GmbH-Geschäftsführer haften bis zur persönlichen Insolvenz!
Johann Tillich • 6. September 2022

Es drohen hohe Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter

Geschäftsführer Haftung bei der Unternehmensinsolvenz

Mittlerweile gibt es eine strenge Geschäftsführerhaftung bei der Unternehmensinsolvenz. Dies ist die Verpflichtung des Geschäftsführers bei Eintritt der Insolvenzreife in Form einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. 


Falls der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht verletzt drohen ihm umfangreiche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen und sogar strafrechtliche Probleme. Da die Insolvenzverwalter mittlerweile von allen Geldern die sie in die Masse zurückfordern sehr viel Geld verdienen, sind diese natürlich bestrebt die Rückzahlung so hoch wie möglich zu erreichen. Von den ersten 35.000 € erhält der Insolvenzverwalter 40 %, von den nächsten 35.000 € erhält der Insolvenzverwalter 26 % und von einem Mehrbetrag bis zu 350.000 erhält er 7,5 %. Deshalb ist er natürlich interessiert sehr viel Geld für die Masse zurückzuholen da damit der sein Einkommen sichert.


Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers besteht darin, dass der Geschäftsführer für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haftet. Dies sogar bis zu 4 Jahre rückwirkend. Bei Kleinunternehmen, kommen auch bei nur kurzfristigen Insolvenzverschleppungen schnell mehrere 100.000 € zusammen.


So gesehen sitzt jeder GmbH-Geschäftsführer auf einem Pulverfass, das bei einer Insolvenz schnell explodieren kann.


Aus diesem Grund ist es sicher wichtig sich schnellst möglichst an eine erfahrene Schuldnerberatungsstelle wie den Verein für Existenzsicherung e.V. zu wenden, um Risiken zu vermeiden. Falls der Geschäftsführer die Insolvenzreife erkennt, darf er in dieser Zeit keinerlei Zahlungen leisten. Dies gilt natürlich auch für die Gehälter, die natürlich auch nicht gezahlt werden dürfen und auch die Zahlungen an die Krankenkassen dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht geleistet werden.


In diesem Fall muss sich der Geschäftsführer schnellstmöglich an das Arbeitsamt wenden und für alle Mitarbeiter Insolvenzgeld beantragen. Bei diesem Vorgang sind wir gerne behilflich. Das Insolvenzgeld wird für drei Monate gezahlt.


Wichtig dabei ist, dass Geschäftsführer wissen, dass der Insolvenzverwalter nicht ihr Freund ist und nicht auf ihrer Seite steht. Er steht ausschließlich auf der Seite der Gläubiger und wird versuchen für die Gläubiger so viel Masse zurückzufordern wie es geht.


Was kann man machen, wenn der Insolvenzverwalter 500.000 € vom Geschäftsführer persönlich zurückgefordert? In diesem Fall verbleibt nur der Weg in die Privatinsolvenz. Wir beraten Sie gerne wie hier vorgegangen werden kann.



von Johann Tillich 11. Juni 2026
Das pfändbare Einkommen wird abgetreten, und die Aufnahme neuer Schulden ist tabu. Doch in Foren und Diskussionen taucht immer wieder eine scheinbar clevere Frage auf: Was passiert, wenn ich während der Insolvenz etwas auf Raten kaufe (zum Beispiel für 1.000 Euro über Zahlungsdienstleister wie Klarna), die Raten aber heimlich über das Bankkonto eines Freundes oder Familienmitglieds abbuchen lasse? Der Insolvenzverwalter sieht das doch auf meinen Kontoauszügen gar nicht, oder? Die kurze Antwort lautet: Dieser Versuch ist ein massives rechtliches Risiko, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegt und das gesamte Insolvenzverfahren ruinieren kann. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und erklären, warum die Verschleierung über Drittkonten in der Praxis nicht funktioniert. 1. Der digitale Fußabdruck: Wie der Insolvenzverwalter trotzdem davon erfährt Der Glaube, dass der Insolvenzverwalter nur das eigene Girokonto überwacht und ansonsten blind ist, ist ein gefährlicher Irrtum. Es gibt mehrere Wege, wie solche neuen Verbindlichkeiten ans Licht kommen: SCHUFA und automatisierte Meldungen: Zahlungsdienstleister und Banken arbeiten mit Auskunfteien wie der SCHUFA zusammen. Eine Privatinsolvenz wird zwingend in das öffentliche Insolvenzbekanntmachungsportal eingetragen und der SCHUFA gemeldet. Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen, hinterlässt dies einen Datenspur. Insolvenzverwalter können bei Bedarf Auskünfte einholen. Oft scheitert der Kauf ohnehin schon an der Bonitätsprüfung – rutscht er doch durch, ist er in den Systemen vermerkt. Postüberwachung durch das Gericht: Befindet sich das Verfahren noch in der Hauptphase (vor der Wohlverhaltensphase), kann das Insolvenzgericht gemäß § 114 InsO eine Postsperre anordnen. Rechnungen, Mahnungen oder Vertragsunterlagen, die an Ihre Adresse geschickt werden, landen dann direkt auf dem Schreibtisch des Insolvenzverwalters. Kommunikation bei Zahlungsverzug: Sobald es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung kommt, leiten Gläubiger Mahnverfahren ein. Stellen sie dabei fest, dass der Schuldner insolvent ist, wenden sie sich in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter, um ihre Forderungen anzumelden oder den Sachverhalt zu klären. 2. Die rechtliche Falle der "Kontenleihe" Die Abwicklung eigener Verträge über das Bankkonto einer anderen Person (sogenannte Kontenleihe) bringt nicht nur Sie, sondern auch den Kontoinhaber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten: Verletzung der Auskunftspflichten: Nach § 97 InsO sind Sie als Schuldner verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter lückenlos und wahrheitsgemäß über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das bewusste Umleiten von Zahlungsströmen über Fremdkonten ist eine schwerwiegende Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Risiko für den Helfer: Die Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Insolvenzverwalter kann solche Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Der Helfer muss das Geld dann im schlimmsten Fall aus eigener Tasche an die Insolvenzmasse erstatten. Zudem kann der Verdacht der Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung im Raum stehen. 3. Die fatalen Konsequenzen für das Insolvenzverfahren Das Ziel einer Privatinsolvenz ist der finanzielle Neuanfang durch die Restschuldbefreiung. Wer heimlich neue Schulden macht, setzt genau dieses Ziel aufs Spiel. Versagung der Restschuldbefreiung Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Die bewusste Verschleierung einer 1.000-Euro-Verbindlichkeit über ein Drittkonto wird von Insolvenzgerichten in aller Regel als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. Die Folge: Das Verfahren scheitert, die alten Schulden bleiben in voller Höhe bestehen und die Gläubiger dürfen wieder pfänden. Verdacht auf Eingehungsbetrug Wer einen Ratenkauf abschließt, obwohl er weiß, dass er sich in der Insolvenz befindet und sein Einkommen gepfändet wird, handelt strafrechtlich hochgradig riskant. Es steht sofort der Verdacht des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) im Raum. Der Vorwurf lautet hier: Es wurde ein Vertrag geschlossen, obwohl von vornherein klar war, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gesichert ist. Eine strafrechtliche Verurteilung führt zwingend zum sofortigen Verlust der Restschuldbefreiung. Neuschulden bleiben bestehen Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, fallen Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden (sogenannte Neuschulden), nicht unter die Restschuldbefreiung. Der neue Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens unbefristet in das dann wieder freie Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fazit: Ehrlichkeit ist der einzige Weg Die Konstruktion über ein Fremdkonto ist kein cleverer Trick, sondern ein juristischer Bumerang. Er verhindert nicht, dass der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger von der neuen Verbindlichkeit erfahren. Fliegt die Sache auf, droht der vollständige Verlust der Restschuldbefreiung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wer in der Insolvenz steckt, sollte finanzielle Engpässe oder unvorhergesehene Ausgaben immer offen und transparent mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung besprechen, anstatt heimliche Wege zu suchen.
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Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Abführungspflicht nach § 295a InsO