lt. BAG SB ist der Mindestfinanzierungsbedarf der Schulden- und Insolvenzberatung bei 412,7 Millionen Euro pro Jahr.

Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum neuen Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) erfolgreich für die Interessen der Steuerzahler und für mehr Systemgerechtigkeit eingesetzt. Durch die intensive Aufklärungsarbeit des VfE konnte verhindert werden, dass die Schuldnerberatung in Deutschland gesetzlich auf eine ausnahmslose Kostenfreiheit festgeschrieben wird – ein Vorhaben, das den Steuerzahler schätzungsweise 412 Millionen Euro jährlich gekostet hätte.
Der Hintergrund: SchuBerDG im Vermittlungsausschuss Das neue SchuBerDG, das voraussichtlich am 20. November 2026 in Kraft tritt (§ 6 SchuBerDG), dient der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie. Ursprünglich hatten karitative Verbände massiv dafür lobbyiert, eine absolute Kostenfreiheit und einen staatlichen Sicherstellungsauftrag im Gesetz zu verankern. Damit sollte der Staat gezwungen werden, die durch die neuen Verweisungspflichten der Banken stark steigenden Fallzahlen bei den karitativen Stellen vollständig aus Steuermitteln zu finanzieren.
Der VfE hat diese Forderung von Beginn an als realitätsfern und sozialpolitisch kurzsichtig kritisiert. Ein System, das kostenlos ist, aber monatelange Wartezeiten produziert, hilft den Betroffenen nicht.
VfE-Forderung setzt sich durch: Auch karitative Stellen müssen künftig Gebühren verlangen Im Vermittlungsausschuss wurde nun exakt das beschlossen, was der VfE gefordert hat: Die absolute Kostenfreiheit und der Sicherstellungsauftrag wurden aus dem Gesetz gestrichen. Der deutsche Gesetzgeber orientiert sich damit nun an den Mindestvorgaben der EU. Nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225
müssen die Mitgliedstaaten lediglich sicherstellen, dass unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen, für die „nur begrenzte Entgelte“ zu entrichten sind.
Das bedeutet in der Praxis: Da der Staat die Finanzierung der karitativen Stellen nicht bedingungslos übernimmt, werden künftig auch Einrichtungen wie Caritas, Diakonie oder AWO Gebühren oder Eigenanteile von den Ratsuchenden verlangen müssen, um ihre Arbeit aufrechtzuerhalten.
Soziale Gerechtigkeit statt Gießkannenprinzip „Dass das Gesetz keine absolute Kostenfreiheit mehr vorschreibt, ist ein Sieg für die Vernunft und entlastet den Steuerzahler um rund 412 Millionen Euro pro Jahr“, erklärt der VfE. „Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck. Wer finanziell in der Lage ist, einen angemessenen Eigenanteil zu leisten, sollte dies auch tun.“
Für sozial schwache und bedürftige Schuldner ändert sich nichts an der staatlichen Absicherung: Über das bewährte System der Beratungshilfe prüft das Amtsgericht die individuelle Bedürftigkeit. Wer sich die Beratung nicht leisten kann, erhält nach wie vor kostenfreien Zugang zu professioneller Hilfe – unabhängig davon, ob er eine karitative Einrichtung oder einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsucht.
Der VfE wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass alle zugelassenen Schuldnerberatungsstellen fair behandelt werden und Ratsuchende schnelle, kompetente Hilfe ohne monatelange Wartelisten erhalten.



