständige Übersicht über alle Forderungen, Verträge und laufenden Verpflichtungen.
  2. Prüfung der finanziellen Situation
    Einkommen, Ausgaben und pfändbares Einkommen werden ermittelt.
  3. Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans
    Dieser enthält konkrete Vorschläge zur Rückzahlung (z. B. reduzierte Raten oder Teilverzicht).
  4. Kontaktaufnahme mit den Gläubigern
    Die Gläubiger erhalten den Plan und entscheiden über Zustimmung oder Ablehnung.
  5. Ergebnis: Einigung oder Scheitern
    Wird der Plan von allen oder zumindest einer erforderlichen Mehrheit der Gläubiger abgelehnt, gilt der Versuch als gescheitert.

Was passiert bei Scheitern der Einigung?

Scheitert die außergerichtliche Schuldenbereinigung, ist dies kein endgültiges Scheitern der Entschuldung. Vielmehr ist es die Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenzverfahren.

Der Schuldner kann anschließend einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen und damit den Weg zur Restschuldbefreiung eröffnen.

Fazit

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist ein zentraler Baustein im deutschen Entschuldungsrecht. Sie bietet die Chance, eine Insolvenz zu vermeiden und eigenständig eine Lösung mit den Gläubigern zu finden. Gleichzeitig ist sie die rechtliche Eintrittskarte in das Insolvenzverfahren, falls keine Einigung möglich ist.

Für Betroffene gilt daher: Eine sorgfältige Vorbereitung und professionelle Unterstützung erhöhen die Chancen erheblich, eine tragfähige Lösung zu erreichen.

von Johann Tillich 12. Juni 2026
Neustart für überschuldete Personen
von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
von Johann Tillich 8. Juni 2026
So schützen Sie das Geld vor Pfändung